Da im Absatz 3 des § 16 BetrAVG von wenigstens eins vom Hundert die Rede ist, obliegt es den Tarifvertragsparteien im Rahmen von Tarifverträgen die tatsächliche Dynamisierung festzulegen. Das ist mit dem ATV-Altersverorgung geschehen (ab 2002: 1 %). Die könnte auch 3 oder 4 oder 5 v.H. durch Tarifvertrag vereinbart werden. Das setzt aber voraus, dass die Gewerkschaften dementsprechende Forderungen geltend machen. Natürlich bestünde auch die Möglichkeit, durch den Gesetzgeber den § 16 Abs. 3 BetrAVG zu ändern.
Ich sehe aber zunächst die Gewerkschaften in der Pflicht.
Ja natürlich
dürfen die Tarifvertragsparteien auch mehr vereinbaren. Das habe ich auch nie bestritten. Allerdings ist mir keine BAV bekannt, die eine automatische Anpassung von mehr als 1 % im Tarifvertrag verankert hat.
Daher wäre eine höhere Forderung als die gesetzliche Normierung des § 16 BetrAVG zumindest unüblich, selbstverständlich aber möglich.
