Autor Thema: rückwirkende Höhergruppierung mit zwischenzeitlichen Stufenaufstieg  (Read 3074 times)

krissy1984

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Hallo,

ich soll rückwirkend zum 01.12.2021 von der EG 6 in die EG 7 eingruppiert werden. Zwischenzeitlich hatte ich aber im Nov 2022 einen Stufenaufstieg von Stufe 3 in Stufe 4. Bei einer Höhergruppierung wird man ja stufengleich eingruppiert, hier ja dann noch in die Stufe 3. So hätte ich ja jetzt einen Nachteil. Wie kann man dies umgehen, außer einer späteren Höhergruppierung? Ist es auch möglich bis zum Stufenaufstieg im Nov 2022 eine Zulage von EG 6 zur EG 7 zu erhalten und die Höhergruppierung dann erst am Dez. 2022 laufen zu lassen?

Casa

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 204
Die Stufenlautzeit beginnt mit der Höhergruppierung. Das ist so vorgesehen.

Man könnte auch überlegen, ob man die Höhergruppierung erst ab 11/2022 oder 12/2022 in Anspruch nimmt, dann aber in der EG7-3. Niemand kann gegen seinen Willen rückwirkend höher eingruppiert werden. :-)
Ich bevorzuge nach grob überschlägiger Betrachtung die Höhergruppierung ab 11/2022 oder 12/2022. Das bringt langfristig mehr Geld.


Streiten kann man sich aber noch darüber, ob die Eingruppierung in EG7 nicht schon früher hätte erfolgen müssen und erst aus rechtlichen Gründen (Org-Überprüfung, Klage usw.) die Stufenlaufzeit früher hätte beginnen müssen.

Ausschlussfristgen für etwaige Nachzahlungen sollten dabei auch berücksichtigt werden.
Am besten mal mit dem PR sprechen.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,814
Hallo,

ich soll rückwirkend zum 01.12.2021 von der EG 6 in die EG 7 eingruppiert werden. Zwischenzeitlich hatte ich aber im Nov 2022 einen Stufenaufstieg von Stufe 3 in Stufe 4. Bei einer Höhergruppierung wird man ja stufengleich eingruppiert, hier ja dann noch in die Stufe 3. So hätte ich ja jetzt einen Nachteil. Wie kann man dies umgehen, außer einer späteren Höhergruppierung? Ist es auch möglich bis zum Stufenaufstieg im Nov 2022 eine Zulage von EG 6 zur EG 7 zu erhalten und die Höhergruppierung dann erst am Dez. 2022 laufen zu lassen?

Eine Änderung der Eingruppierung erfolgt automatisch, wenn entsprechende - hier höherwertige - Tätigkeiten übertragen wurden. Da dies nicht rückwirkend möglich ist (mann kann schließlich nicht rückwirkend andere Tätigkeiten wahrnehmen), hat offensichtlich zum 01.12.2021 eine entsprechende Tätigkeitsänderung stattgefunden. Insoweit bist du dann zum 01.12.2021 entsprechend eingruppiert, der AG hat insoweit keinen Ermessensspielraum.

Casa

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 204
Zitat
Eine Änderung der Eingruppierung erfolgt automatisch, wenn entsprechende - hier höherwertige - Tätigkeiten übertragen wurden. Da dies nicht rückwirkend möglich ist (mann kann schließlich nicht rückwirkend andere Tätigkeiten wahrnehmen), hat offensichtlich zum 01.12.2021 eine entsprechende Tätigkeitsänderung stattgefunden. Insoweit bist du dann zum 01.12.2021 entsprechend eingruppiert, der AG hat insoweit keinen Ermessensspielraum.

Stimmt. § 12 Abs. 2 S. 1 TVÖD muss hier berücksichtigt werden.
In dem Fall muss die Höhergruppierung mit Beginn der höherwertigen Tätigkeit erfolgen.


Insoweit muss man dann doch mit der Höhergruppierung und dem Beginn der Stufenlaufzeit in 12/2021 leben, sofern nicht aus irgendwelchen Gründen noch früher hätte höhergruppiert werden müssen und die Stufenlaufzeit noch früher hätte beginnen müssen (bspw. Klage vorm Arbeitsgericht, bei der erst ab 12/2021 eine Höhergruppierung geltend gemacht werden konnte oder weil der Arbeitgeber erst in 12/2021 die Org-Untersuchung durchführte aber die höherwertige Tätigkeit schon länger ausgeübt wurde).

Hintergrund meiner Auffassung dazu ist, dass eine Ausschlussfrist hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Geldzahlung besteht. § 37 TVÖD regelt die Ausschlussfrist von 6 Monaten für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Bspw. wenn ich ab 01.01.2019 höherwertige Tätigkeiten (EG7) ausführe und beantrage die Höhergruppierung erst Mai 2020, kann ich lediglich innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten mehr Geld verlangen. Unabhängig vom Zahlanspruch und der Ausschlussfrist für diesen, ist die zeitliche Berücksichtigung der Erfahrungsstufe. Diese unterliegt meines Erachtens nicht der Ausschlussfrist, da sie kein Anspruch ist. Die Erfahrungsstufe ergibt sich aus Tarifvertrag bzw. der Tarifautomatik. Die Erfahrungszeit "läuft" ab Beginn der höherwertigen Tätigkeit, also ab 01.01.2019 (EG7-2) und es müsste in meinem Beispiel ab Januar 2021 die Erfahrungsstufe EG7-3 vorliegen. Auch dann, wenn nur EG6 gezahlt wird. Schließlich wurde die höherwertige Tätigkeit ausgeführt.
Bei der vom Arbeitgeber durchgeführten Hochstufung, in die nun korrekte Entgeltgruppe 7, würde die EG7-3 ab Hochstufung auch nicht neu beginnen, sondern bereits ab Januar 2021 laufen. Insoweit liegt im November 2021 die Entgeltgruppe 7 mit Erfahrungsstufe 3 vor und einer Laufzeit von 11 Monaten.

Das Ganze setzt sich dann fort und zum 01.01.2024 liegt Erfahrungsstufe 4 vor.


Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)