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Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion II

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xirot:

--- Zitat von: Opa am 22.04.2023 08:28 ---
--- Zitat von: xirot am 22.04.2023 07:43 ---

Wusstest du, dass in Deutschland gleiches Geld für gleiche Arbeit gilt? Nein? Dann hast du jetzt wieder etwas gelernt. Bitte schön. Gern geschehen. Auf Wiedersehen!

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Rechtsgrundlage?

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Art. 157 Abs. 1 AEUV, § 3 EntgTranspG, § 7 EntgTranspG bedingt auch § 1 AGG über § 22 AGG mit Nachweispflicht des AG

Im Übrigen wurde erst im Februar höchstrichterlich ausgehandelt, dass selbst dann gleiches Gehalt zu Zahlen ist wenn ein anderer Mitarbeiter bei gleicher Qualifikation einfach nur deswegen mehr Geld bekommt weil er mehr Verhandlungsgeschick bewiesen hat. Also keine Ungleichbehandlung nach § 1 AGG  Nachweisbar ist.

SusiE:
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
am Samstag, 22. April 2023, wird die Tarifrunde für die rund 2,5 Millionen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen in Potsdam mit den Verhandlungen über die Schlichtungsempfehlung fortgesetzt.
 
Die Verhandlungen finden im
Kongresshotel „Am Templiner See“ (Sparkassenakademie),
Am Luftschiffhafen 1, 14471 Potsdam.
statt.
Hinweise zum Ablauf:
Vor dem Auftakt ist gegen 11.45 Uhr ein kurzes Statement des Vorsitzenden der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Frank Werneke, vorgesehen. Die Verhandlungen zwischen Bund, Kommunen und den Gewerkschaften beginnen um 12 Uhr (Auftaktbilder geplant).
Bitte beachten Sie, dass für die Berichterstattung eine Akkreditierung beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erforderlich ist.
 
Mit freundlichen Grüßen
 Jan Jurczyk
(Leiter der Pressestelle des ver.di-Bundesvorstandes)

Hauptsache für die Bildchen sind alle aufgehübscht, und gut ausgeschlafen, kein Wunder das es immer bis in die Nacht geht, wenn man erst Mittag anfängt.

MrBurnz:
Bin heiss wie Frittenfett ob die Mogelpackung durchgeht. Ich gucke mal ob ich wieder einen liveticker finde

Opa:

--- Zitat von: xirot am 22.04.2023 08:37 ---
--- Zitat von: Opa am 22.04.2023 08:28 ---
--- Zitat von: xirot am 22.04.2023 07:43 ---

Wusstest du, dass in Deutschland gleiches Geld für gleiche Arbeit gilt? Nein? Dann hast du jetzt wieder etwas gelernt. Bitte schön. Gern geschehen. Auf Wiedersehen!

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Rechtsgrundlage?

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Art. 157 Abs. 1 AEUV, § 3 EntgTranspG, § 7 EntgTranspG bedingt auch § 1 AGG über § 22 AGG mit Nachweispflicht des AG

Im Übrigen wurde erst im Februar höchstrichterlich ausgehandelt, dass selbst dann gleiches Gehalt zu Zahlen ist wenn ein anderer Mitarbeiter bei gleicher Qualifikation einfach nur deswegen mehr Geld bekommt weil er mehr Verhandlungsgeschick bewiesen hat.

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Die genannten Normen verbieten eine Ungleichbehandlung ausschließlich wegen des Geschlechts, ebenso das von dir gemeinte Urteil. Daraus abzuleiten, es gelte generell „gleiches Geld für gleiche Arbeit“ und dies träfe bei einer Bezahlung nach Gewerkschaftszugehörigkeit zu, ist abwegig.

xirot:

--- Zitat von: Opa am 22.04.2023 08:46 ---
--- Zitat von: xirot am 22.04.2023 08:37 ---
--- Zitat von: Opa am 22.04.2023 08:28 ---
--- Zitat von: xirot am 22.04.2023 07:43 ---

Wusstest du, dass in Deutschland gleiches Geld für gleiche Arbeit gilt? Nein? Dann hast du jetzt wieder etwas gelernt. Bitte schön. Gern geschehen. Auf Wiedersehen!

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Rechtsgrundlage?

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Art. 157 Abs. 1 AEUV, § 3 EntgTranspG, § 7 EntgTranspG bedingt auch § 1 AGG über § 22 AGG mit Nachweispflicht des AG

Im Übrigen wurde erst im Februar höchstrichterlich ausgehandelt, dass selbst dann gleiches Gehalt zu Zahlen ist wenn ein anderer Mitarbeiter bei gleicher Qualifikation einfach nur deswegen mehr Geld bekommt weil er mehr Verhandlungsgeschick bewiesen hat.

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Die genannten Normen verbieten eine Ungleichbehandlung ausschließlich wegen des Geschlechts, ebenso das von dir gemeinte Urteil. Daraus abzuleiten, es gelte generell „gleiches Geld für gleiche Arbeit“ und dies träfe bei einer Bezahlung nach Gewerkschaftszugehörigkeit zu, ist abwegig.

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Du musst an deinem Textverständnis arbeiten. Aber Schlüsse aus Zusammenhänge ziehen ist nicht jedermanns Sache. https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltgleichheit-von-maennern-und-frauen/ Ferner weiß der AG nicht ob jemand in einer Gewerkschaft Mitglied ist oder nicht. Da in den Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes die Anwendung des Tarifvertrages zugesichert wird ist auch eine Nachfrage nach Mitgliedschaften aufgrund fehlender Sachgründe unzulässig.

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