Es kann allerdings nachteilig sein, wenn die Stellenbeschreibung, zur Überzeugung eines Gerichts, die E9b rechtfertigt, die tatsächlichen Tätigkeiten aber nur die E9a.
Jetzt kann man sich überlegen, ob man sich auf die Stellenbeschreibung beruft oder anfängt die Arbeitsleistung aufzuzeichnen.
Der konkrete Bereich ist auch noch wichtig, wie oben bereits genannt.