Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Behördenwechsel Möglichkeiten

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dieterthomashack:
Ganz schlau werde ich aus den Antworten leider noch nicht so ganz.

Also einfach gesagt, gibt es überhaupt eine Möglichkeit mittels Abordnung/Versetzung von einer E10/3 in eine 11/3 , oder 12/3  zu kommen ?
Der Stufenaufstieg ist laut Matrix ja bei beiden EG Stufengleich. 10/3 führt zu 11/3, 11/3 führt zu 12/3 (von 10/3 in 11/4 schließe ich jetzt mal aus nach obigen Antworten).

Oder wäre hier die einzige Möglichkeit beim aktuellen AG zu kündigen und einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen.
Je nach Verhandlung könnte man ja dann auch in eine 11/4 oder 12/4. Nur hier hätte man dann auch wieder Probezeit.

Casa:

--- Zitat ---Eine HG von 10/3 führt zur 11/3.
Man bekommt eine Zulage in Höhe der Differenz zur 11/3
--- End quote ---

Das steht meines Erachtens so gerade nicht in § 17 Abs. 4


--- Zitat ---1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt
erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine
Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden
hätte
--- End quote ---



--- Zitat ---Man bekommt von 10/3 keine 180€ Garantiebetrag, da der Garantiebetrag gedeckelt ist auf dem Gewinn wie bei einer stufengleichen HG.
edit: Besonders Geil bei EG9a zur 9b in Stufe 2  :-[

--- End quote ---

Das habe ich auch anders verstanden. Bist du im VKA, statt TV-L?

E15TVL:
Es ist aber so wie MoinMoin schreibt.
Es gibt 4040,88 EUR + 137,41 EUR (Garantiebetrag gedeckelt) = 4178,29 EUR

MoinMoin:

--- Zitat von: Casa am 21.03.2023 19:47 ---
--- Zitat ---Eine HG von 10/3 führt zur 11/3.
Man bekommt eine Zulage in Höhe der Differenz zur 11/3
--- End quote ---

Das steht meines Erachtens so gerade nicht in § 17 Abs. 4


--- Zitat ---1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt
erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine
Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden
hätte
--- End quote ---

--- End quote ---
10/3 = 4040
11/2 = 3898
3898 < 4040 und somit nicht mindestens das bisherige Tabellenentgelt
also 11/3 = 4178

kleine Hinweis am Rande: Der Garantiebetrag ist kein Tabellenentgelt


--- Zitat ---
--- Zitat ---Man bekommt von 10/3 keine 180€ Garantiebetrag, da der Garantiebetrag gedeckelt ist auf dem Gewinn wie bei einer stufengleichen HG.
edit: Besonders Geil bei EG9a zur 9b in Stufe 2  :-[

--- End quote ---

Das habe ich auch anders verstanden. Bist du im VKA, statt TV-L?

--- End quote ---
Nein TV-L §17 Abs 4 S. 3
3Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird
als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt.

MoinMoin:

--- Zitat von: dieterthomashack am 21.03.2023 19:20 ---Ganz schlau werde ich aus den Antworten leider noch nicht so ganz.

Also einfach gesagt, gibt es überhaupt eine Möglichkeit mittels Abordnung/Versetzung von einer E10/3 in eine 11/3 , oder 12/3  zu kommen ?

--- End quote ---
Wenn die zukünfitge Tätigkeit 11 oder 12 ist, dann
Mittels Abordnung Nein (man erhält Geld in höhe der 11/3 , oder 12/3 )
Mittels Versetzung Ja (da man dann entsprechend HG wird)

--- Zitat ---Der Stufenaufstieg ist laut Matrix ja bei beiden EG Stufengleich. 10/3 führt zu 11/3, 11/3 führt zu 12/3 (von 10/3 in 11/4 schließe ich jetzt mal aus nach obigen Antworten).

--- End quote ---
Gefühlt stufengleich ja.

--- Zitat ---Oder wäre hier die einzige Möglichkeit beim aktuellen AG zu kündigen und einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen.
--- End quote ---
Wenn du beim altem AG einen neuen AV unterschreibst, dann kann der AG, sofern du 10 Jahre förderliche Zeiten hast, dir bei Einstellung diese anerkennen und dir die Stufe 4 geben, sofern er niemanden anderes geeignetes für die Stelle im Bewerbungsverfahren hat.
§16.2 S4:
4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich is

--- Zitat ---Je nach Verhandlung könnte man ja dann auch in eine 11/4 oder 12/4. Nur hier hätte man dann auch wieder Probezeit.

--- End quote ---
Das KSchG würde mEn ab dem ersten Tag greifen, wenn die beiden AV direkt aufeinander folgen.

Edit: Je nach förderliche Zeiten auf Stufe 5 oder 6


Hinweis:
Alternative ist eine Zulage nach §16.5, da kann man das Entgelt plus 2 Stufen erhalten. (Kann!)

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