Autor Thema: SuE Zulage falsch ausgezahlt worden  (Read 1307 times)

heilo

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SuE Zulage falsch ausgezahlt worden
« am: 23.03.2023 17:10 »
Hallo zusammen!

Einige Kollegen haben die SuE-Zulage fälschlicherweise ausbezahlt bekommen. Die Zahlungen sind im Februar gestoppt worden, darüber gab es jetzt im März ein Schreiben an die entsprechenden Kollegen. Aufgefallen ist es allerdings schon im Oktober / November letzten Jahres.
Darf der Arbeitgeber die Auszahlung komplett zurück fordern?
Darf er den Netto- oder Bruttobetrag zurückfordern?

Vielen Dank für eure Antworten!

McOldie

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Antw:SuE Zulage falsch ausgezahlt worden
« Antwort #1 am: 23.03.2023 17:46 »
Hat ein Angestellter ohne rechtlichen Grund auf Kosten seines Arbeitgebers zu viel Bezüge erhalten, so ist er zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ohne rechtlichen Grund sind Leistungen erbracht, die überhaupt nicht oder nicht in der tatsächlich gezahlten Höhe zugestanden haben.
Allerdings verfallen die Rückzahlungsansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht worden sind. (§ 37). Es ist also nur eine Rückforderung für 6 Monate nach dem Eingang des Rückforderungsbescheides möglich.
Mit dem Eintritt der Ausschlussfrist erlöschen die Ansprüche, ohne dass es dazu noch einer besonderen Erklärung bedarf. Die Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten.
Es könnte geprüft werden, ob  gegen den Rückforderungsanspruch der Wegfall der Bereicherung geltend machen.  Der Arbeitnehmer kann einwenden, er habe das zu viel gezahlte Entgelt in Unkenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes im guten Glauben empfangen, es verbraucht und sei deshalb durch das zu viel Gezahlte nicht mehr bereichert. Die Bereicherung ist weggefallen, wenn der Empfänger die zu viel gezahlten Beträge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat; er hat den Wegfall der Bereicherung glaubhaft zu machen.


ISN

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Antw:SuE Zulage falsch ausgezahlt worden
« Antwort #2 am: 23.03.2023 19:56 »
McOldie hat die Rechtslage sehr schön dargestellt. Ergänzend dazu noch folgender Hinweis: Es gibt die Möglicherkeit, dass der Arbeitgeber den Wegfall der Bereicherung von sich aus unterstellt. Zu der Thematik des Wegfalls der Bereicherung gibt es Rechtsprechung des BAG. Falls der monatlich überzahlte Bruttobetrag die Grenze überschreitet, bis zu der der Wegfall der Bereicherung ggf. unterstellt wird, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung des Bruttobetrages (sofern der Arbeitnehmer den Wegfall der Bereicherung nicht erfolgreich geltend macht). Auch dazu gibt es Rechtsprechung des BAG. Die auf den Bruttorückforderungsbetrag entrichteten SV-Beiträge werden natürlich erstattet. Die auf den Rückforderungsbetrag entrichteten VBL-Beiträge und  Steuern werden dagegen nur erstattet, wenn es sich um dasselbe Steuerjahr handelt. Ansonsten werden sie nicht erstattet, sondern das Steuerbrutto und das ZV-Brutto vermindern sich im Rückzahlungsmonat um das ÜZ-Steuerbrutto bzw. das ÜZ-ZV-Brutto. Unterm Strich sollte die Nettorückzahlung aber annähernd dem Nettobetrag der zurückgeforderten Überzahlung entsprechen, wenn sich die Steuerdaten und die Steuertabelle nicht wesentlich verändert haben.