Autor Thema: Stufenlaufzeitverkürzung und Rückwirkende Höhergruppierung.  (Read 2840 times)

AWM2011

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Servus,
unsere Personalabteilung ist mal wieder etwas überfordert bezgl. des TVÖD.

Folgende Situation.

Bei mehreren Mitarbeitern wurden die Stellen neu bewertet.
Einreichung des Antrags war Mitte 2021.
Jetzt kam endlich die positive Rückmeldung, die Mitarbeiter kommen von der 9c in die 10.
Natürlich alles rückwirkend zur Antragstellung Mitte 2021.
Jetzt haben einige MA Mitte 2022 durch ihre Leistung eine Stufenlaufzeitverkürzung erhalten.
Laut deren System würden die Mitarbeiter ihre Stufenlaufzeitverkürzung verlieren und Sie würden teils sogar weniger verdienen.
Wie ist hier korrekt vorzugehen?


Lg

MoinMoin

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Ich würde als AN die Stufenlaufzeitverkürzung auch nach der Korrektur des Eingruppierungsirrtums des AGs einfordern.

Frage: fand denn ein Tätigkeitsänderung zum Zeitpunkt der „Antragstellung“ statt?
Oder wann hat sich die Tätigkeit geändert, so dass eine HG erfolgte, die der AG unterschlagen hat?

AWM2011

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Ich würde als AN die Stufenlaufzeitverkürzung auch nach der Korrektur des Eingruppierungsirrtums des AGs einfordern.

Frage: fand denn ein Tätigkeitsänderung zum Zeitpunkt der „Antragstellung“ statt?
Oder wann hat sich die Tätigkeit geändert, so dass eine HG erfolgte, die der AG unterschlagen hat?

Die letzte Stellenbewerbungen war noch von ca 2000, die Mitarbeiter wahren schon seit 2014 dran eine neue Stellenbewerbung einzufordern, jedoch hat die Führungsebene vieles unterbunden.
Erst mit Renteneintritt der alten Führung konnte endlich was umgesetzt werden.
Die Arbeit hat sich schon weit vor 2014 wegen zahlreicher Optimierungen und Erweiterungen der Aufgaben komplett verändert.

FearOfTheDuck

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Die Kollegen müssen klar darstellen, dass die Stufenlaufzeitverkürzung die Leistung eines Zeitraums belohnen soll, in welchem sie keine andere Aufgabe ausgeübt haben. Einzig hat der AG rückwirkend - also über diesen Zeitraum hinaus - seine Rechtsmeinung dazu geändert, bzw. erkannt, dass sich die Tätigkeit entscheidend geändert hat.

Ich würde als AN die Stufenlaufzeitverkürzung auch nach der Korrektur des Eingruppierungsirrtums des AGs einfordern.

Frage: fand denn ein Tätigkeitsänderung zum Zeitpunkt der „Antragstellung“ statt?
Oder wann hat sich die Tätigkeit geändert, so dass eine HG erfolgte, die der AG unterschlagen hat?

Die letzte Stellenbewerbungen war noch von ca 2000, die Mitarbeiter wahren schon seit 2014 dran eine neue Stellenbewerbung einzufordern, jedoch hat die Führungsebene vieles unterbunden.
Erst mit Renteneintritt der alten Führung konnte endlich was umgesetzt werden.
Die Arbeit hat sich schon weit vor 2014 wegen zahlreicher Optimierungen und Erweiterungen der Aufgaben komplett verändert.

Dann wäre auch die HG deutlich früher anzusetzen.

MoinMoin

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Dann wäre auch die HG deutlich früher anzusetzen.
Durchaus, wenn denn von den AN nachweisbar dargelegt werden kann, wann sich welche auszuübenden Tätigkeiten geändert haben.
Ich schätze, da einfach mal so rumgemuddelt wurde und niemals der AG was schriftlich angewiesen hat und keiner darlegen kann, wann der AG höherwertige Tätigkeiten übertragen hat, muss man schauen, welchen Kuhhandel man hier betreibt.
Ich würde erstmal abwarten, dass ich etwas in der Hand habe, das belegt, dass der AG ein Eingruppierungsirrtum zugibt (und rückwirkend bestätigt, dass er zum Zeitpunkt X einem höherwertige Tätigkeiten übertragen hat, ohne das es damals schriftlich dokumentiert wurde und er es jetzt nachholt)
Und dann entweder schauen, ob ich nachweisen kann, dass dieser Irrtum älter ist (also man schon früher HG wurde, was man zwar nicht nachgezahlt bekommt, aber auf die Stufenlaufzeiten sich auswirkt)
oder
einfach auf die vollzogenen Laufzeitverkürzung pochen, da sie ja aufgrund der übertragenden und ausgeübten Tätigkeiten erfolgte und der AG sie wegen der Leistungen durchführte.
Und diese haben sich nicht geändert.
Ich denke, dass dürfte vor Gericht durchsetzbar sein.


FearOfTheDuck

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Dann wäre auch die HG deutlich früher anzusetzen.

Ich schätze, da einfach mal so rumgemuddelt wurde und niemals der AG was schriftlich angewiesen hat und keiner darlegen kann, wann der AG höherwertige Tätigkeiten übertragen hat, muss man schauen, welchen Kuhhandel man hier betreibt.


Das ist kein unübliches Szenario, leider.

Wenn es den Kollegen vorrangig um die Laufzeitverkürzung geht, ist dein Vorgehen nicht schlecht: Schauen, was zur HG schwarz auf weiß steht und dann die Verkürzung einfordern. Diese sollte unabhängig des HG-Vorganges stehen und es sollte auch eine entsprechende Begründung vorliegen.

AWM2011

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Danke schonmal für die Tipp‘s.

Schriftlich wird zum Glück bei uns recht viel festgehalten.
Es gibt noch Sitzungsprotokolle von 2016 indem die Stellenbewerbung erwähnt wird und das es angeblich in Absprache mit der nächst größeren Verwaltung der Großstadt ist.

Man hatte sich halt früher darauf berufen, dass die Stellen in der Bezeichnung als „MaschinenMEISTER“ betitelt sind und somit laut TVöD in der 9c Ende ist.
Mit der Überprüfung der Stelle wurde auch die Bezeichnung in „Betriebsangestellter“ geändert.


MoinMoin

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Klingt danach, dass ihr seit Einstellung entsprechen eingruppiert seit und die Stufenlaufzeiten entsprechend nach berechnet werden müssen und niemals eine HG stattgefunden hat, sondern ein Eingruppierungsirrtum von Anbeginn existiert.
Also lasst den Fehler keinen Folgefehler folgen😎
Aber erst wenn die Kohle da ist, denn höchstwahrscheinlich habt ihr keine Anrecht auf Auszahlung der Fehlbeträge seit damals, sondern nur für die letzten 6 Monate.

majortom

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...sofern ich mich erinnere, darf bei einer Höhergruppierung keine niedrigere Lohnzahlung rauskommen.
(ich hatte vor 7 Jahren `mal gleiches Problem)
Es muß also mindestens die Stufe beibehalten werden. Lediglich die Stufenlaufzeit darf ab Höhergruppierung wieder neu angesetzt werden.

ElBarto

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...sofern ich mich erinnere, darf bei einer Höhergruppierung keine niedrigere Lohnzahlung rauskommen.
(ich hatte vor 7 Jahren `mal gleiches Problem)
Es muß also mindestens die Stufe beibehalten werden. Lediglich die Stufenlaufzeit darf ab Höhergruppierung wieder neu angesetzt werden.

Ich meine da gab es einen Mindestbetrag von 50 EUR, wird dieser nicht erreicht, wird in die nächsthöhere Erfahrungsstufe eingruppiert. Oder so ähnlich...

Kühlschrank

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...sofern ich mich erinnere, darf bei einer Höhergruppierung keine niedrigere Lohnzahlung rauskommen.
(ich hatte vor 7 Jahren `mal gleiches Problem)
Es muß also mindestens die Stufe beibehalten werden. Lediglich die Stufenlaufzeit darf ab Höhergruppierung wieder neu angesetzt werden.

Schaue dazu in § 17 Abs. 4 TVöD:

"Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung."

Kühlschrank

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...sofern ich mich erinnere, darf bei einer Höhergruppierung keine niedrigere Lohnzahlung rauskommen.
(ich hatte vor 7 Jahren `mal gleiches Problem)
Es muß also mindestens die Stufe beibehalten werden. Lediglich die Stufenlaufzeit darf ab Höhergruppierung wieder neu angesetzt werden.

Ich meine da gab es einen Mindestbetrag von 50 EUR, wird dieser nicht erreicht, wird in die nächsthöhere Erfahrungsstufe eingruppiert. Oder so ähnlich...

Mir ist das aktuell insoweit bekannt, dass der Garantiebetrag nur noch für den Sozial- und Erziehungsdienst gilt. Siehe § 17 Abs. 4a.1 TVöD.

MoinMoin

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...sofern ich mich erinnere, darf bei einer Höhergruppierung keine niedrigere Lohnzahlung rauskommen.
(ich hatte vor 7 Jahren `mal gleiches Problem)
Es muß also mindestens die Stufe beibehalten werden. Lediglich die Stufenlaufzeit darf ab Höhergruppierung wieder neu angesetzt werden.
Das ist für diesen Sachverhalt allerdings absolut irrelevant.

Es kann durchaus sein (und rechtlich korrekt), dass durch die rückwirkende Korrektur der Rechtsmeinung des AGs einzelnen Mitarbeiter jetzt weniger Geld verdienen, als sie vor der Korrektur verdienten.
Es ist keine Höhergruppierung die zu diesen Umstand führt.