Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[HH] Probezeitverkürzung gemäß Paragraph 19 Abs.2 HmbBG
Schmitt19:
--- Zitat von: Casa am 20.03.2023 21:43 ---
--- Zitat ---Danke für die schnelle Rückmeldung. Kurzum:
Die Inhalte gleichen sich im Rahmen methodischer und didaktischer Hinsicht. Das betrifft insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung. Ich erkenne dahingehend keine Unterschiede. Das habe ich detailliert aufgezeigt, zudem den Support der "Führungsetage".
Es bleibt spannend. MMn steht und fällt es mit einer sehr guten Begründung, respektive den Stellungnahmen der "Oberen".
--- End quote ---
Du unterliegst hier einem Missverständnis von der Qualität der Arbeit.
Anderen etwas Lehren erst einmal exakt dieselbe Tätigkeit. Der Offizier lehrt aber weitaus schwierige und/oder umfangreichere Sachverhalte, als der Hauptfeldwebel. Dafür benötigt er eine bessere Ausbildung.
Der Beamte mD schreibt exakt die selbe Seitenzahl an Verwaltungsakten. Der gDler hat aber schwierigere Sachverhalte und schreibt ebenso viele Seiten im VA.
Das ist der Unterschied.
Wofür bräuchte der Dienstherr gDler, wenn mD und gD beide Verwaltungsakte schreiben?
Wofür bräuchten wir Professoren, wenn die doch sowieso auf dieselbe Weise Lehren, wie der Hauptfeldwebel?
Wofür bräuchten wir Richter, wenn die gDler Widerspruchsbescheide auf eine Weise schreiben, die der Qualität des Urteils eines Richters entsprechen?
--- End quote ---
Inhaltlich geht mir das leider nicht tief genug. Für die erneute Gegenüberstellung von Hauptfeldwebel und Offizielr jedenfalls vielen Dank. Der Ermessensspielraum des Paragraph 19 Abs.
2 HmbBG ist jedoch viel zu weit, als das man ihn auf deine Anmerkungen anwenden könnte.
Danke für deine Bemühungen 🫡😉🍷
Casa:
Ich empfehle dringend den Gesetzestext exakt zu lesen.
--- Zitat ---Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist.
--- End quote ---
Tatbestand:
1. Hauptberufliche Tätigkeit
2. im öD oder außerhalb
3. Art und Bedeutung gleichwertig zur Laufbahn [für die die Probezeit verkürzt werden soll]
Rechtsfolge:
"kann" angerechnet werden.
Es gibt also ganz klare Tatbestandsvoraussetzungen, die festzustellen sind. Und erst wenn diese Tatsachen vorliegen, hat der Dienstherr ein Auswahlermessen und "kann" anrechnen. Es gibt hinsichtlich des Vorliegens der Tatsachen bzw. der Bewertung kein Ermessen.
Die Tatsachen Art, Bedeutung und gleichwertig sind anhand von Fakten festzustellen.
Was gleichwertig ist, richtet sich nach den Tätigkeiten der Laufbahn im gD.
Jetzt kannst du ja mal herausarbeiten, was machen ein Beamter im mD und im gD und was ein Hauptfeldwebel und ein Offizier bei der Bundeswehr. Welche Bildungsvoraussetzungen haben diese? Warum gibt es unterschiedliche Bildungsvoraussetzungen? Sind die Tätigkeiten gleich schwierig? Warum braucht es dann unterschiedliche Bildungsvoraussetzungen? Warum werden mD, gD, Uffz mit und ohne Portepee und Offiziere unterschiedlich hoch besoldet? Warum gibt es Laufbahnen mit dazugehörigen Besoldungsstufen?
--- Zitat ---Inhaltlich geht mir das leider nicht tief genug. Für die erneute Gegenüberstellung von Hauptfeldwebel und Offizielr jedenfalls vielen Dank. Der Ermessensspielraum des Paragraph 19 Abs.
2 HmbBG ist jedoch viel zu weit, als das man ihn auf deine Anmerkungen anwenden könnte.
--- End quote ---
Ein gDler sollte am Ende seines Studiums wissen wie Ermessen auszuüben ist.
Vielleicht mal bei Wikipedia einlesen...
Matze1986:
Ich muss Casa da vollkommen zustimmen.
Bei mir genauso gelaufen. (Auch ehem. SaZ12 - UmP, Laufbahnausbildung gD).
Probezeit wird nicht verkürzt!
Worum es dir evtl. auch geht:
Beförderung während der Probezeit
--> das geht durchaus (jedenfalls auf Bundesebene, vorzeitige Beförderung auch im Land Thüringen möglich)
Schmitt19:
Vielen Dank für eure Kommentierungen.
Gemäß Paragraph 19 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) können Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Eine Tätigkeit nach Art und Bedeutung ist eine Tätigkeit, die in der Laufbahn gleichwertig ist. Das bedeutet, dass die Tätigkeit inhaltlich und von der Bedeutung her mit der Laufbahn vergleichbar sein muss. Wenn die Tätigkeit als ein Lehrender im mittleren Dienst und die aktuelle Tätigkeit im gehobenen Dienst inhaltlich und von der Bedeutung her gleichwertig ist, KÖNNEN die Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit im mittleren Dienst auf die Probezeit anrechnet werden. Exemplarisch die methodischen und didaktischen Herangehensweisen.
Es steht und fällt mit einer inhaltlich starken Argumentation, Arbeitsnachweisen und den Stellungnahmen der Vorgesetzten.
Zu behaupten, das sei grundsätzlich ausgeschlossen, da mD nicht gleich gD, ist der Norm nicht zu entnehmen. So verstehe ich das. Korrigiert mich gerne :)
Matze1986:
Mal ehrlich,
Ihnen wurde jetzt mehrfach aufgezeigt, dass Ihre Tätigkeit in der Feldwebel-Laufbahn keineswegs vergleich bar (nach Art UND Bedeutung) ist mit der des gehobenen Dienstes.
Diese Zeiten werden Ihnen schlicht NICHT auf die Probezeit anerkannt. Da können Sie noch so viele Arbeitsnachweise und Stellungnahmen von Vorgesetzten bringen (letztere haben sowieso für gar nichts eine Relevanz).
Verstehen Sie den grundsätzlichen Unterschied zwischen mD und gD sowie zwischen Ihrem dienstlichen Leben als Soldat und dem (wirklichen) Leben.
Einzig und allein könnte die Wartezeit für das erste Beförderungsamt verkürzt und Sie in der Probezeit befördert werden.
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