Autor Thema: VBL  (Read 6381 times)

skiveren

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Antw:VBL
« Antwort #15 am: 24.03.2023 23:35 »
Ich schrieb von einer Inflation von 1,5-2%. Deine Daten haben das bestätigt.
Somit würde bei einer angenommenen Rentendauer von 20 Jahren durch die Inflation weniger als 10% aufgefressen werden.
Dahinschmelzen halte ich daher für reichlich übertrieben, bei einem Verlust von unter 10%.
22.55 Uhr, verstehste?
Puh.., anstrengend und schon wieder Nachhilfeunterricht:
In 23 Jahren stieg die VBL um jährlich 1%.., macht 23% Erhöhung.
Die Inflationsrate stieg im selben Zeitraum um über 40%..
Was ist daran so schwer zu verstehen, dass die VBL ein Minusgeschäft ist?
Ein Minusgeschäft ist eins, wo man draufzahlt. Hier sinkt nur leicht der Wert der Auszahlungen. Puh, anstrengend zu verstehen?
So langsam wirds von ihrer Seite aus lächerlich..
Die VBL wird vom Arbeitnehmer zum Großteil mitfinanziert..um in Zeiten der Auszahlung ein minus zu machen.., einen Kaufkraftverlust zu erleiden..
"Hier sinkt nur leicht der Wert der Auszahlungen"..
Klasse Aussage.., es gibt weniger..
In Börsenforen gibts dafür die bezahlten Schreiber!


Organisator

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Antw:VBL
« Antwort #16 am: 24.03.2023 23:55 »
Die vbl wird zum geringen Teil vom AN getragen, zum Großteil vom AG. Ein Schmelzen, also auf eine Reduktion auf Null ist genau so falsch wie ein Verlustgeschäft, also dass man draufzahlt. Dass es weniger, also einen Kaufkraftverlust gibt war Teil meiner Aussagen.
Bevor du mir Lächerlichkeit vorwirfst betrachte deine Äußerungen.

chetti

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Antw:VBL
« Antwort #17 am: 25.03.2023 09:35 »
Die AG-Beiträge zur VBL sind ab 01/2023 von 6,45 % auf 5,49 % gesunken. Das AG-Sanierungsgeld ist zum selben Zeitpunkt ersatzlos weggefallen. Die AN-Beiträge sind dagegen bei 1,81 % "stabil" geblieben. Ein ggf. vorgebrachtes Argument der AG-Seite, eine höhere Dynamisierung sei nicht zu finanzieren, hätte bei der aktuellen Tarifverhandlung nur schwerlich begründet werden können. Gleichwohl ist es von den Gewerkschaften sträflich versäumt worden, an die ausgeschiedenen Beschäftigten zu denken, von denen sicher auch noch einige Gewerkschaftsmitglied geblieben sind.

Britta2

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Antw:VBL
« Antwort #18 am: 26.03.2023 11:08 »
Und die Auszahlbeträge werden später versteuert und SV-Abzüge fallen auch an. Sooo fett wie laufend behauptet, ist diese zusätzliche Betriebsrente  NETTO  also nicht wirklich unterm Strich.
Und mindestens 10-15 Jahre muss man überleben, um überhaupt die einst selbst eingezahlten Beiträge aus den Rentenkassen (unverzinst) wieder zurück zu bekommen. Steuerpflichtige Kinder hat man natürlich brav auch gezeugt und erzogen (die fleißig ihre Beiträge einzahlen ... - weil doch stets gejammert wird, dass die bösen Boomer teuer Rente kassieren aber immer weniger Angestellte in die Kassen einzahlen).

Organisator

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Antw:VBL
« Antwort #19 am: 26.03.2023 11:12 »
Und die Auszahlbeträge werden später versteuert und SV-Abzüge fallen auch an. Sooo fett wie laufend behauptet, ist diese zusätzliche Betriebsrente  NETTO  also nicht wirklich unterm Strich.
Und mindestens 10-15 Jahre muss man überleben, um überhaupt die einst selbst eingezahlten Beiträge aus den Rentenkassen (unverzinst) wieder zurück zu bekommen. Steuerpflichtige Kinder hat man natürlich brav auch gezeugt und erzogen (die fleißig ihre Beiträge einzahlen ... - weil doch stets gejammert wird, dass die bösen Boomer teuer Rente kassieren aber immer weniger Angestellte in die Kassen einzahlen).
Für jedes Kind bekommt man vom Steuerzahler Rentenbeiträge geschenkt, als hätte man gut 100.000 Euro verdient. Ob das Kind nun Steuern und Beiträge zahlt, oder nicht.

Bastel

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Antw:VBL
« Antwort #20 am: 26.03.2023 12:06 »
. - weil doch stets gejammert wird, dass die bösen Boomer teuer Rente kassieren aber immer weniger Angestellte in die Kassen einzahlen).

Die haben einfach zu weniger Renteneinzahler gezeugt. Das sollte man denen eventuell einmal erklären.

Phoenix

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Antw:VBL
« Antwort #21 am: 26.03.2023 13:15 »
Und die Auszahlbeträge werden später versteuert und SV-Abzüge fallen auch an. Sooo fett wie laufend behauptet, ist diese zusätzliche Betriebsrente  NETTO  also nicht wirklich unterm Strich.
Und mindestens 10-15 Jahre muss man überleben, um überhaupt die einst selbst eingezahlten Beiträge aus den Rentenkassen (unverzinst) wieder zurück zu bekommen. Steuerpflichtige Kinder hat man natürlich brav auch gezeugt und erzogen (die fleißig ihre Beiträge einzahlen ... - weil doch stets gejammert wird, dass die bösen Boomer teuer Rente kassieren aber immer weniger Angestellte in die Kassen einzahlen).


WasDennNun

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Antw:VBL
« Antwort #22 am: 26.03.2023 19:11 »
. - weil doch stets gejammert wird, dass die bösen Boomer teuer Rente kassieren aber immer weniger Angestellte in die Kassen einzahlen).

Die haben einfach zu weniger Renteneinzahler gezeugt. Das sollte man denen eventuell einmal erklären.
Und ohne die Bösen nicht hier geborenen Renteneinzahler hätte wir ein noch größeres Problem.

Ach ja und natürlich die Bösen hier geborenen Kinder, die nicht in die Rente einzahlen, die sollte man gleich ausweisen.

Rentenonkel

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« Antwort #23 am: 27.03.2023 08:15 »
Für den Arbeitnehmer ergibt sich das Recht auf Anpassung seiner Betriebsrenten regelmäßig aus §16 BetrAVG und üblicherweise nicht aufgrund einer tariflichen Regelung.

Wörtlich regelt § 16 BetrAVG folgendes:

1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.


Kurz und knapp erklärt sind Betriebsrenten grundsätzlich alle 3 Jahre anzupassen, außer der Arbeitgeber verpflichtet sich zu einer jährlichen Anpassung von pauschal 1 % oder bei Direktversicherung oder Pensionskasse werden alle Überschüsse zur Leistungserhöhung verwendet.

Bei dieser Regelung aus dem BetrAVG ging der Gesetzgeber von einer durchschnittlichen Inflation von 1 bis 2 % pro Jahr aus. Sollte dieses Ziel dauerhaft verfehlt werden, obliegt es dem Gesetzgeber, diese Regelung an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Daher ist es nur logisch, dass eine Dynamisierung von Betriebsrenten regelmäßig nicht Gegenstand von Tarifverhandlungen ist.

Stattdessen könnte man sein Ansinnen im Rahmen einer Petition an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages richten.

chetti

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« Antwort #24 am: 27.03.2023 12:14 »
Stimmt so nicht ganz:

§ 11 Abs. 1 ATV –Tarifvertrag Altersversorgung:

"Anpassung und Neuberechnung

(1) Die Betriebsrenten werden, beginnend ab dem Jahr 2002, zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 Prozent dynamisiert."

Rentenonkel

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« Antwort #25 am: 27.03.2023 12:19 »
Stimmt so nicht ganz:

§ 11 Abs. 1 ATV –Tarifvertrag Altersversorgung:

"Anpassung und Neuberechnung

(1) Die Betriebsrenten werden, beginnend ab dem Jahr 2002, zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 Prozent dynamisiert."

Diese Regelung folgt allerdings dem § 16 BetrAVG. Sollte dort eine Anpassung auf beispielsweise 1,5 % erfolgen, müsste auch der § 11 Abs. 1 ATV (bzw. die vergleichbaren Regelungen in den anderen Tarifbereichen) entsprechend geändert werden.

§ 16 BetrAVG normiert die Mindeststandards bei der Dynamisierung der Altersvorsorge.

Johann

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« Antwort #26 am: 27.03.2023 12:21 »
Im Übrigen erfolgt die Erhöhung von 1% p.a. erst ab Auszahlungsbeginn. Während der Ansparphase gibt es überhaupt keine Dynamisierung. Da ist ein Versorgungspunkt seit Äonen 4€ wert und wird auch weiterhin 4€ wert sein.
Wenn du also mit 20 nach der Ausbildung deinen ersten Versorungspunkt verdienst und mit 70 in den Ruhestand gehst, kriegst du inflationsbedingt nicht einmal mehr ein Überraschungsei dafür, selbst wenn du es vom Brutto kaufen könntest.

Britta2

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« Antwort #27 am: 27.03.2023 12:27 »
Für jedes Kind bekommt man vom Steuerzahler Rentenbeiträge geschenkt, als hätte man gut 100.000 Euro verdient. Ob das Kind nun Steuern und Beiträge zahlt, oder nicht.

Geschenke? Kaufen Sie ein Bier für 10€ und sie bekommen einmalig von mir und nur heute einen Wodka dazu GESCHENKT ...

chetti

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« Antwort #28 am: 27.03.2023 12:28 »
Da im Absatz 3 des § 16 BetrAVG von wenigstens eins vom Hundert die Rede ist, obliegt es den Tarifvertragsparteien im Rahmen von Tarifverträgen die tatsächliche Dynamisierung festzulegen. Das ist mit dem ATV-Altersverorgung geschehen (ab 2002: 1 %). Die könnte auch 3 oder 4 oder 5 v.H. durch Tarifvertrag vereinbart werden. Das setzt aber voraus, dass die Gewerkschaften dementsprechende Forderungen geltend machen. Natürlich bestünde auch die Möglichkeit, durch den Gesetzgeber den § 16 Abs. 3 BetrAVG zu ändern.

Ich sehe aber zunächst die Gewerkschaften in der Pflicht.

Rentenonkel

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« Antwort #29 am: 27.03.2023 13:03 »
Im Übrigen erfolgt die Erhöhung von 1% p.a. erst ab Auszahlungsbeginn. Während der Ansparphase gibt es überhaupt keine Dynamisierung. Da ist ein Versorgungspunkt seit Äonen 4€ wert und wird auch weiterhin 4€ wert sein.
Wenn du also mit 20 nach der Ausbildung deinen ersten Versorungspunkt verdienst und mit 70 in den Ruhestand gehst, kriegst du inflationsbedingt nicht einmal mehr ein Überraschungsei dafür, selbst wenn du es vom Brutto kaufen könntest.

Die Anzahl der Versorgungspunkte ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltes zum so genannten Referenzentgelt (1.000,00 €), multipliziert mit dem Altersfaktor.

Der Altersfaktor beinhaltet eine jährliche Verzinsung des eingezahlten Kapitals von 3,25 v. H. während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v. H. während des Rentenbezuges. Darüber hinaus ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles Erwerbsminderung ebenso berücksichtigt wie das Risiko der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung.

Rechenbeispiele:

a) Ein zum Jahresende 20-jähriger erzielt ein zusatzversorgungspflichtiges Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 35.000,00 €. Es werden ihm 8,17 Versorgungspunkte (32,67 EUR) auf dem Versorgungskonto gutgeschrieben. (Rechenweg: 35.000,00 € : 12 : 1.000,00 € Referenzentgelt x Altersfaktor 2,8; kaufmännisch gerundet)

b) Ein zum Jahresende 40-jähriger erzielt ein zusatzversorgungspflichtiges Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 35.000,00 €. Es werden ihm 4,38 Versorgungspunkte (17,52 EUR) auf dem Versorgungskonto gutgeschrieben. (Rechenweg: 35.000,00 € : 12 : 1.000,00 € Referenzentgelt x Altersfaktor 1,5; kaufmännisch gerundet)

c) Ein zum Jahresende 60-jähriger erzielt ein zusatzversorgungspflichtiges Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 35.000,00 €. Es werden ihm 2,63 Versorgungspunkte (10,52 EUR) auf dem Versorgungskonto gutgeschrieben. (Rechenweg: 35.000,00 € : 12 : 1.000,00 € Referenzentgelt x Altersfaktor 0,9; kaufmännisch gerundet)