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Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion II

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FancyNaeser:

--- Zitat von: MrBurnz am 22.04.2023 08:42 ---Bin heiss wie Frittenfett ob die Mogelpackung durchgeht. Ich gucke mal ob ich wieder einen liveticker finde

--- End quote ---

Oh ja bitte

xirot:

--- Zitat von: FancyNaeser am 22.04.2023 08:58 ---
--- Zitat von: MrBurnz am 22.04.2023 08:42 ---Bin heiss wie Frittenfett ob die Mogelpackung durchgeht. Ich gucke mal ob ich wieder einen liveticker finde

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Oh ja bitte

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Ist das schon ein Vorgeschmack auf Selbstgespräche?

Opa:

--- Zitat von: xirot am 22.04.2023 08:51 ---
--- Zitat von: Opa am 22.04.2023 08:46 ---
--- Zitat von: xirot am 22.04.2023 08:37 ---
--- Zitat von: Opa am 22.04.2023 08:28 ---
--- Zitat von: xirot am 22.04.2023 07:43 ---

Wusstest du, dass in Deutschland gleiches Geld für gleiche Arbeit gilt? Nein? Dann hast du jetzt wieder etwas gelernt. Bitte schön. Gern geschehen. Auf Wiedersehen!

--- End quote ---
Rechtsgrundlage?

--- End quote ---

Art. 157 Abs. 1 AEUV, § 3 EntgTranspG, § 7 EntgTranspG bedingt auch § 1 AGG über § 22 AGG mit Nachweispflicht des AG

Im Übrigen wurde erst im Februar höchstrichterlich ausgehandelt, dass selbst dann gleiches Gehalt zu Zahlen ist wenn ein anderer Mitarbeiter bei gleicher Qualifikation einfach nur deswegen mehr Geld bekommt weil er mehr Verhandlungsgeschick bewiesen hat.

--- End quote ---
Die genannten Normen verbieten eine Ungleichbehandlung ausschließlich wegen des Geschlechts, ebenso das von dir gemeinte Urteil. Daraus abzuleiten, es gelte generell „gleiches Geld für gleiche Arbeit“ und dies träfe bei einer Bezahlung nach Gewerkschaftszugehörigkeit zu, ist abwegig.

--- End quote ---

Du musst an deinem Textverständnis arbeiten. Aber Schlüsse aus Zusammenhänge ziehen ist nicht jedermanns Sache. https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltgleichheit-von-maennern-und-frauen/ Ferner weiß der AG nicht ob jemand in einer Gewerkschaft Mitglied ist oder nicht. Da in den Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes die Anwendung des Tarifvertrages zugesichert wird ist auch eine Nachfrage nach Mitgliedschaften aufgrund fehlender Sachgründe unzulässig.

--- End quote ---
Dein Einwand fällt auf dich zurück, da die Pressemitteilung des BAG genau wie der Beschluss selbst lediglich und ausschließlich auf die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts abzielt.

xirot:

--- Zitat von: Opa am 22.04.2023 09:08 ---
--- Zitat von: xirot am 22.04.2023 08:51 ---
--- Zitat von: Opa am 22.04.2023 08:46 ---
--- Zitat von: xirot am 22.04.2023 08:37 ---
--- Zitat von: Opa am 22.04.2023 08:28 ---
--- Zitat von: xirot am 22.04.2023 07:43 ---

Wusstest du, dass in Deutschland gleiches Geld für gleiche Arbeit gilt? Nein? Dann hast du jetzt wieder etwas gelernt. Bitte schön. Gern geschehen. Auf Wiedersehen!

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Rechtsgrundlage?

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Art. 157 Abs. 1 AEUV, § 3 EntgTranspG, § 7 EntgTranspG bedingt auch § 1 AGG über § 22 AGG mit Nachweispflicht des AG

Im Übrigen wurde erst im Februar höchstrichterlich ausgehandelt, dass selbst dann gleiches Gehalt zu Zahlen ist wenn ein anderer Mitarbeiter bei gleicher Qualifikation einfach nur deswegen mehr Geld bekommt weil er mehr Verhandlungsgeschick bewiesen hat.

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Die genannten Normen verbieten eine Ungleichbehandlung ausschließlich wegen des Geschlechts, ebenso das von dir gemeinte Urteil. Daraus abzuleiten, es gelte generell „gleiches Geld für gleiche Arbeit“ und dies träfe bei einer Bezahlung nach Gewerkschaftszugehörigkeit zu, ist abwegig.

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Du musst an deinem Textverständnis arbeiten. Aber Schlüsse aus Zusammenhänge ziehen ist nicht jedermanns Sache. https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltgleichheit-von-maennern-und-frauen/ Ferner weiß der AG nicht ob jemand in einer Gewerkschaft Mitglied ist oder nicht. Da in den Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes die Anwendung des Tarifvertrages zugesichert wird ist auch eine Nachfrage nach Mitgliedschaften aufgrund fehlender Sachgründe unzulässig.

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Dein Einwand fällt auf dich zurück, da die Pressemitteilung des BAG genau wie der Beschluss selbst lediglich und ausschließlich auf die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts abzielt.

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Woraus schließt du, dass Frauen zum aktuellen Höchstgehalt gleichziehen "dürfen" auch wenn dieses auf persönlicher Verhandlungsleistung und nicht auf Missachtung § 1 AGG basiert, Männer dann aber nicht? Warum stellst du in Abrede, dass Mann und Frau bei gleicher Qualifikation und gleichem AG gleich bezahlt werden müssen? Das ist doch jetzt echt weder neu noch überraschend.

Stempelroboter:
Einer von Euch wird wohl vermutlich Recht haben.

Ist aber für Außenstehende eher uninteressant bzw. ermüdend.

Silberbach meint jedenfalls, er hält eine heutige Einigung für möglich. Also 10 nach 12 weißer Rauch...  ;)

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