In der GRA in der gesetzlichen Rentenversicherung findet sich folgender Passus:
Übergangszeit-Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI können in der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann berücksichtigt werden, wenn die Aufnahme der nachfolgenden Ausbildung durch einen pflichtgemäß zu leistenden Wehr- oder Zivildienst verzögert worden ist (BSG vom 03.06.1981, AZ: 11 RA 39/80, SozR 2200 § 1259 Nr. 51).
Sich ergebende Übergangszeiten zwischen dem Ende einer Ausbildungsanrechnungszeit und dem Beginn eines pflichtgemäß zu leistenden Wehr- oder Zivildienstes sowie zwischen dessen Ende und dem Beginn einer nachfolgenden Ausbildung sind nur dann als „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ zu berücksichtigen, wenn die Höchstdauer sowohl vor als auch nach dem Wehr- oder Zivildienst jeweils eingehalten wird. Die Übergangszeiten können nicht für sich allein beurteilt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die nachfolgende Ausbildung nach dem Ende dieses Wehr- oder Zivildienstes auch tatsächlich aufgenommen worden ist.
Die vorstehenden Grundsätze gelten für vergleichbare Sachverhalte außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VI entsprechend.
Problematisch ist hierbei allerdings, dass solche Anrechnungszeiten nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen sind und dabei bei der Frage, kann ich früher in Rente / in Pension gehen, nicht mitzählen.
Im Übrigen ist den Ausführungen von Casa nichts hinzuzufügen.