Ich gehe davon aus, dass es sich um eine externe Stellenausschreibung handelt. Soll direkt verbeamtet werden oder geht es um eine E13-Stelle im "vergleichbar" höheren Dienst? Bei letzterem wäre keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich. Die Berufserfahrung könnte dann auf der Stelle erworben und später verbeamtet werden.
Ob der Masterabschluss zum Bewerbungsstichtag oder erst zur Einstellung vorliegen muss, liegt im Ermessen der Behörde. Sinnvoll wäre zur Einstellung. Um ein vergleichbares und rechtssicheres Kriterium zu setzen, ist aber auch der Bewerbungsstichtag denkbar. Wenn in der Stellenausschreibung dazu nichts steht, einfach nachfragen oder einfach die Bewerbung versuchen.
Zur Frage der hauptberuflichen Tätigkeiten: Deren erforderliche Länge richtet sich seit dem 20. August 2021 nach den Leistungspunkten, die im Studium erworben wurden. Bei 300 Leistungspunkten sind 2,5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit erforderlich. Weniger Punkte können durch längere Tätigkeiten ausgeglichen werden.
In der AVwV zur BLV steht:
"Vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der BLV und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften am 27. Januar 2017 wurden ausgehend vom Regelfall der beruflichen Entwicklung bei der Anerkennung einer Laufbahnbefähigung nur Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen erworben wurden, berücksichtigt. Mit Inkrafttreten der o. g. Verordnung sind nunmehr auch Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit vor Erwerb der Bildungsvoraussetzungen berücksichtigungsfähig. Ein Beispiel sind Verwaltungsfachwirte, die zunächst auf Grund ihres beruflichen Fortbildungsabschlusses Tätigkeiten ausüben, die denen des gehobenen Dienstes entsprechen, und später einen Bachelorabschluss erwerben, der den Zugang zu dieser Laufbahngruppe ermöglicht."
Die Reihenfolge von Bildungsabschluss und hauptberuflicher Tätigkeit ist also im Prinzip beliebig, richtig. Fraglich wäre jedoch das Kriterium der Hauptberuflichkeit sowie, ob die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit der Laufbahn entspricht (§ 21 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 19 Abs. 3 BLV).
Wäre die ausgeschriebene Tätigkeit dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen? Passt die Berufstätigkeit damit zusammen? Soweit § 19 Absatz 3 BLV verlangt, dass die hauptberufliche Tätigkeit nach ihrer Fachrichtung der Tätigkeit in der angestrebten Laufbahn entspricht, ist darauf hinzuweisen, dass die Laufbahnen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes ein breit gefächertes Aufgabenspektrum umfassen. So gehören zu dieser Laufbahn nicht nur Aufgaben der allgemeinen und inneren Verwaltung, sondern auch spezialisierte Aufgaben z. B. in den Bereichen Zoll, Marktüberwachung, Finanzdienstleistungsaufsicht, Verkehrs- und Luftsicherheit, Archivdienst und Verwaltungsinformatik. Insofern kommen als berücksichtigungsfähige Tätigkeiten ebenfalls viele Tätigkeiten in Betracht.
Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (§ 2 Abs. 5 BLV). Eine Tätigkeit neben einem Vollzeitstudium wird daher das Kriterium der Hauptberuflichkeit regelmäßig nicht erfüllen.
Fraglich wäre zudem auch, ob das Kriterium der Schwierigkeit erfüllt sein kann, d.h. ob außerhalb des Beamtenverhältnisses tatsächlich Tätigkeiten ausgeführt wurden, die nach der Schwierigkeit grundsätzlich einen Masterabschluss voraussetzen, ohne diesen jedoch schon zu besitzen. Diesen Nachweis zu führen, könnte schwierig sein. Das Beispiel der Verwaltungsfachwirte stellt eher eine Ausnahme dar.