Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[Allg] Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit

<< < (2/10) > >>

flip:
Der Bund fügte in seinem Bundesbesoldungsgesetz den § 6 Abs. 1 Satz 2 BBesG ein. Dieser schließt eine Teilzeitkürzung der Besoldung für den Zeitraum eines Erholungsurlaubes nur in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubes aus, wenn dieser während der Vollzeitbeschäftigung nicht in An-spruch genommen werden konnte.

MoinMoin:
Danke, heißt, wenn ich ihn nicht genommen habe, aber ihn hätte nehmen können, dann wird er ebenfalls gekürzt?

flip:
Bei 5-Tage-Woche in Vollzeit zu 5-Tage-Woche in Teilzeit wird der Urlaub natürlich nicht gekürzt.
Die Besoldung wird aber einfach weitergezahlt, d.h. Urlaubstage werden nicht nach Vollzeit besoldet.

Casa:

--- Zitat ---Danke, heißt, wenn ich ihn nicht genommen habe, aber ihn hätte nehmen können, dann wird er ebenfalls gekürzt?
--- End quote ---

Richtig.

Wenn du nur 3 Tage die Woche arbeitest, benötigst du nur 3/5 des vollen Urlaubs, um ebenso lange Urlaub machen zu können, wie ein Beamter mit 5-Tage-Woche.
Wäre dies nicht so, würdest du mehr "bezahlte" freie Tage haben, als ein Beamter mit 5-Tage-Woche.

Insgesamt ist die Regelung fair.

Dabei darf man den Zweck des Urlaubs nicht vergessen. Dieser ist 1. Erholung und 2. ohne finanzielle Einbußen.
Finanziellen Einbußen bestehen bei in Vollzeit erworbenem und in Teilzeit genommenem Urlaub nicht. Der Beamte erhält im Urlaub seine Besoldung, bemessen an seiner Teilzeitquote.



--- Zitat ---Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub nämlich der Zweck verfolgt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C‑341/15, EU:C:2016:576, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
--- End quote ---


Zu finanziellen Nachteilen im Kontext zu Urlaub, EuGH, Ur­teil vom 22.05.2014, C-539/12 - Lock, Rn. 20 ff.
https://www.hensche.de/Urlaubsverguetung_Provisionsausgleich_EuGH_C-539-12_Lock_u.html



Der eventuelle Gedankengang

- ich habe 6 Monate lang 8h am Tag gearbeitet
- einen Urlaubsanspruch von 15 Tagen erworben
- dieser ist, gemessen an meiner Besoldung, bspw. 20,34 € brutto je Stunde wert
- das müsste ich später als Urlaubs"entgelt" erhalten

ist falsch.

Maßgebend ist, dass bei Teilzeitbeschäftigung kein dem Urlaubszweck entgegenstehender finanzieller Nachteil entsteht, wenn die Besoldung nach Teilzeitquote erfolgt.


MoinMoin:

--- Zitat von: Casa am 16.03.2023 15:00 ---
--- Zitat ---Danke, heißt, wenn ich ihn nicht genommen habe, aber ihn hätte nehmen können, dann wird er ebenfalls gekürzt?
--- End quote ---

Richtig.

Wenn du nur 3 Tage die Woche arbeitest, benötigst du nur 3/5 des vollen Urlaubs, um ebenso lange Urlaub machen zu können, wie ein Beamter mit 5-Tage-Woche.
Wäre dies nicht so, würdest du mehr "bezahlte" freie Tage haben, als ein Beamter mit 5-Tage-Woche.

--- End quote ---
Darum ging es bei meiner Frage nicht, wie oben geschrieben bei Beibehaltung der 5 Tage Woche.
Es geht nicht um die Berechnung der Anzahl der Urlaubstage, sondern um deren Entlohnung.

--- Zitat ---

Insgesamt ist die Regelung fair.

Dabei darf man den Zweck des Urlaubs nicht vergessen. Dieser ist 1. Erholung und 2. ohne finanzielle Einbußen.
Finanziellen Einbußen bestehen bei in Vollzeit erworbenem und in Teilzeit genommenem Urlaub nicht. Der Beamte erhält im Urlaub seine Besoldung, bemessen an seiner Teilzeitquote.

--- End quote ---
Offensichtlich ja eben nicht unbedingt. Ein Vollzeiturlaubstag muss auch (unabhängig von der aktuellen Entlohnung) Vollzeit entlohnt werden, sofern er nicht zur Vollzeit genommen werden konnte.
So zumindest habe die europäische Rechtsprechung und das BAG für Angestellte verstanden.


--- Zitat ---

--- Zitat ---Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub nämlich der Zweck verfolgt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C‑341/15, EU:C:2016:576, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
--- End quote ---


Zu finanziellen Nachteilen im Kontext zu Urlaub, EuGH, Ur­teil vom 22.05.2014, C-539/12 - Lock, Rn. 20 ff.
https://www.hensche.de/Urlaubsverguetung_Provisionsausgleich_EuGH_C-539-12_Lock_u.html



Der eventuelle Gedankengang

- ich habe 6 Monate lang 8h am Tag gearbeitet
- einen Urlaubsanspruch von 15 Tagen erworben
- dieser ist, gemessen an meiner Besoldung, bspw. 20,34 € brutto je Stunde wert
- das müsste ich später als Urlaubs"entgelt" erhalten

ist falsch.

Maßgebend ist, dass bei Teilzeitbeschäftigung kein dem Urlaubszweck entgegenstehender finanzieller Nachteil entsteht, wenn die Besoldung nach Teilzeitquote erfolgt.

--- End quote ---
Wie erläutert, dieser Gedanken Gang ist nicht grundsätzlich falsch.

Da bei Angestellten dieser Gedankengang richtig ist, fragte ich nach, ob bzw. wann dieser auch bei Beamten gilt.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version