Hat ein Angestellter ohne rechtlichen Grund auf Kosten seines Arbeitgebers zu viel Bezüge erhalten, so ist er zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ohne rechtlichen Grund sind Leistungen erbracht, die überhaupt nicht oder nicht in der tatsächlich gezahlten Höhe zugestanden haben.
Allerdings verfallen die Rückzahlungsansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht worden sind. (§ 37). Es ist also nur eine Rückforderung für 6 Monate nach dem Eingang des Rückforderungsbescheides möglich.
Mit dem Eintritt der Ausschlussfrist erlöschen die Ansprüche, ohne dass es dazu noch einer besonderen Erklärung bedarf. Die Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten.
Es könnte geprüft werden, ob gegen den Rückforderungsanspruch der Wegfall der Bereicherung geltend machen. Der Arbeitnehmer kann einwenden, er habe das zu viel gezahlte Entgelt in Unkenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes im guten Glauben empfangen, es verbraucht und sei deshalb durch das zu viel Gezahlte nicht mehr bereichert. Die Bereicherung ist weggefallen, wenn der Empfänger die zu viel gezahlten Beträge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat; er hat den Wegfall der Bereicherung glaubhaft zu machen.