Knapp daneben ist auch vorbei, MoinMoin. Wie frisch die Forderung ist, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Entstehen der Forderung. Die Forderung entsteht mit dem Ereignis, das die Forderung begründet, jedoch spätestens, wenn dem Gläubiger alle maßgeblichen Tatsachen über die Forderung bekannt sind. Was letzte Woche passiert ist, war hingegen das Geltendmachen der Forderung durch das LBV. Fraglich ist, ob dies innerhalb der Frist erfolgte, was dem TE bereits zu Beginn dieses Threads beantwortet wurde.