Autor Thema: [Allg] Verbeamtung  (Read 2073 times)

MKenshi

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[Allg] Verbeamtung
« am: 24.03.2023 09:16 »
Hallo Freunde,

mein Antrag auf Verbeamtung wurde genehmigt und ab dem 01.04.2023 werde ich als Beamter auf Probe eingestellt. Ich arbeite seit November 2020 in meinem derzeitigen Arbeitsplatz. Gibt es eine Möglichkeit, die Probezeit zu verkürzen? Außerdem wurde mir die Besoldungsgruppe A9 vorgeschlagen (Derzeit E9c TVöD) , aber ich suche nach Argumenten, um dagegen Einspruch zu erheben. Ich wäre dankbar, wenn Sie mich kurz zu diesem Thema informieren könnten.
« Last Edit: 26.03.2023 03:01 von Admin2 »

Organisator

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Antw:Verbeamtung
« Antwort #1 am: 24.03.2023 09:27 »
Hallo Freunde,

mein Antrag auf Verbeamtung wurde genehmigt und ab dem 01.04.2023 werde ich als Beamter auf Probe eingestellt. Ich arbeite seit November 2020 in meinem derzeitigen Arbeitsplatz. Gibt es eine Möglichkeit, die Probezeit zu verkürzen? Außerdem wurde mir die Besoldungsgruppe A9 vorgeschlagen (Derzeit E9c TVöD) , aber ich suche nach Argumenten, um dagegen Einspruch zu erheben. Ich wäre dankbar, wenn Sie mich kurz zu diesem Thema informieren könnten.

Argumente findest du im jeweiligen Beamtengesetz, der Laufbahnverordnung sowie den Ausführungsvorschriften. Üblicherweise beginnt die Laufbahn im Eingangsamt.

Pukki

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Antw:Verbeamtung
« Antwort #2 am: 24.03.2023 09:30 »
Möglichkeiten gäbe es, sicher. Da gibt aber der Sachverhalt schlicht zu wenig her, um die Chancen seriös beurteilen zu können.

Was bedeutet, dir wurde BesGr A9 vorgeschlagen? Üblicherweise hält der Dienstherr für den Beamten/die Beamtin eine Stelle vor, die nach BesGr X bewertet ist. Ist das X höher als das Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn und du stehst gerade am Beginn der letzteren, wirst du regelmäßig im Eingangsamt eingestellt - in deinem Fall wohl die A9 - und musst ggfs. die weiteren Ämter durchlaufen. Ein Anspruch auf Beförderung besteht dabei allerdings grundsätzlich erstmal nicht. Dementsprechend gibt es für den Dienstherrn auch kein wie auch immer geartetes "Vorschlagsrecht". Er ist an Recht und Gesetz gebunden.

Wogegen willst du Einspruch erheben? Den gibt es eher im Zivil- und Strafprozess-, im Ordnungswidrigkeiten- und im Steuerrecht.

Edit: Der Organisator war schneller.

Sydneeyy

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Antw:Verbeamtung
« Antwort #3 am: 24.03.2023 09:32 »
Erstmal selbst die einschlägigen Gesetze lesen und danach bei eventuellen Unklarheiten präzise Fragen formulieren wäre gut.

Oder man entscheidet sich einfach ohne jegliche Ahnung von der Rechtslage direkt noch vor dem ersten Tag im Beamtenverhältnis schon für einen Einspruch und fragt nach einer fertigen Argumentation in einem Forum, das geht natürlich auch...

Tagelöhner

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Antw:Verbeamtung
« Antwort #4 am: 24.03.2023 09:38 »
Beamtenverhältnis anstreben, garantiert ohne zu Wissen was das Grundprinzip dahinter darstellt. Sprich gerade kein Rechtsverhältnis auf Augenhöhe mit dem Dienstherr, sondern ein unterordnendes Bücklings- und Abhängigkeitsverhältnis auf Lebenszeit (oder auch besonderes Dienst- und Treueverhältnis genannt) und dann direkt durch "Einsprüche" positiv bei diesem auffallen wollen. Danke für dieses köstliche Paradebeispiel warum in Deutschland soviel schief laufen muss (Stichwort Bestenauslese) und zum spaßigen Einläuten meines Wochenendes.  ;D

Ansonsten kann ich Dir empfehlen die für dich einschlägigen Beamtengesetze zu lesen und zu verstehen, sowie einen konstruktiven Dialog mit deiner personalverwaltenden Dienststelle (die hoffentlich fit im Beamtenrecht ist) zu führen.

MKenshi

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Antw:Verbeamtung
« Antwort #5 am: 24.03.2023 09:47 »
Als Nicht-Muttersprachler klingen meine Wörter manchmal komisch :))  Vielen Dank für eure Hilfe.


Archivsekretärin

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Antw:Verbeamtung
« Antwort #6 am: 24.03.2023 09:50 »
Bei mir damals (in B-W) wurde die Probezeit verkürzt aber dafür wurde ich zurückgestuft. Kannst ja mal versuchen. Ich hätte es lieber anders gehabt.

Saggse

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Antw:Verbeamtung
« Antwort #7 am: 24.03.2023 11:18 »
Die Probezeit beträgt drei Jahre und kann auf ein Jahr verkürzt oder auf fünf Jahre verlängert werden. Die Entscheidung hierüber liegt letztlich allein beim Dienstherrn. Vordienstzeiten als Tarifbeschäftigter im ÖD können eine Verkürzung der Probezeit begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Tätigkeit quasi unverändert weiter geführt wird. (Beispiel: Ein Lehrer im Angestelltenverhältnis wird später in das Beamtenverhältnis berufen.) Hier sollte man meiner Meinung nach aber erstmal ein Jahr abwarten, ob der Dienstherr von sich aus auf diese Idee kommt. Explizit danach zu fragen, könnte die Frage nach der Motivation aufkommen lassen, denn anders als bei der Probezeitkündigung im Arbeitsverhältnis muss eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch in der Probezeit irgendwie begründet werden. Das ist also keine Willkürentscheidung, sondern es muss etwas vorfallen, was dazu führt, dass die Bewährung verneint wird. Mit Ausnahme von gesundheitlichen Problemen wird dies fast immer etwas mit dem Verhalten des Beamten zu tun haben...


MKenshi

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Antw:Verbeamtung
« Antwort #8 am: 24.03.2023 11:54 »
Vielen Dank für die hilfreichen Hinweise.

Gemäß § 31 BLV und der Eingangsbesoldungsregelung scheint zunächst alles in Ordnung zu sein.

Ich komme aus einer Region, in der man sich sein Recht erkämpfen muss. Deshalb wollte ich sicher sein, ob alles korrekt ist.

Ich wünsche allen ein schönes Wochenende.


Casa

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Antw:Verbeamtung
« Antwort #9 am: 24.03.2023 15:12 »
Mit 2-3 Jahren auf einer Stelle im öD und bei einer 9c sollte es eher weniger Schwierigkeiten geben, entweder die Probezeit zu verkürzen oder eine höhere Erfahrungsstufe zu erhalten.

Wenn es als Beamter i. E. die selbe Arbeit ist, wie als Beschäftigter, spricht noch weniger gegen eine Probezeitverkürzung oder höhere Erfahrungsstufe.

Ich würde das Thema zeitnah angehen, insbesondere, wenn eine Probezeitverkürzung auf nur ein Jahr möglich ist.
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