Das hat doch ohnehin nur minimale praktische Relevanz. Wenn mit Vorlauf Teilzeit genehmigt wird, dann wird der Beamte/AN eben darauf hingewiesen, dass er seinen Urlaub bis dahin nehmen soll. Wenn er keinen beantragt, kann er sich später nicht darauf berufen, dass er nicht konnte. Wenn er abgelehnt wird, weil der Beamte nicht entbehrlich wäre, wieso wird ihm dann überhaupt Teilzeit gewährt? Selbst wenn alle Bedingungen erfüllt wären, klagt der Beamte dann am Ende wegen des Soldes für 8 halbe Tage?
Ich verstehe das akademische Interesse an der Fragestellung, stelle aber die Praxisrelevanz davon absolut in Frage.
In Teilzeit angesparter Urlaub (5 Tage Woche), der in Vollzeit genommen wird, wird doch in Vollzeit auch vergütet? (9 AzR 349/18, Vergütung nach dem Entgeltausfallprinzip). Da braucht es auch meines Wissens keinen Antragsversuch vorher. Urlaub aus Teilzeit in ganzen Arbeitstagen (z.B. 60% an drei Tagen), wird bei späterer Vollzeit genauso als Tage gewährt. Da ist es ja unstrittig, auch wenn aus einer Woche Urlaub (3 Tage Resturlaub), dann nur noch eine Teilurlaubswoche wird.