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Urteile bei Entfristung, wenn Sachgrund "falsch", "nicht eingehalten" ...?

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Max:
Im diesem Thread hat BALBund seine Einschätzung geteilt. Ein einschlägiges Urteil wurde dort nicht zitiert, so dass ich vorerst an meiner Einschätzung festhalte.

Casa:
Die Frage, ob es sich um eine dauerhafte Aufgabe handelt, ist ohne Bedeutung.

Dauerhafte Aufgaben bleiben zwar dauerhaft, jedoch kann sich ihr Umfang ändern. Der Umfang der Aufgabe hat nichts mit der Dauer der Aufgabe zu tun.

Kleine Rechenaufgabe:

5 Mitarbeiter können die laufende Unterbringung von 500 Flüchtlingen bearbeiten.

Nach 2 Jahren sind nur noch 300 Flüchtlinge laufend unterzubringen. Die anderen 200 Flüchtlinge unterfallen dann einem anderen Rechtsgebiet (bspw. SGB II), haben eine Arbeit und Wohnung gefunden, sind in die Ukraine zurückgekehrt oder in eine andere Kommune verzogen. 
Wie viele Mitarbeiter werden nach 2 Jahren noch benötigt?

Genau 3.


Jetzt verstehe ich auch die Frage in diversen Einstellungstests im öD. 5 Arbeiter bauen 5 Häuser in 5 Tagen. Wie viele Arbeiter brauche ich, um 2 Häuser in 5 Tagen zu bauen?


Der Sachgrund bezieht sich freilich auch auf den Umfang der Aufgaben und nicht allein auf deren Dauer.

maiklewa:
"bis zum Erreichen folgenden Zwecks: vorübergehende Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine."

Besonders die Unterbringung kann gar nicht vorübergehend sein. Bei weitem nicht alle können außerhalb von Kommunal-Unterbringungen untergebracht werden, weil es schlicht und ergreifend keine Wohnungen gibt, Privatvermieter wollen keine Flüchtlinge ...

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