Autor Thema: Ausbildungszeit = Beschäftigungszeit  (Read 4125 times)

dornröschen

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Ausbildungszeit = Beschäftigungszeit
« am: 17.03.2023 03:45 »
Hallo liebe Foristen,

ich habe eine Frage zum Tarifvertrag TVöD-S.

Ist eine Ausbildungszeit Beschäftigungszeit iSd § 34 Abs.1 S.2 TVöD-S?

Bsp. Ein AN absolviert eine Lehre über 23 Monate und wird danach unbefristet übernommen.
Beträgt seine Beschäftigungszeit 7 Monate nach der Übernahme a) 30 Monate oder b) 7 Monate?

Gruß Elvira

Insider2

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Antw:Ausbildungszeit = Beschäftigungszeit
« Antwort #1 am: 17.03.2023 14:15 »
Absolvierte Zeiten der dualen Berufsausbildung sind keine Zeiten im Sinne der Beschäftigungszeit nach § 34 TVöD-S.

dornröschen

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Antw:Ausbildungszeit = Beschäftigungszeit
« Antwort #2 am: 17.03.2023 14:47 »
Absolvierte Zeiten der dualen Berufsausbildung sind keine Zeiten im Sinne der Beschäftigungszeit nach § 34 TVöD-S.

Woraus ergibt sich das?
Im TV selbst steht dazu nichts.
Es gibt wohl eine Herleitung aus dem ehemaligen BAT. Aber ob die durchgreift?

Zwei Urteile des BAG (2 AZR 139/99 und 2 AZR 714/08) sagen mit Hinweis auf übergeordnetes EU-Recht, dass Ausbildungszeiten auch Beschäftigungszeiten sind.

Allerdings betreffen die Urteile selbst nur das BGB und keine privaten Tarifverträge.

Jetzt ist eben die Frage, ob das EU-Recht, bzw. die Rechtsprechung des BAG als übergeordnetes Recht die Tarifautonomie hier aushebelt.

Casa

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Antw:Ausbildungszeit = Beschäftigungszeit
« Antwort #3 am: 17.03.2023 20:38 »
Worauf zielt die Frage ab?

Die Beschäftigungszeit ist schon gar nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 definiert.

Hier muss Sabin(e) noch ein bisschen nachlegen.

Das Nachfragen in X anderen Foren hilft bei ausreichendem Sachverhalt auch nicht weiter.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Insider2

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Antw:Ausbildungszeit = Beschäftigungszeit
« Antwort #4 am: 21.03.2023 08:41 »
Das ergibt sich u.a. aus der Kommentierung zu § 34 TVöD.

Wir können es auch kurz machen: Ausbildung (gem. BBiG & MTV-Azubis i.V.m. den einschlägigen Ausbildungsordnungen) ist keine Beschäftigung im Sinne eines Arbeitsverhältnisses (mit gegenseitigen Haupt-/Nebenpflichten des AG und des AN).