Wechsel Vollzeit zu Teilzeit.
Bund:
Bund kürzt dir bei Wechsel von VZ auf TZ deinen Urlaub runter auf die TZ-Quote, § 5a Abs. 2 EUrlV. Macht auch Sinn, weil du in Teilzeit nur 3/5 der Urlaubstage benötigst.
Ausnahme, du konntest den unionsrechtlichen Mindesturlaub nicht nehmen, § 5a Abs. 1 EUrlV.
Gleichzeitig sagt der Bund, zumindest für den unionsrechtlichen Mindesturlaub den du nicht nehmen konntest, wirst du voll besoldet, § 6 Abs. 1 BBesG.
Das sind also 2 Regelungen.
Niedersachsen:
NI verringert deine nicht genommenen Urlaubstage auf die Teilzeitquote, § 5a Abs. 1 S. 1 NEUrlVO. Außer du konntest ihn nicht nehmen § 5a Abs. 1 S. 2 NEUrlVO. Dann behältst du deine vielen Tage Urlaub. Du hast also mehr Urlaubstage, die mit 3/5 besoldet werden, § 11 Abs. 1 BesG NI.
Eintrtitt TZ zum 01.07., Urlaub konnte nicht genommen werden.
Beispiel Bund:
Januar bis Juni 15 Tage Urlaub.
Kürzung auf Unionsrechtlichen Mindesturlaub, bleiben 10 Tage. Die restlichen 5 Tage verringern sich auf 3/5 Teilzeitquote, also 3 Tage.
Juli bis Dezember, 3/5 von 15 Tagen, macht 9 Tage.
= 22 Tage Urlaub, davon 10 voll besoldet und 12 in Teilzeit besoldet.
Angenommen jeder Tag vollen Urlaub hat einen Besoldungswert von 100 €.
10 x 100 € = 1.000 €
12 x 100 € x 3/5 = 720 €
= 1.720 €
Niedersachen:
Januar bis Juni 15 Tage Urlaub -> Keine Kürzung, weil konntest du ja nicht nehmen.
Juli bis Dezember, 3/5 von 15 Tagen, macht 9 Tage.
= 24 Tage Urlaub, davon 3/5 besoldet.
24 x 100 € x 3/5 = 1.440 €
Zustehen würden dem Beamten, so man das Lohnausfallprinzip anwenden könnte und an unionsrechtlichem Mindesturlaub
10 Tage x 100 € (weil halbes Jahr Vollzeit) = 1.000 €
und 10 Tage x 3/5 = 6 Tage
6 Tage x 3/5 x 100 € = 360 €
In Summe 1.360 €.
Im Ergebnis passt die Zahl der unionsrechtlichen Mindesturlaubstage von wenigstens 10 vollbesoldeten Tagen und 6 gemäß Teilzeitquote besoldeten Tagen. Zudem wird der Beamte ausreichend hoch besoldet. Bei dem einen Dienstherrn ein paar Tage weniger, dafür "voll" und bei dem anderen ein paar Tage länger, dafür nur teilweise.
Die Regelungen von Bund und NI sind im Ergebnis vergleichbar.