Autor Thema: [Allg] Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit  (Read 4414 times)

Casa

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Zitat
Absolut korrekt, bei mir kam dir Frage auch nur auf, weil ich jemanden kenne wo es krankheitsbedingt in der Tat um 3 Monate ging (und da kommen dann schon ein paar tausend Euro zusammen), da wurde dann der Eintritt in TZ einvernehmlich nach hinten verschoben und damit das Problem umschifft.
Aber Rechtssicherheit gibt es da scheinbar noch keine.

Wo wir wieder beim Anfang wären. Wir brauchen das einschlägige Beamtenrecht.
Und falls sich dort nichts findet, schauen wir weiter.
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MoinMoin

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Antw:Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #31 am: 20.03.2023 17:01 »
Wo wir wieder beim Anfang wären. Wir brauchen das einschlägige Beamtenrecht.
Und falls sich dort nichts findet, schauen wir weiter.
Dann fang mal mit NI an.

Alle inkl. Bund!
Denn die Problematik existiert überall.
Falls du es noch nicht bemerkt hast, es geht nicht um einen konkreten Einzelfall.
Aber wenn du helfen möchtest:
In NI habe ich nichts gefunden, bei den anderen Bundesländer habe ich noch nicht konkret gesucht.
Wenn du also suchen möchtest, gerne.
Wenn jemand ohne suchen etwas weiß, noch lieber.


Casa

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In Niedersachsen gibts eine vergleichbare Regelung.
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MoinMoin

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In Niedersachsen gibts eine vergleichbare Regelung.
Ein wozu vergleichbare Regelung?
Im NPersG §11 finde ich nichts vergleichbares zum  § 6 Abs. 1 Satz 2 BBesG.
Und habe ad hoc keine Verordnung gefunden, die das konkret regelt, oder wie im BMI Rundschreiben für Angestellte es für Beamte erläutert.
Also ich wäre dir sehr dankbar, wenn du mir da auf die Sprünge helfen könntest, wenn du da offensichtlich mehr weißt.
« Last Edit: 20.03.2023 20:21 von MoinMoin »

Casa

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§ 5a NEUrlVO (NI) und § 6 Abs. 1 BBesG.
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MoinMoin

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Sorry, da kann ich keine Regelung bzgl. der Bezüge finden, oder irgendetwas was analog zum § 6 Abs. 1 Satz 2 BBesG.
nochmal zur Info: Es geht hier im Thread nicht um die Anzahl der Urlaubstage beim Wechsel auf Teilzeit.

Casa

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Wechsel Vollzeit zu Teilzeit.

Bund:

Bund kürzt dir bei Wechsel von VZ auf TZ deinen Urlaub runter auf die TZ-Quote, § 5a Abs. 2 EUrlV.  Macht auch Sinn, weil du in Teilzeit nur 3/5 der Urlaubstage benötigst.
Ausnahme, du konntest den unionsrechtlichen Mindesturlaub nicht nehmen, § 5a Abs. 1 EUrlV.

Gleichzeitig sagt der Bund, zumindest für den unionsrechtlichen Mindesturlaub den du nicht nehmen konntest, wirst du voll besoldet, § 6 Abs. 1 BBesG.
Das sind also 2 Regelungen.


Niedersachsen:

NI verringert deine nicht genommenen Urlaubstage auf die Teilzeitquote, § 5a Abs. 1 S. 1 NEUrlVO. Außer du konntest ihn nicht nehmen § 5a Abs. 1 S. 2 NEUrlVO. Dann behältst du deine vielen Tage Urlaub. Du hast also mehr Urlaubstage, die mit 3/5 besoldet werden, § 11 Abs. 1 BesG NI.


Eintrtitt TZ zum 01.07., Urlaub konnte nicht genommen werden.

Beispiel Bund:

Januar bis Juni 15 Tage Urlaub.
Kürzung auf Unionsrechtlichen Mindesturlaub, bleiben 10 Tage. Die restlichen 5 Tage verringern sich auf 3/5 Teilzeitquote, also 3 Tage.

Juli bis Dezember, 3/5 von 15 Tagen, macht 9 Tage.

= 22 Tage Urlaub, davon 10 voll besoldet und 12 in Teilzeit besoldet.

Angenommen jeder Tag vollen Urlaub hat einen Besoldungswert von 100 €.

10 x 100 € = 1.000 €
12 x 100 € x 3/5 = 720 €
= 1.720 €


Niedersachen:
Januar bis Juni 15 Tage Urlaub -> Keine Kürzung, weil konntest du ja nicht nehmen.
Juli bis Dezember, 3/5 von 15 Tagen, macht 9 Tage.

= 24 Tage Urlaub, davon 3/5 besoldet.

24 x 100 € x 3/5 = 1.440 €



Zustehen würden dem Beamten, so man das Lohnausfallprinzip anwenden könnte und an unionsrechtlichem Mindesturlaub
10 Tage x 100 € (weil halbes Jahr Vollzeit) = 1.000 €

und 10 Tage x 3/5 = 6 Tage
6 Tage x 3/5 x 100 € = 360 €

In Summe 1.360 €.


Im Ergebnis passt die Zahl der unionsrechtlichen Mindesturlaubstage von wenigstens 10 vollbesoldeten Tagen und 6 gemäß Teilzeitquote besoldeten Tagen. Zudem wird der Beamte ausreichend hoch besoldet. Bei dem einen Dienstherrn ein paar Tage weniger, dafür "voll" und bei dem anderen ein paar Tage länger, dafür nur teilweise.
Die Regelungen von Bund und NI sind im Ergebnis vergleichbar.
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MoinMoin

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Danke für die Berechnung (auch wenn meine Fragestellung sich nicht auf die Reduktion der Arbeitstage bezog)

Dann fasse ich mal zusammen, wie ich es derzeitig verstanden habe (Korrekturen erwünscht):

Bei Beamten:
Bund ist der Meinung, dass der unionsrechtlichen Mindesturlaub, der in Vollzeit erworben wurde und nicht genommen werden konnte, auch mit Vollzeit besoldet werden muss.
Niedersachsen ist nicht dieser Meinung.

Bei Reduktion der Arbeitstage:
Bund ist der Meinung, dass die Anzahl die unionsrechtlichen Mindesturlaubstage, die in Vollzeit erworben wurde und nicht genommen werden konnten, erhalten bleibt.
Niedersachsen ist der Meinung, dass die Anzahl Urlaubstage, die in Vollzeit erworben wurden und nicht genommen werden konnten, erhalten bleibt.

Bei Angestellten:
Sowohl der gesetzliche als auch der tarifliche Urlaub bleibt, was die Tage angeht, als auch was die Entlohnung angeht, voll erhalten. Unabhängig davon, ob man sie hätte nehmen können oder nicht.

Casa

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Zitat
Bei Angestellten:
Sowohl der gesetzliche als auch der tarifliche Urlaub bleibt, was die Tage angeht, als auch was die Entlohnung angeht, voll erhalten. Unabhängig davon, ob man sie hätte nehmen können oder nicht.

Im VKA habe ich zumindest nichts gefunden, was eine Reduzierung des bisherigen Urlaubs vorsieht. Die bisher erworbenen Urlaubstage bleiben erhalten. Bei späterer Teilzeit, bspw. 3/5, gibts dann natürlich nur noch 3/5 neuen Urlaubsanspruch.

Ob das Urlaubsentgelt gleich hoch bleibt, müsste geprüft werden. im Fall des BAG (https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/urlaubsentgelt-nach-verringerung-der-teilzeitquote_idesk_PI13994_HI11879385.html) fand ein Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, unter Beibehaltung einer 5-Tage-Woche, statt. Die Dauer des Urlaubs wurde nicht reduziert, dafür aber die Vergütung auf die Höhe der Teilzeitquote.

Da der TVöD VKA  und TVL die Reduzierung des Alturlaubs bei 3/5 Teilzeit nicht vorsieht, kann das Ergebnis wie in Niedersachsen für Beamte aussehen. Es bleibt dann bei ein paar Urlaubstagen mehr, diese werden aber nur zu 3/5 bezahlt. Einfach weils summarisch passt.



Ich denke aber mal weiter. Wir befinden uns im Bereich kurz vor Verfall des Urlaubs. Man könnte locker noch 10 Tage Vollzeit bezahlte Urlaubstage nehmen, aber keine 24 Teilzeit bezahlten Urlaubstage. Dann passt es summarisch nicht mehr.


Nachdem ich nochmal nachgelesen habe, ists doch schon recht eindeutig, dass § 21 VKA und TVL, Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung, gegen EU-Recht verstößt. Es dürfte dann bei den vollen Alturlaubstagen bleiben, von denen der unionsrechtliche Mindesturlaub in Vollzeit zu vergüten ist, wenn der Urlaub später in Teilzeit genommen wird.


Unklar bleibt die Anwendung der EU Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit für Beamte.
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Das kann ich aber aus dem BMI Schreiben (für Angestellte) so nicht zu erkennen.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20191220.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Casa

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Das BMI sieht die Regelung im TV zur Quotelung des Urlaubsanspruchs für Zeiten vor wem Wechsel auf Teilzeit als unwirksam an, so dass der bisher erworbene Urlaubsanspruch nicht anhand der Teilzeitquote zu kürzen ist. Zudem wird der gesamte Urlaubsanspruch in Vollzeit auch in Vollzeit bezahlt und nicht nur der Mindesturlaub. Das ist die Folge aus der unwirksamen Regelung im TV.

Die Berechnung des Urlaubsentgelts muss ich mir mal in Ruhe ansehen, spontan versteht das doch keiner  :'(


Wenn du das kurz erklären kannst, wäre das natürlich klasse.
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Das habe ich gerade noch gefunden.

Richtlinie 97/81/EG, Rahmenvereinbarung für Teilzeitbeschäftigte

Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fällt die Klägerin als Beamtin in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 27; U.v. 25.3.2010 - 2 C 72.08 - juris; OVG NW, U.v. 23.2.2011 - 3 A 750/10 - juris; Wittmer a.a.O. § 4 BeamtVG Rn. 63
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MoinMoin

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Das BMI sieht die Regelung im TV zur Quotelung des Urlaubsanspruchs für Zeiten vor wem Wechsel auf Teilzeit als unwirksam an, so dass der bisher erworbene Urlaubsanspruch nicht anhand der Teilzeitquote zu kürzen ist. Zudem wird der gesamte Urlaubsanspruch in Vollzeit auch in Vollzeit bezahlt und nicht nur der Mindesturlaub. Das ist die Folge aus der unwirksamen Regelung im TV.

Die Berechnung des Urlaubsentgelts muss ich mir mal in Ruhe ansehen, spontan versteht das doch keiner  :'(


Wenn du das kurz erklären kannst, wäre das natürlich klasse.
Naja, im Grund verstehe ich es so:
Urlaubstage müssen so bezahlt werden, wie die Arbeitstage zu der man sie erworben hat.

Saggse

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Wie schon geschrieben, kann dieses Problem im Regelfall locker per weckgeplant werden, wenn man regulär und mit geplantem Vorlauf und ohne Urlaubsüberhang zwischen TZ und VZ wechselt.
Interessanter wäre, ob man durch geschickte Unterbrechungen der Teilzeit hier einen finanziellen Vorteil erlangen könnte, indem man seine (befristete) Teilzeit so legt, dass sie kurz vor dem Jahresurlaub endet und kurz nach Ende des Jahresurlaubs fortgesetzt wird. ;-)

MoinMoin

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So wie ich es verstehe ist es derzeitig bei Beamten so, dass du den Urlaub so bezahlt bekommst, wie du ihn erworben hast, sofern du ihn nehmen konntest.
Das wäre bei dem Konstrukt der Fall.
Der Jahresurlaub, der wird dann eben anteilig so bezahlt wie du die Anteile erworben hast.
Sprich die Urlaubstage aus deiner Teilzeit werden auch nur als Teilzeit bezahlt.

Auch ist es fraglich, ob ein AG einer solchen Unterbrechung zustimmen müsste, da du ja Fristen bei der Beantragung einhalten musst.

Faktisch finden solle "Vollzeitbezahlten" Urlaube zumindest nach Elternteilzeit regelmäßig statt und keiner stört sich daran.  ;D