Heißt also, dass § 7 KSchG für eine fristlose Kündigung nach BGB nicht gilt.
Und ob die außerordentliche Kündigung wirksam wird (oder geworden ist), kann man erst durch ein Gericht feststellen lassen.
Wenn also eine solche Kündigung ausspricht, der AG nicht dagegen vorgeht und man entsprechend nicht mehr beim AG erscheint (weil man von der Rechtswirksamkeit ausgeht), dann könnte man später feststellen, dass die Kündigung nicht rechtswirksam war und man könnte sein Gehalt beim alten AG einfordern.
Hätte es eigentlich Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzforderungen, wenn man seinen Ag rechtzeitig durch eine rechtsunwirksame Kündigung auf das Fernbleiben hinweist.
Wobei es im öD selten möglich sein dürfte einen Schaden nachzuweisen, geschweige denn, dass der nachgewiesene Schaden durch die Kündigung entstanden ist und nicht durch das organisationsversagen, weil der Schaden auch bei Krankheit entstanden wäre.