Autor Thema: Eingruppierung Pflegehilfskraft --> Kinderpflege -einschlägige Berufserfahrung  (Read 1634 times)

contakt86

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Hallo,

und vorab vielen Dank für die Hilfe.
Da ich bisher vom AG keine verbindliche Auskunft habe folgende Situation und Fragen:

Situation
Ich bin seit 01/22 als Pflegehilfskraft in einem Kindergarten in Caritas AVR Anlage 3 - Gruppe 10 Stufe 1 eingruppiert. Hier erfolgt der Stufensprung über alle Gruppen fix im Turnus alle 2 Jahre. Der nächste Sprung also in 01/24 (ist auch so in der Abrechnung hinterlegt).

Unter Fortzahlung der vollen Bezüge wurde ein Vorbereitungskurs auf die Externenprüfung Kinderpflege von 12/22 bis 06/23 belegt. An Tagen von Schule/Prüfungszeit erfolgte eine Freistellung, in der Zwischenzeit wurde gearbeitet.

Ich werde ab 09/23 eine Stelle in der gleichen Einrichtung als Kinderpflegerin beginnen (ohne Unterbrechung)
Eingruppierung in Caritas AVR - Anlage 33 Gruppe S3

Fragen
Mit welcher Eingruppierung ist zu rechnen S3/1 oder S3/2?

1. Gilt die Zeit als Pflegehilfskraft als einschlägige Berufserfahrung (Es wurden direkt Tätigkeiten übernommen welche auch Kinderpfleger/Erzieher ausüben).

2.Gilt nur die Zeit welche tatsächlich vor Ort gearbeitet wurde oder auch die Zeit im Vorbereitungskurs auf die Externenprüfung (Arbeitsvertrag lief die ganze Zeit weiter). Ob in Summe 1 Jahr Arbeitspraxis vorliegt kann ich anhand des Stundenplanes ermitteln.

3. Auf welche der u.g. Auszüge kann ich mich berufen?
§11/2 - einschlägige Berufserfahrung 1 Jahr
§11/5 -erreichte Stufenlaufzeit wird angerechnet (Untersschiedliche Stufenlaufzeit in Anlage 3 und 33 ???)

Auszug Caritas AVR - Anlage 33
http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-anlage33.htm#11
§ 11 Eingruppierung

(2) 1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2Bei Einstellung werden die Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3Verfügt der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2...

4Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

5Bei Einstellung im Anschluss an ein Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber werden die Mitarbeiter mit einschlägiger Berufserfahrung (horizontale Wiedereinstellung) der im vorhergehenden Dienstverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet und die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt,


DANKE