Die Arbeitsbefreiung ist im Zusammenhang mit der Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin zu nehmen. Das ist schonmal was anderes als die Geburt des Kindes. Somit schließt es auch bspw. Zeiten der persönlichen Verhinderung (§ 616 BGB) aufgrund der Begleitung der Ehefrau/Lebensgefährtin von Krankenhaus in die Wohnung ein. Solange ein Zusammenhang zwischen Anlass und persönlicher Verhinderung bejaht werden kann, ist Arbeitsbefreiung zu gewähren.