Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stufenlaufzeitverkürzung und Rückwirkende Höhergruppierung.
FearOfTheDuck:
--- Zitat von: MoinMoin am 21.03.2023 21:15 ---
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 21.03.2023 19:18 ---Dann wäre auch die HG deutlich früher anzusetzen.
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Ich schätze, da einfach mal so rumgemuddelt wurde und niemals der AG was schriftlich angewiesen hat und keiner darlegen kann, wann der AG höherwertige Tätigkeiten übertragen hat, muss man schauen, welchen Kuhhandel man hier betreibt.
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Das ist kein unübliches Szenario, leider.
Wenn es den Kollegen vorrangig um die Laufzeitverkürzung geht, ist dein Vorgehen nicht schlecht: Schauen, was zur HG schwarz auf weiß steht und dann die Verkürzung einfordern. Diese sollte unabhängig des HG-Vorganges stehen und es sollte auch eine entsprechende Begründung vorliegen.
AWM2011:
Danke schonmal für die Tipp‘s.
Schriftlich wird zum Glück bei uns recht viel festgehalten.
Es gibt noch Sitzungsprotokolle von 2016 indem die Stellenbewerbung erwähnt wird und das es angeblich in Absprache mit der nächst größeren Verwaltung der Großstadt ist.
Man hatte sich halt früher darauf berufen, dass die Stellen in der Bezeichnung als „MaschinenMEISTER“ betitelt sind und somit laut TVöD in der 9c Ende ist.
Mit der Überprüfung der Stelle wurde auch die Bezeichnung in „Betriebsangestellter“ geändert.
MoinMoin:
Klingt danach, dass ihr seit Einstellung entsprechen eingruppiert seit und die Stufenlaufzeiten entsprechend nach berechnet werden müssen und niemals eine HG stattgefunden hat, sondern ein Eingruppierungsirrtum von Anbeginn existiert.
Also lasst den Fehler keinen Folgefehler folgen😎
Aber erst wenn die Kohle da ist, denn höchstwahrscheinlich habt ihr keine Anrecht auf Auszahlung der Fehlbeträge seit damals, sondern nur für die letzten 6 Monate.
majortom:
...sofern ich mich erinnere, darf bei einer Höhergruppierung keine niedrigere Lohnzahlung rauskommen.
(ich hatte vor 7 Jahren `mal gleiches Problem)
Es muß also mindestens die Stufe beibehalten werden. Lediglich die Stufenlaufzeit darf ab Höhergruppierung wieder neu angesetzt werden.
ElBarto:
--- Zitat von: majortom am 22.03.2023 19:05 ---...sofern ich mich erinnere, darf bei einer Höhergruppierung keine niedrigere Lohnzahlung rauskommen.
(ich hatte vor 7 Jahren `mal gleiches Problem)
Es muß also mindestens die Stufe beibehalten werden. Lediglich die Stufenlaufzeit darf ab Höhergruppierung wieder neu angesetzt werden.
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Ich meine da gab es einen Mindestbetrag von 50 EUR, wird dieser nicht erreicht, wird in die nächsthöhere Erfahrungsstufe eingruppiert. Oder so ähnlich...
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