Die Stufe bei Neueinstellung muss vorher verhandelt sein. Beziehungsweise muss abgeklärt werden, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Wenn diese entsprechend vorliegt, hat die Einstellung in Stufe zwei oder drei zu erfolgen. Darüber hinaus können förderliche Zeiten aus vorheriger Tätigkeit anerkannt werden und sogar bis in die höchste Stufe führen.
Wenn die Stufe dann erstmal läuft, also das Arbeitsverhältnis begonnen hat, durchläuft man grundsätzlich die Stufenlaufzeiten, wie sie § 16 Abs. 3 TV-L beschreibt.