Wenn sich ein Bundeswehrbeamter, der sich noch in Auslandsverwendung befindet, auf eine weitere Verwendung im Ausland bewerben möchte, wird gemäß der geltenden Vorschriften der Bundeswehr das Bewerberfeld in drei Lager aufgeteilt und der Beamte entsprechend betrachtet: Erstverwender, Wiederverwender und Anschlussverwender. Erst wenn sich im jeweils vorgelagerten Feld kein geeigneter Kandidat findet, können Wiederverwender oder danach Anschlussverwender zum Zug kommen. Dies widerspricht nach meinem Empfinden dem Prinzip der Bestenauslese. Da die Nachbesetzungen der Dienstposten jedoch in der Regel besoldungsgleich ausgeschrieben sind, fallen diese wohl unter reine Organisationsentscheidungen des Dienstherrn und unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle.
Gibt es einen Ansatzpunkt um einen Ausschluß aus dem Verfahren aufgrund der o.g. Reihung anzufechten? Da Auslandsbezüge zu den nationalen Bezügen hinzutreten und diese regelmäßig die anfallenden Kosten überkompensieren, frage ich mich, ob hier nicht eine eher der Beförderung vergleichbare Situation vorliegt, die dann womöglich doch der gerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre. Gibt es dazu fundierte Meinungen?