Autor Thema: [Allg] Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit  (Read 4541 times)

MoinMoin

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Moin,
wenn ich es richtig verstanden habe, dann ist es doch so, dass wenn jemand bei einer 5 Tage Woche von Vollzeit auf 5 Tage Teilzeit wechselt er weiterhin die gleich Anzahl an Urlaubstage hat.
Und dass man während der Urlaubstage, die man während seiner Vollzeit erworben hat, auch Vollzeit Bezahlung bekommen muss.
einfaches Beispiel:
ab 1.1. in 50% Teilzeit, hat aber noch Resturlaub, so dass der gesamte Januar dieser Resturlaub noch genommen wird. Dann muss man für diesen Monat doch das Geld überwiesen bekommen, als wäre man Vollzeit beschäftigt.
Fragen:
ist das obige Korrekt?
bei Angestellten ist doch da BAG 9 AZR 486/17 maßgeblich, oder?
Oder rechnet man nur die Arbeitstage Vollzeit und die freien Tage mit Teilzeit und bekommt dann etwas weniger als bei reiner Vollzeit?

Ist das alles eins zu eins auch auf Beamte zu übertragen?
Gibt es da Rechtsprechung zu?

« Last Edit: 17.03.2023 03:00 von Admin2 »

Casa

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #1 am: 15.03.2023 12:56 »
Mehr als das BAG hilft sicherlich das einschlägige Beamtenrecht weiter.
Ich würfle mal meinen siebzehnseitigen Würfel und er bleibt beim Saarland mit seinem Beamtenrecht stehen...
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

MoinMoin

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #2 am: 15.03.2023 14:49 »
Richtig, daher frage ich ja, ob jemand ein entsprechende Urteil kennt, welches für die Beamten gilt, oder ob die dann die Lange Nase haben und anders behandelt werden.

flip

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #3 am: 15.03.2023 14:55 »
Mehr als das BAG hilft sicherlich das einschlägige Beamtenrecht weiter.
Ich würfle mal meinen siebzehnseitigen Würfel und er bleibt beim Saarland mit seinem Beamtenrecht stehen...
Ich übersetze mal in Einfache Sprache  ;)

 Dazu solltest du kundtun, welches Bundesland.

MoinMoin

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #4 am: 16.03.2023 10:41 »
Mehr als das BAG hilft sicherlich das einschlägige Beamtenrecht weiter.
Ich würfle mal meinen siebzehnseitigen Würfel und er bleibt beim Saarland mit seinem Beamtenrecht stehen...
Ich übersetze mal in Einfache Sprache  ;)

 Dazu solltest du kundtun, welches Bundesland.
Alle inkl. Bund!
Denn die Problematik existiert überall.

flip

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #5 am: 16.03.2023 13:07 »
Der Bund fügte in seinem Bundesbesoldungsgesetz den § 6 Abs. 1 Satz 2 BBesG ein. Dieser schließt eine Teilzeitkürzung der Besoldung für den Zeitraum eines Erholungsurlaubes nur in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubes aus, wenn dieser während der Vollzeitbeschäftigung nicht in An-spruch genommen werden konnte.

MoinMoin

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #6 am: 16.03.2023 14:29 »
Danke, heißt, wenn ich ihn nicht genommen habe, aber ihn hätte nehmen können, dann wird er ebenfalls gekürzt?

flip

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #7 am: 16.03.2023 14:57 »
Bei 5-Tage-Woche in Vollzeit zu 5-Tage-Woche in Teilzeit wird der Urlaub natürlich nicht gekürzt.
Die Besoldung wird aber einfach weitergezahlt, d.h. Urlaubstage werden nicht nach Vollzeit besoldet.

Casa

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #8 am: 16.03.2023 15:00 »
Zitat
Danke, heißt, wenn ich ihn nicht genommen habe, aber ihn hätte nehmen können, dann wird er ebenfalls gekürzt?

Richtig.

Wenn du nur 3 Tage die Woche arbeitest, benötigst du nur 3/5 des vollen Urlaubs, um ebenso lange Urlaub machen zu können, wie ein Beamter mit 5-Tage-Woche.
Wäre dies nicht so, würdest du mehr "bezahlte" freie Tage haben, als ein Beamter mit 5-Tage-Woche.

Insgesamt ist die Regelung fair.

Dabei darf man den Zweck des Urlaubs nicht vergessen. Dieser ist 1. Erholung und 2. ohne finanzielle Einbußen.
Finanziellen Einbußen bestehen bei in Vollzeit erworbenem und in Teilzeit genommenem Urlaub nicht. Der Beamte erhält im Urlaub seine Besoldung, bemessen an seiner Teilzeitquote.


Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub nämlich der Zweck verfolgt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C‑341/15, EU:C:2016:576, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


Zu finanziellen Nachteilen im Kontext zu Urlaub, EuGH, Ur­teil vom 22.05.2014, C-539/12 - Lock, Rn. 20 ff.
https://www.hensche.de/Urlaubsverguetung_Provisionsausgleich_EuGH_C-539-12_Lock_u.html



Der eventuelle Gedankengang

- ich habe 6 Monate lang 8h am Tag gearbeitet
- einen Urlaubsanspruch von 15 Tagen erworben
- dieser ist, gemessen an meiner Besoldung, bspw. 20,34 € brutto je Stunde wert
- das müsste ich später als Urlaubs"entgelt" erhalten

ist falsch.

Maßgebend ist, dass bei Teilzeitbeschäftigung kein dem Urlaubszweck entgegenstehender finanzieller Nachteil entsteht, wenn die Besoldung nach Teilzeitquote erfolgt.


Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

MoinMoin

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #9 am: 16.03.2023 15:13 »
Zitat
Danke, heißt, wenn ich ihn nicht genommen habe, aber ihn hätte nehmen können, dann wird er ebenfalls gekürzt?

Richtig.

Wenn du nur 3 Tage die Woche arbeitest, benötigst du nur 3/5 des vollen Urlaubs, um ebenso lange Urlaub machen zu können, wie ein Beamter mit 5-Tage-Woche.
Wäre dies nicht so, würdest du mehr "bezahlte" freie Tage haben, als ein Beamter mit 5-Tage-Woche.
Darum ging es bei meiner Frage nicht, wie oben geschrieben bei Beibehaltung der 5 Tage Woche.
Es geht nicht um die Berechnung der Anzahl der Urlaubstage, sondern um deren Entlohnung.
Zitat


Insgesamt ist die Regelung fair.

Dabei darf man den Zweck des Urlaubs nicht vergessen. Dieser ist 1. Erholung und 2. ohne finanzielle Einbußen.
Finanziellen Einbußen bestehen bei in Vollzeit erworbenem und in Teilzeit genommenem Urlaub nicht. Der Beamte erhält im Urlaub seine Besoldung, bemessen an seiner Teilzeitquote.
Offensichtlich ja eben nicht unbedingt. Ein Vollzeiturlaubstag muss auch (unabhängig von der aktuellen Entlohnung) Vollzeit entlohnt werden, sofern er nicht zur Vollzeit genommen werden konnte.
So zumindest habe die europäische Rechtsprechung und das BAG für Angestellte verstanden.

Zitat

Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub nämlich der Zweck verfolgt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C‑341/15, EU:C:2016:576, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


Zu finanziellen Nachteilen im Kontext zu Urlaub, EuGH, Ur­teil vom 22.05.2014, C-539/12 - Lock, Rn. 20 ff.
https://www.hensche.de/Urlaubsverguetung_Provisionsausgleich_EuGH_C-539-12_Lock_u.html



Der eventuelle Gedankengang

- ich habe 6 Monate lang 8h am Tag gearbeitet
- einen Urlaubsanspruch von 15 Tagen erworben
- dieser ist, gemessen an meiner Besoldung, bspw. 20,34 € brutto je Stunde wert
- das müsste ich später als Urlaubs"entgelt" erhalten

ist falsch.

Maßgebend ist, dass bei Teilzeitbeschäftigung kein dem Urlaubszweck entgegenstehender finanzieller Nachteil entsteht, wenn die Besoldung nach Teilzeitquote erfolgt.
Wie erläutert, dieser Gedanken Gang ist nicht grundsätzlich falsch.

Da bei Angestellten dieser Gedankengang richtig ist, fragte ich nach, ob bzw. wann dieser auch bei Beamten gilt.

MoinMoin

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #10 am: 16.03.2023 15:23 »
Bei 5-Tage-Woche in Vollzeit zu 5-Tage-Woche in Teilzeit wird der Urlaub natürlich nicht gekürzt.
Die Besoldung wird aber einfach weitergezahlt, d.h. Urlaubstage werden nicht nach Vollzeit besoldet.
Und genau das ist bei Angestellten wg. EUGH nicht mehr korrekt (guckst du obige BAG Urteil).
Da ist es ja so, dass die monetäre Wertigkeit des Urlaubstages entsprechend bleibt und man in Teilzeit für die Urlaubstage eben ein Vollzeitgehalt bekommen muss.

Und meine Frage ist, ob dies eben auf Beamte übertragbar ist, ob schon entsprechendes geurteilt wurde oder in den Verordnungen geregelt wurde.
Und wenn ich den von Dir genannte Abschnitt beim Bund richtig interpretiere, dann gilt dieses auch beim Bund, für den Mindesturlaub, der nicht genommen werden konnte.

MoinMoin

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #11 am: 16.03.2023 15:25 »
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/urlaubsentgelt-nach-verringerung-der-teilzeitquote_idesk_PI13994_HI11879385.html
BAG, Urteil v. 20.3.2018, 9 AZR 486/17

Leitsätze (amtlich)

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.

2. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.

Casa

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #12 am: 16.03.2023 16:09 »
Ich sehe hier drei Probleme.

1)



Zitat
Hieran könne nun jedoch aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 22.4.2010 (C-486/08) für "Alturlaub", den ein Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit antritt, nicht mehr festgehalten werden; denn dieser hatte entschieden, dass § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Bestimmung entgegenstehe, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst werde, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert werde oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen könne.

BAG, Urteil v. 20.3.2018, 9 AZR 486/17

Der Arbeitnehmer in dem Fall konnte seinen Urlaub nicht nehmen. Es war ihm nicht möglich.
Der Bundesgesetzgeber trägt dem Rechnung, in dem er die Verringerung der Bezüge auf das Maß der Teilzeitquote dann nicht anwendet, wenn ein in § 5a EUrlV genannter Grund vorliegt.

Dort genannte Gründe sind:

Zitat
1.
Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
2.
durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),
3.
Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung.
4.
Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes,
5.
begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

Das sind im Grunde alle denkbaren Gründe, die daran hindern, den Urlaub in natura zu nehmen.



2)

Zitat
Paragraph 2: Anwendungsbereich

1. Die vorliegende Vereinbarung gilt für Teilzeitbeschäftigte, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit - Anhang : Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

Die im Urteil des BAG genannte Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit spricht von Beschäftigten die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Wenn ich mir Abwägung des Arbeitnehmerbegriffs in Bezug auf die Urlaubsrichtlinie ansehe, die für Beamte gilt, komme ich bei der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit nicht zwingend im Ergebnis darauf, dass diese für Beamte gilt.
Hier mal die Abwägungen um Arbeitnehmerbegriff in Bezug zur Urlaubsrichtlinie:
https://www.grin.com/document/274180

3)
Ob das Entgeltausfallprinzip, wie bei AN, auch für Beamte gilt, müsste geprüft werden. Dürfte aber nach meiner ersten Spekulation im Lichte des EU-Rechts zu bejahen sein.


I. E. fehlt es aber an daran, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte. Für Urlaub der nicht genommen werden konnte, besteht eine Ausnahme der Reduzierung der Besoldung während des Urlaubs auf die Teilzeitquote.
Die Benachteiligung eines Teilzeitbeamten liegt insoweit nicht vor.
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MoinMoin

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #13 am: 16.03.2023 16:19 »
Du nennst es Probleme ich Randbedingungen  ;)

Ich gehe durchaus davon aus, dass bei selbstverschuldetem nicht nehmen des Vollzeit Urlaubes zur Vollzeit Entlohnung keine höher Bezahlung erfolgen muss, wenn man dann in Teilzeit den Urlaub nimmt.

Aber ob das auch gilt, wenn man unverschuldet ihn nicht nehmen konnte, finde ich fraglich.

Und in umgekehrter Richtung ebenso.
 8)

Casa

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #14 am: 16.03.2023 19:59 »
Du sagst:

Zitat
Ich gehe durchaus davon aus, dass bei selbstverschuldetem nicht nehmen des Vollzeit Urlaubes zur Vollzeit Entlohnung keine höher Bezahlung erfolgen muss, wenn man dann in Teilzeit den Urlaub nimmt.

Aber ob das auch gilt, wenn man unverschuldet ihn nicht nehmen konnte, finde ich fraglich.

Und in umgekehrter Richtung ebenso.


Außerdem sagst du:

Zitat
Offensichtlich ja eben nicht unbedingt. Ein Vollzeiturlaubstag muss auch (unabhängig von der aktuellen Entlohnung) Vollzeit entlohnt werden, sofern er nicht zur Vollzeit genommen werden konnte.


Zwischen "selbstverschuldet Urlaub nicht nehmen" und "Urlaub konnte nicht genommen werden" [also NICHT selbst verschuldet] besteht ein Widerspruch.


Die ausdrückliche Regelung in § 6 BBesG ist für Beamte des Bundes, dass das unverschuldete Nichtnehmen von Urlaub nicht zur Teilzeitquote beim Urlaubs"entgelt" führt. Es wird für Urlaub der in Vollzeitbeschäftigungszeiten erworben wurde, also Vollzeit bezahlt, obwohl zum Urlaubszeitpunkt nur Teilzeitbeschäftigung besteht. Aber eben nur unverschuldet, anhand des Katalogs in § 5a Abs. 1 BBesG.



Einzig diskutabel wäre, ob freiwillig nicht genommener Urlaub, der zu Vollzeitbeschäftigungszeiten erworben wurde, in Teilzeit mit vollem Urlaubs"entgelt" zu bezahlen ist oder anhand der Teilzeitquote.

Dazu steht meine Antwort hier.


Und wenn es um Beamtenrecht geht, bei dem der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BAG nicht umgesetzt hat, so teile uns das einschlägige Beamtenrecht mit. Das habe ich aber auch zuvor schon gesagt.
Und wenn du der Meinung bist, die Entscheidung des BAG müsste für Beamte angewandt oder nicht angewandt werden, kannst du gern deine Auffassung dazu begründen.


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