Autor Thema: Eingruppierung  (Read 2034 times)

tonystaks

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Eingruppierung
« am: 16.03.2023 19:42 »
Ich habe meinen Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seine Rechtsmeinung (9a) bezüglich meiner Eingruppierung zu überprüfen und meine Bezahlung nach der E9b 6 Monate rückwirkend eingefordert (§37 TVÖD).

Daraufhin wurde ich vom AG aufgefordert, über einen gewissen Zeitraum eine Tätigkeitsaufzeichnung zu fertigen. Anschließend wolle man auf meine Aufforderung zurück kommen.

Beschäftigte sind bekannter Maßen auf Grundlage der Ihnen übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Die mir übertragenen Tätigkeiten ergeben sich aus einem Organisationsplan und einer Stellenbeschreibung.
Nach meinem dafürhalten sollte diese Stellenbeschreibung maßgebend für die Bewertung der mir übertragenen Tätigkeiten sein (schließlich sind diese darin aufgeführt). Andernfalls wäre die Stellenbeschreibung ja obsolet.

Meine Fragen:

1. Ist die vom AG geforderte Tätigkeitsaufzeichung üblich und kann sie zur Bewertung meiner Tätigkeiten herangezogen werden?
2. Wenn ja, wozu dient dann die Stellenbeschreibung?

Casa

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #1 am: 16.03.2023 20:38 »
Sind die Qualifikationsvoraussetzungen für die E9b erfüllt? Also Studium / FLII / VLII?


Warum wird eine E9a gezahlt, obwohl die Stelle mit E9b hinterlegt sein soll?


Ergibt sich die E9b aus der Stellenbeschreibung, weil man selbst der Auffassung ist, die Beschreibung gibt die E9b her und der Arbeitgeber sagt, nach der Beschreibung ist es nur eine E9a?


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tonystaks

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #2 am: 16.03.2023 20:45 »
Qualifikationsvoraussetzungen bestehen nicht, da TVÖD-S.

E9a wird gezahlt, weil der AG meint nicht mehr zahlen zu wollen.

Ja, nach meiner Rechtsauslegung ergibt sich nach den in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten und den daraus abzuleitenden Tätigkeitsmerkmalen E9b.

FearOfTheDuck

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #3 am: 16.03.2023 20:57 »
Qualifikationsvoraussetzungen bestehen nicht, da TVÖD-S.

E9a wird gezahlt, weil der AG meint nicht mehr zahlen zu wollen.

Ja, nach meiner Rechtsauslegung ergibt sich nach den in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten und den daraus abzuleitenden Tätigkeitsmerkmalen E9b.

Diese bestehen grundsätzlich nicht. Aber das am Rande.

@tony: Die Tätigkeitsaufzeichnung kannst du ja zu deinem Vorteil nutzen, indem du entsprechend höherwertige Tätigkeiten so mit Zeitanteilen ausstattest, dass es am Ende passt.

Eine Tätigkeitsaufzeichnung kann durchaus vorkommen. Es scheint so, dass sich der AG selbst nicht seiner Rechtsmeinung sicher ist. Auch eine Stellenbeschreibung kann ja mal überholt sein. Und oft hast du dann AG, die sich trotz geänderter Tätigkeit nicht regen.

Sollte letztendlich der AG auf seiner Rechtsmeinung beharren, bliebe der Weg der Eingruppierungsfeststellungsklage, um hier Klarheit zu schaffen.

Casa

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #4 am: 16.03.2023 21:55 »
Ein bisschen mehr "Stoff" wäre schön.

Zitat
Die mir übertragenen Tätigkeiten ergeben sich aus einem Organisationsplan und einer Stellenbeschreibung.


Was genau sagen Organisationsplan und Stellenbeschreibung?



Der konkrete Tätigkeitsbereich ist außerdem notwendig zu wissen. Im TVÖD-S gibt es Bezügerechner, Ingenieure, Kommunikations- Informationstechnologiemenschen und sicher auch Bankkaufleute und viele Berufe mehr.

Aus den Fingern saugen können wir uns das Ganze nun nicht.
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MoinMoin

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #5 am: 17.03.2023 07:30 »
1. Ist die vom AG geforderte Tätigkeitsaufzeichung üblich und kann sie zur Bewertung meiner Tätigkeiten herangezogen werden?
2. Wenn ja, wozu dient dann die Stellenbeschreibung?
Beides ist die Betrachtung von einer gedachten Soll Tätigkeitsbeschreibung und ein Ist (also tatsächlicher Bedarf) 
Viele AGs sind nun einmal nicht wirklich - im Vorfeld -in der Lage zu wissen, welche Tätigkeiten sie zur Erledigung der Aufgaben benötigen.
Geschweige denn, dass sie eine dauerhafte Fortführung derselben bei geänderten Aufgaben durchführen.

In der REgel ist es aber eben die Chance, sich selber die Arbeitsvorgänge schön zu schreiben.

Casa

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #6 am: 17.03.2023 14:18 »
Es kann allerdings nachteilig sein, wenn die Stellenbeschreibung, zur Überzeugung eines Gerichts, die E9b rechtfertigt, die tatsächlichen Tätigkeiten aber nur die E9a.


Jetzt kann man sich überlegen, ob man sich auf die Stellenbeschreibung beruft oder anfängt die Arbeitsleistung aufzuzeichnen.
Der konkrete Bereich ist auch noch wichtig, wie oben bereits genannt.
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Sven74

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #7 am: 17.03.2023 23:50 »
Das Thema wird bei mir auch im April spannend!