Autor Thema: Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt  (Read 2427 times)

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Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« am: 29.03.2023 15:02 »
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin neu im Forum und würde mich freuen, wenn ich von ihrer Kompetenz profitieren könnte.

Folgenden Sachverhalt habe ich.

Bisher bestand bei meinem Arbeitgeber bei überdurchschnittlichen Leistungen die Möglichkeit einer vorzeitigen Stufenerhöhung. Der Prozess verlief sehr transparent (Antrag, Begründung, etc.).

In einem ganz aktuellen Fall wurde ich durch den Personalvorsitzenden darauf hingewiesen, dass eine vorzeitige Stufenerhöhung bei Person xy nur noch dann möglich sei, wenn sie über konkrete Abwanderungsgedanken verfügt (Nachweis muss z.B. durch neues Job-Angebot erfolgen). Er verweist in dem Zusammenhang auf eine Neuregelung seitens des Finanzministeriums aus dem Jahr 2021 (Hinweis zur Auslegung des §16 Abs. 5 TV-L)

Mir erscheint der Sachverhalt wenig schlüssig.

Denn beim oben skizzierten Sachverhalt handelt es sich ja um eine Art "Bleibe-Prämie", damit Arbeitgeber bei Abwanderungsgedanken konkurrenzfähig bleiben. Das Modell der vorzeitigen Stufenerhöhung verstehe ich hingegen als Anreiz, damit besonders engagierte Arbeitsleistungen honoriert werden können und der Arbeitnehmer motiviert wird, sich für den Arbeitgeber einzubringen.

Zudem entnehme ich der Überschrift des §16 Abs. 5 TV-L, dass es hier um "Entgeltanreize durch Zahlung einer Zulage" geht. Ist denn eine Zulage mit einer vorzeitigen Stufenerhöhung gleichzusetzen? Oder bezieht sich §16 Abs. 5 TV-L womöglich auf einen vollkommen anderen Sachverhalt?

Kurzum, um möchte nur sicherstellen, dass die Ausführungen meines Personalvorsitzenden auch richtig sind.

Vielleicht kann jemand helfen?!

Vorab vielen Dank

E15TVL

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Antw:Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« Antwort #1 am: 29.03.2023 15:38 »
Was du meinst bzw. möchtest ist sicherlich § 17 Abs. 2 Satz 1. Da braucht man kein Abwanderungswillen begründen wie bei § 16 Abs. 5.

MoinMoin

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Antw:Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« Antwort #2 am: 29.03.2023 17:38 »
Korrekt, da muss man eine erheblich überdurchschnittliche Leistung nachweisen.

Hilfesuchend

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Antw:Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« Antwort #3 am: 29.03.2023 21:10 »
Danke für die Rückmeldungen  und Tipps.

Verstehe ich es denn richtig, dass in Paragraph 16 das Thema Zulagen thematisiert wird, während es in Paragraph 17 um das Thema der vorzeitigen Stufenerhöhung geht?

Hilfesuchend

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Antw:Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« Antwort #4 am: 29.03.2023 21:12 »
Danke für die Rückmeldungen  und Tipps.

Verstehe ich es denn richtig, dass in Paragraph 16 das Thema Zulagen thematisiert wird, während es in Paragraph 17 um das Thema der vorzeitigen Stufenerhöhung geht?

Thomber

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Antw:Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« Antwort #5 am: 30.03.2023 07:44 »
Bleibe-Prämie?     Ich wäre reich, hätte man mir diese gegeben, jedesmal, wenn ich.... ach egal....    ;D

MoinMoin

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Antw:Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« Antwort #6 am: 30.03.2023 07:50 »
Danke für die Rückmeldungen  und Tipps.

Verstehe ich es denn richtig, dass in Paragraph 16 das Thema Zulagen thematisiert wird, während es in Paragraph 17 um das Thema der vorzeitigen Stufenerhöhung geht?
Ja, in §17 sind die allgemeine Regelungen zu den Stufen niedergeschrieben.

Hilfesuchend

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Antw:Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« Antwort #7 am: 30.03.2023 15:51 »
Danke für die Tipps und Anregungen.

Kann man denn zusammenfassen, dass §16 beschreibt, welche Stufen es im TV-L gibt und wie die Eingruppierung zu erfolgen hat. §17 hingegen geht explizit auf das Thema vorzeitige Stufenerhöhung ein, wovon in §16 nirgends die Rede ist?!

Vielleicht gibt es jemanden, der mir dies nochmal bestätigen kann (oder auch nicht)

Danke

MoinMoin

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Antw:Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« Antwort #8 am: 30.03.2023 17:30 »
Ich verstehe deine Frage nicht?
Hast du dir den Tariftext schon mal angeschaut?

In §16 wird nicht die Eingruppierung geregelt, das findet in §12 und 13 statt.

In §16 werden dort durchaus Möglichkeiten festgelegt, wie man Stufen "überspringen" kann.

In §17 Abs. 2 Satz 1 wird die Möglichkeit einer Verkürzung und in Satz 2 einer Stufenverlängerung festgelegt.

Hilfesuchend

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Antw:Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« Antwort #9 am: 31.03.2023 09:27 »
Ich verstehe deine Frage nicht?
Hast du dir den Tariftext schon mal angeschaut?

In §16 wird nicht die Eingruppierung geregelt, das findet in §12 und 13 statt.

In §16 werden dort durchaus Möglichkeiten festgelegt, wie man Stufen "überspringen" kann.

In §17 Abs. 2 Satz 1 wird die Möglichkeit einer Verkürzung und in Satz 2 einer Stufenverlängerung festgelegt.

Danke für den guten Hinweis zum "überspringen".

Du würdest also argumentieren, dass es bei einer vorzeitigen Stufenerhöhung nicht um das "überspringen" einer Stufe geht, sondern um das "verkürzen". Also zweierlei paar Schuh.

Mir ist beim Lesen des §16 auch nochmal aufgefallen, dass hier immer die Rede von einer "Zulage" ist. Nach meinem Verständnis ist eine "Zulage" aber nicht mit einer vorzeitigen Stufenerhöhung gleichzusetzen. Würdest du dem so zustimmen?

MoinMoin

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Antw:Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« Antwort #10 am: 31.03.2023 10:49 »
Du redest von §16.5?
Bei der Anwendung von §16.5 wird dir abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis
zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt.
Es ändert nicht deine Stufe oder deine Stufenlaufzeit.
Es ist eine widerrufliche Zulage.

Bei Anwendung von §16.2 oder 16.2a ist es keine Zulage, sondern eine da wirst du in einer entsprechenden Stufe eingestellt.

in §16.3 wird in Verbindung mit §17.2 geregelt wann oder ob man die nächste Stufe erreicht.



Dnjl

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Antw:Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« Antwort #11 am: 31.03.2023 10:52 »
Auch dies steht alles im Tarif.

Du vermischst §16 und §17.

in §16.5 geht es um eine Zulage in Höhe von bis zu zwei Stufen. Du bleibst in deiner Stufe und erhältst eine Zulage. Deine Stufe (und nicht die Zulage) ist Basis für die Stufenlaufzeit und Höhergruppierung.

in §17.2 geht es um die Möglichkeit einer Verkürzung (oder Verlängerung) der Stufenlaufzeit. Du steigst also vorzeitig (vor dem regulären Ablauf) eine Stufe auf. Dies ist keine Zulage sondern dann deine aktuelle Stufe.

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Antw:Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« Antwort #12 am: 31.03.2023 11:48 »
Auch dies steht alles im Tarif.

Du vermischst §16 und §17.

in §16.5 geht es um eine Zulage in Höhe von bis zu zwei Stufen. Du bleibst in deiner Stufe und erhältst eine Zulage. Deine Stufe (und nicht die Zulage) ist Basis für die Stufenlaufzeit und Höhergruppierung.

in §17.2 geht es um die Möglichkeit einer Verkürzung (oder Verlängerung) der Stufenlaufzeit. Du steigst also vorzeitig (vor dem regulären Ablauf) eine Stufe auf. Dies ist keine Zulage sondern dann deine aktuelle Stufe.

Dank dir, genauso habe ich es auch verstanden.

Muschebubu

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Antw:Vorzeitige Stufenerhöhung verwehrt
« Antwort #13 am: 01.04.2023 17:39 »
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin neu im Forum und würde mich freuen, wenn ich von ihrer Kompetenz profitieren könnte.

Folgenden Sachverhalt habe ich.

Bisher bestand bei meinem Arbeitgeber bei überdurchschnittlichen Leistungen die Möglichkeit einer vorzeitigen Stufenerhöhung. Der Prozess verlief sehr transparent (Antrag, Begründung, etc.).

In einem ganz aktuellen Fall wurde ich durch den Personalvorsitzenden darauf hingewiesen, dass eine vorzeitige Stufenerhöhung bei Person xy nur noch dann möglich sei, wenn sie über konkrete Abwanderungsgedanken verfügt (Nachweis muss z.B. durch neues Job-Angebot erfolgen). Er verweist in dem Zusammenhang auf eine Neuregelung seitens des Finanzministeriums aus dem Jahr 2021 (Hinweis zur Auslegung des §16 Abs. 5 TV-L)

Mir erscheint der Sachverhalt wenig schlüssig.

Denn beim oben skizzierten Sachverhalt handelt es sich ja um eine Art "Bleibe-Prämie", damit Arbeitgeber bei Abwanderungsgedanken konkurrenzfähig bleiben. Das Modell der vorzeitigen Stufenerhöhung verstehe ich hingegen als Anreiz, damit besonders engagierte Arbeitsleistungen honoriert werden können und der Arbeitnehmer motiviert wird, sich für den Arbeitgeber einzubringen.

Zudem entnehme ich der Überschrift des §16 Abs. 5 TV-L, dass es hier um "Entgeltanreize durch Zahlung einer Zulage" geht. Ist denn eine Zulage mit einer vorzeitigen Stufenerhöhung gleichzusetzen? Oder bezieht sich §16 Abs. 5 TV-L womöglich auf einen vollkommen anderen Sachverhalt?

Kurzum, um möchte nur sicherstellen, dass die Ausführungen meines Personalvorsitzenden auch richtig sind.

Vielleicht kann jemand helfen?!

Vorab vielen Dank

Und wieder ein Fall, wo die Personalwirtschaft den TV-L nicht kennt. Und ganz ehrlich, wenn ich mir als Mitarbeiter die Mühe mache mich weg zu bewerben, dann ist es regelmäßig für dem AG zu spät, wenn sie erst dann nach Optionen suchen. In der Regel schon deshalb, weil selbst diese Entscheidungsprozesse zu lange dauern. Der neue AG wird wohl kaum warten, bis sich der alte irgendwie positioniert.

Frage hatte ich auch gerade in der Dienststelle. Liegt nun in der Personalakte und wird geprüft. Jo, mache ich auch, aber auf dem Karriereportal.