Autor Thema: Ausschlussfrist bei Kostenübernahmevereinbarung  (Read 1604 times)

ivarderhilfreiche

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Hallo zusammen,

ich habe vor Beginn meiner Fortbildung eine Vereinbarung mit meinem Arbeitgeber geschlossen, wonach er die Unterbringung im Einzelzimmer bezahlt und ich nach Rechnungsstellung die Differenz zum Doppelzimmer in Rechnung gestellt bekomme.

Der Lehrgang/die Fortbildung liegt mittlerweile schon über sechs Monate zurück und ich habe noch keine Rechnung erhalten.

Ist in diesem Fall der § 37 TVöD anwendbar?

Vielen Dank im Voraus.


MoinMoin

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Antw:Ausschlussfrist bei Kostenübernahmevereinbarung
« Antwort #1 am: 16.03.2023 12:43 »
Ich würde mal behaupten, nein, denn es ist ja kein tariflicher Regelungsbestand.

ivarderhilfreiche

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Antw:Ausschlussfrist bei Kostenübernahmevereinbarung
« Antwort #2 am: 16.03.2023 12:53 »
Dankeschön, das habe ich fast vermutet/befürchtet.

Das heißt, es wird die gesetzl. Verjährungsfrist gelten?!

MfG

ivarderhilfreiche

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Antw:Ausschlussfrist bei Kostenübernahmevereinbarung
« Antwort #3 am: 02.06.2023 08:21 »
Hallo zusammen,

ich möchte meine Frage bzw. Fragen nochmals aufgreifen.
Ich habe in der Zwischenzeit eine Rechnung bekommen und bezahlt, falls das entscheidend wäre.

Gibt es eine Möglichkeit, den Betrag zurückzuerhalten?

Vielen Dank.

FearOfTheDuck

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Antw:Ausschlussfrist bei Kostenübernahmevereinbarung
« Antwort #4 am: 02.06.2023 08:56 »
Was spricht denn dagegen, sich an die urprüngliche Vereinbarung zu halten?

ivarderhilfreiche

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Antw:Ausschlussfrist bei Kostenübernahmevereinbarung
« Antwort #5 am: 02.06.2023 09:02 »
Was spricht denn dagegen, sich an die urprüngliche Vereinbarung zu halten?

Im Grunde spricht nichts dagegen, der geforderte Betrag wurde ja von mir beglichen.
Ich möchte lediglich wissen, ob hier vom AG eine Frist (zur Rechnungsstellung) versäumt wurde und ich nicht zahlen hätte müssen.


Opa

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Antw:Ausschlussfrist bei Kostenübernahmevereinbarung
« Antwort #6 am: 02.06.2023 12:29 »
Da es kein tariflicher Regelungstatbestand und auch kein sonstiger Sondertatbestand ist, gilt die 3-jährige Frist nach §195 BGB.

ivarderhilfreiche

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Antw:Ausschlussfrist bei Kostenübernahmevereinbarung
« Antwort #7 am: 02.06.2023 12:59 »
Da es kein tariflicher Regelungstatbestand und auch kein sonstiger Sondertatbestand ist, gilt die 3-jährige Frist nach §195 BGB.

Danke.

Organisator

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Antw:Ausschlussfrist bei Kostenübernahmevereinbarung
« Antwort #8 am: 02.06.2023 13:02 »
und selbst wenn die zu fordernde Zahlung verjährt wäre, ist die Einrede der Verjährung nur ein Instrument, die Zahlung abzulehnen. Eine rechtliche Regelung, verjährte und dennoch geleistete Zahlungen zurückzufordern, besteht nicht.

peer80

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Antw:Ausschlussfrist bei Kostenübernahmevereinbarung
« Antwort #9 am: 02.06.2023 17:42 »
Zumindest von der Einkommensteuer kannst du deine selbst beglichenen Kosten absetzen.
Eine andere Frage: wieso maßt sich ein AG an, dich mit fremden Menschen in einem Doppelzimmer unter zu bringen? Sowas hab ich noch nie erlebt.

Opa

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Antw:Ausschlussfrist bei Kostenübernahmevereinbarung
« Antwort #10 am: 03.06.2023 10:29 »
Nachwuchskräftegewinnung.

ivarderhilfreiche

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Antw:Ausschlussfrist bei Kostenübernahmevereinbarung
« Antwort #11 am: 05.06.2023 11:16 »
Danke für eure Rückmeldungen!

Zumindest von der Einkommensteuer kannst du deine selbst beglichenen Kosten absetzen.
Eine andere Frage: wieso maßt sich ein AG an, dich mit fremden Menschen in einem Doppelzimmer unter zu bringen? Sowas hab ich noch nie erlebt.

Das war tatsächlich (zumindest in meinem Kurs/meiner Klasse) die gängige Praxis.
Für mich auch im Bereich der Erwachsenenbildung nicht verständlich, daher habe ich mich für die "Einzelzimmer-Vereinbarung" entschieden.