Autor Thema: Wechsel Arbeitgeber: Einmalzahlung Tarifverhandlungen  (Read 3403 times)

Mantuvo

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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Meine Frau arbeitet derzeit in einem kommunalen Kindergarten als Erzieherin (TVÖD-SuE).
Sie hat nun die Möglichkeit bekommen, dass sie als Erzieherin deutlich wohnort-näher in einem Kindergarten arbeiten könnte (ebenfalls kommunal (TVÖD-SuE)).
Es handelt sich jedoch um eine andere Kommune, sodass es sich auch um einen Wechsel des Arbeitgebers handeln würde.

Nun kommen mir folgende Fragen:

Verliert sie durch den Arbeitgeberwechsel (von Kommune A zu Kommune B) den Anspruch auf die im Rahmen der Tarifverhandlung im Raum stehende Einmalzahlung?
Falls nicht: Wer muss die Einmalzahlung bezahlen? Der alte oder neue kommunale Arbeitgeber?

Beispiel:
- Variante 1a: Wechsel per 30.04.2023. Abschluss Tarifverhandlungen im Mai 2023 mit anschließender umgehender Zahlung der Einmalzahlung. --> Anspruch auf Einmalzahlung oder nicht? Wenn ja, zahlt der alte oder neue Arbeitgeber? --> Hier sollte aus meiner Sicht der neue Arbeitgeber zahlen?
- Variante 1b: Gleicher Sachverhalt wie in 1a, allerdings Splittung der Einmalzahlung auf Mai 2023 und 2024. --> Auch hier sollte ja alles komplett vom neuen Arbeitgeber gezahlt werden?

- Variante 2a: Wechsel per 30.04.2023. Abschluss Tarifverhandlungen Ende März 2023 mit (theoretisch unterstellter, soll nur als Beispiel dienen) umgehender Zahlung der Einmalzahlung noch im März 2023. --> Anspruch auf Einmalzahlung oder nicht? Wenn ja, zahlt der alte oder neue Arbeitgeber? --> Hier müsste es ja der alte Arbeitgeber sein?
- Variante 2b: Gleicher Sachverhalt wie in 2a, allerdings Splittung der Einmalzahlung auf März 2023 und 2024. --> Hier bin ich mir unsicher. Zahlung 2023 durch alten Arbeitgeber? Besteht 2024 dann überhaupt ein Anspruch und wenn ja durch wen erfolgt die Zahlung (alter Arbeitgeber / neuer Arbeitgeber)?

- Wie verhält es sich mit einer ggf. rückwirkenden prozentualen Erhöhung des Gehaltes? Ich gehe zwar in der aktuellen Verhandlung nicht von einer rückwirkenden Zahlung aus, aber unterstellen wir es mal in der Theorie. Besteht bei einem Wechsel zum 30.04.2023 und einer beispielhaften rückwirkenden Erhöhung per 01.01.2023 einen Anspruch auf Auszahlung des erhöhten Betrages (01.01.-30.04.) beim alten Arbeitgeber? Der neue Arbeitgeber wird ja sicherlich nur für den Zeitraum verantwortlich sein, seitdem dort das Arbeitsverhältnis besteht.

Ich hoffe ihr versteht einigermaßen meine Gedankengänge.

Danke schon einmal im Voraus für eure fachkundigen Antworten.

Viele Grüße

FearOfTheDuck

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Zum Thema Einmalzahlung: Das wird dir niemand ohne funktionierende Glaskugel sagen können. Da muss man zuerst einmal das Verhandlungsergebnis abwarten und falls eine EZ Inhalt des Abschlusses ist, müsste man schauen, welche Rahmenbedingungen dafür festgelegt werden oder in Nachgang im Einzelnen austariert werden.

Zum Thema Gehalt: Sollte es zu einer rückwirkenden Erhöhung kommen, so zahlt derjenige AG, zu dem das Arbeitsverhältnis im betreffenden Zeitraum bestand, also entsteht ein Anspruch aus dem vorherigen AV auch gegenüber dem vorherigen AG.

Börnie

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Nur aufpassen: Sollte das Arbeitsverhältnis per Auflösungsvertrag beendet werden (und nicht durch Kündigung) und im Auflösungsvertrag wurde eine Erledigungsklausel vereinbart, gibt nix rückwirkend vom alten Arbeitgeber!