Autor Thema: Überzahlung  (Read 3716 times)

FearOfTheDuck

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Antw:Überzahlung
« Antwort #15 am: 28.03.2023 06:48 »
Wenn es tatsächliche keine HG gab, dann sollte sich für dich gar nicht die Frage stellen, wann in welcher Höhe ein bestimmtes Gehalt ausbezahlt wurde. Dann solltest du so handeln, wie ISN beschrieben hat. Du hast nämlich in diesem Fall, also wenn du die gleiche Tätigkeit von Beginn ausführtst und sie dir korrekt (nicht nur vorübergehend auszuüben übertragen) war, einen Anspruch gegenüber dem AG.

Dann wäre die Rückforderung hinfällig und der AG müsste deine Stufenlaufzeit entsprechend korrigieren.

Wie begründet denn der AG die beiden HG?

Albeles

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Antw:Überzahlung
« Antwort #16 am: 28.03.2023 07:58 »
Wenn es tatsächliche keine HG gab, dann sollte sich für dich gar nicht die Frage stellen, wann in welcher Höhe ein bestimmtes Gehalt ausbezahlt wurde. Dann solltest du so handeln, wie ISN beschrieben hat. Du hast nämlich in diesem Fall, also wenn du die gleiche Tätigkeit von Beginn ausführtst und sie dir korrekt (nicht nur vorübergehend auszuüben übertragen) war, einen Anspruch gegenüber dem AG.

Dann wäre die Rückforderung hinfällig und der AG müsste deine Stufenlaufzeit entsprechend korrigieren.

Wie begründet denn der AG die beiden HG?
Im Grunde schriftlich gar nicht. Wir wollen sie HG, stimmen sie zu, dann unterschreiben sie hier den Änderungsvertrag.
ÖD ist so kompliziert.... ;D

ISN

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« Antwort #17 am: 28.03.2023 08:29 »
Interessant wäre, wie es überhaupt dazu gekommen ist, dass du das Entgelt der EG 10 bekommen hast. Entweder war das schlicht ein Erfassungsfehler, das wäre dann aber ein merkwürdiger Zufall, dich später tatsächlich höherzugruppieren, oder man hat den Eingruppierungsurrtum erkannt, aber später kalte Füße bekommen. Eventuell musst du deinem Arbeitgeber in Sachen Tarifautomatik auf die Sprünge helfen, und ein Hinweis auf den Grundsatz "Tarifrecht bricht Haushaltsrecht" könnte auch nötig sein.

Casa

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« Antwort #18 am: 28.03.2023 08:39 »
Ich sehe es auch so, dass die gesamte Forderung geltend gemacht werden sollte.

Man könnte darüber nachdenken, ob die Neubewertung der Stelle damals von dir angeregt wurde und damit bereits eine Geltendmachung der höheren Entlohnung erfolgte.

Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

FearOfTheDuck

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Antw:Überzahlung
« Antwort #19 am: 28.03.2023 09:00 »
Ich sehe es auch so, dass die gesamte Forderung geltend gemacht werden sollte.

Man könnte darüber nachdenken, ob die Neubewertung der Stelle damals von dir angeregt wurde und damit bereits eine Geltendmachung der höheren Entlohnung erfolgte.



Das stelle ich mir im Nachgang schwierig vor. Und im Sachverhalt erst recht.

ISN

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« Antwort #20 am: 28.03.2023 09:17 »
Die Anregung, die Bewertung der Tätigkeit (nicht der Stelle) zu überprüfen, hätte nicht ausgereicht, um die Ausschlussfrist zu wahren. Dafür wäre es nötig gewesen, das Entgelt der EG 10 schriftlich zu fordern.

Albeles

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« Antwort #21 am: 28.03.2023 11:37 »
Mittlerweile werden alle Schulverwaltungsassistent Technik mit E10 eingestellt. Ich wurde gefragt, ob ich HG werden möchte. Klar wollte ich das, mehr Geld ist immer gut. Die Bewertung der Tätigkeit kam von Seite des AG. Eigentlich hätte sowas ja schon zu Dienstantritt vorhanden sein müssen hab ich mittlerweile erfahren. Am meisten ärgert mich, das ich wirklich dieselben Aufgaben mache von Beginn an und ich trotzdem keine Stufenaufstieg habe. Hätte ich mal lieber 2 Jahre später angefangen hier zu arbeiten, dann wäre ich mit E10/3 eingestellt worden  ::)
Jetzt häng ich in der 10/2 noch 2 Jahre fest, das frustriert ungemein.
Was wenn der AG "wissentlich mehr zahlt" um Leute zu bekommen und ich Feststellungsklage einreiche, aber das Gericht sagt...das ist nur E9a / E9b. Dann hab ich die A...karte  :-[

ISN

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« Antwort #22 am: 28.03.2023 11:45 »
Klar, das kann passieren. Klage solltest du nur erheben, wenn du deiner Sache ziemlich sicher bist. Aber zunächst einmal könntest du deinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Falls du darauf eine brauchbare Antwort bekommst, bist du ja auch ein Stück weiter.

Albeles

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« Antwort #23 am: 28.03.2023 12:02 »
Klar, das kann passieren. Klage solltest du nur erheben, wenn du deiner Sache ziemlich sicher bist. Aber zunächst einmal könntest du deinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Falls du darauf eine brauchbare Antwort bekommst, bist du ja auch ein Stück weiter.
Das wäre natürlich eine Möglichkeit. Ich möchte aber auch keine Verbrannte Erde hinterlassen. Werde mich mal an den BR wenden, der muss ja auch eine Meinung dazu haben. Ist das fordern denn unverfänglich, oder löst das den Fall aus, das es vor Gericht geht.

FearOfTheDuck

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« Antwort #24 am: 28.03.2023 12:29 »
Vor Gericht würde es nur gehen, wenn du dann auch klagst.

Im Prinzip dürfte der AG das auch nicht böse aufnehmen, wenn da ganz nüchtern überprüft werden soll, ob die EG nicht schon von Beginn an vorliegt. Dass es die EG 10 ist, sieht der AG ja selber so. Nur wenn sich dabei keine Aufgaben geändert haben, liegt der Moment, in der du in der EG 10 eingruppiert bist, eben auch da, an welchem du die Tätigkeit übertragen bekommen hast. Mit verbrannter Erde hat das nichts zu tun, du möchtest eine Korrektur und gut.

Wenn der AG das anders sieht, kannst immer noch überlegen, was du machst.

Albeles

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« Antwort #25 am: 28.03.2023 12:44 »
Vor Gericht würde es nur gehen, wenn du dann auch klagst.

Im Prinzip dürfte der AG das auch nicht böse aufnehmen, wenn da ganz nüchtern überprüft werden soll, ob die EG nicht schon von Beginn an vorliegt. Dass es die EG 10 ist, sieht der AG ja selber so. Nur wenn sich dabei keine Aufgaben geändert haben, liegt der Moment, in der du in der EG 10 eingruppiert bist, eben auch da, an welchem du die Tätigkeit übertragen bekommen hast. Mit verbrannter Erde hat das nichts zu tun, du möchtest eine Korrektur und gut.

Wenn der AG das anders sieht, kannst immer noch überlegen, was du machst.
Gibt es dazu ein Vordruck, oder ist das einfach nur ein Zweizeiler? An wen geht das, an die Personalstelle, oder einfach an die Adresse vom Arbeitsvertrag. Ich arbeite an einer Schule und die haben mit der Verwaltung null zu tun.

Albeles

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« Antwort #26 am: 28.03.2023 13:22 »
Oder geht das an den Personalrat?

FearOfTheDuck

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« Antwort #27 am: 28.03.2023 13:55 »
Zweizeiler sollte reichen, adressiert bestenfalls an die Personalabteilung oder eben den AG.

Ich würde noch die Geltendmachungung deiner Ansprüche druntersetzen.

FrankFurter

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« Antwort #28 am: 29.03.2023 13:17 »
Hallo,

wir haben einen ähnlichen Fall, neue AN in 12/2021 wurde falsch als Vollzeit, statt 30h TZ angelegt. Nun soll auch alles zurück gerechnet werden (es gab wohl anwaltliche Zustimmung - meine Vermutung aus dem Geschriebenen hier, es wird angenommen, dass 500 € mehr einfach mal auffallen hätten müssen?). Bis 01/22 kann man im Programm direkt das ändern und es spuckt inklusive der Berücksichtigung der Rückzahlungen SV-Beiträge eine Rückzahlung aus (es kam die Frage, wie die das berechnen, also das macht das Programm schon und das sollte schon passen) nur  der 12/2021 ist ungünstig, das Programm bietet keine Eingabe eines Bruttoabzuges an, nur eines Nettoabzuges, was aber nicht richtig wäre.
Aber der Betrag ist so hoch, da gäbe es keine Zahlungen die nächsten Monate... sicherlich sind da noch die Besprechungen, aber gibt es da Vorgaben? Muss man eine "Pfändungsgrenze" einhalten?

CU Frankfurter (mein letzter Beitrag, ab nächste Woche arbeite ich woanders)

Casa

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« Antwort #29 am: 29.03.2023 13:43 »
Zitat
Hallo,

wir haben einen ähnlichen Fall, neue AN in 12/2021 wurde falsch als Vollzeit, statt 30h TZ angelegt. Nun soll auch alles zurück gerechnet werden (es gab wohl anwaltliche Zustimmung - meine Vermutung aus dem Geschriebenen hier, es wird angenommen, dass 500 € mehr einfach mal auffallen hätten müssen?). Bis 01/22 kann man im Programm direkt das ändern und es spuckt inklusive der Berücksichtigung der Rückzahlungen SV-Beiträge eine Rückzahlung aus (es kam die Frage, wie die das berechnen, also das macht das Programm schon und das sollte schon passen) nur  der 12/2021 ist ungünstig, das Programm bietet keine Eingabe eines Bruttoabzuges an, nur eines Nettoabzuges, was aber nicht richtig wäre.


30h statt Vollzeit hätte auffallen müssen.


Zitat
Aber der Betrag ist so hoch, da gäbe es keine Zahlungen die nächsten Monate... sicherlich sind da noch die Besprechungen, aber gibt es da Vorgaben? Muss man eine "Pfändungsgrenze" einhalten?

CU Frankfurter (mein letzter Beitrag, ab nächste Woche arbeite ich woanders)

Aufrechnungsgrenze sind die pfanndfreien Beträge, §§ 387, 394 BGB. Bestenfalls einigt man sich auf monatliche Raten.





Hier mal zur arbeitsrechtlichen Pflicht:
Zitat
Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers kann somit vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine von ihm bemerkte, laufende offenkundige Lohnüberzahlung gegenüber dem Arbeitgeber nicht anzeigt (BAG, Urteil vom 28. 8. 2008 – 2 AZR 15/07 (lexetius.com/2008,3821))


Ich gebe zu bedenken, dass bei derartig hohen Überzahlungen, die hätten auffallen müssen, ein Betrug durch Unterlassen im Raum steht.


Ich würde hier mal mit der Personalstelle sprechen und überlegen, ob und inwieweit sie auf die Ausschlussfrist Rücksicht nehmen wollen und ob es weitere Konsequenzen gibt.

Es kann von Vorteil sein, wenn man sich nicht auf die Ausschlussfrist beruft und den gesamten Betrag zurück zahlt. Das hängt stark vom Einzelfall ab.
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