Autor Thema: [BY] Zwischenprüfung Finanzamt Wiederholung Steuer Finanzwirt  (Read 2830 times)

Kieler Nordstern

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Hallo  :),

Ein Anwärter hat bei uns im Herbst mit seinem Studium als Finanzbeamter angefangen in Bayern. Die Person ist beschwerlich in das Studium gestartet u.a. ist eigens dafür umgezogen. Die Person war mehrmals krank wegen Corona und das insgesamt mehr als 3. Wochen. Nun,  sobald man länger als 3. Wochen krank ist, wird das an die zuständige Behörde übermittelt. Das Sekretariat hat die Person aufgefordert, weil es in der StBAPO vorgeschrieben ist, eine Verlängerung der Ausbildung nach  Paragraph 11 StBAPO zustellen. Es soll dann im Einzelfall geprüft werden, ob eine Wiederholung möglich ist im Grundstudium 1. Die Person hat diesen Antrag auch gestellt nun sind mehr als 3-4 Wochen vergangen ohne Reaktion von der Stelle. Niemand fühlt sich verantwortlich.

Kurz vor den Prüfungen war die Person dann insgesamt
mehr als 1. Monat krank und verpasst so die Prüfungen. Laut der StBAPO muss er die Prüfungen nachschreiben, sobald der Hinderungsgrund wegfällt. Die Person kehrte nach der Krankenzeit zurück und schreibt nun die Klausuren nach. Während der Krankheitsphase hatte er nicht Gelegenheit gehabt zu lernen, da die Person sehr angeschlagen war, weshalb die Person in allen Nachschreibe-Klausur 0 Punkte geschrieben hat. Die Person steht jetzt vor der Zwischenprüfung und ist mittelmäßig vorbereitet. Soll die Person trotzdem antreten? Laut der StBAPO steht, dass...

"Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind, in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist und die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt (§ 41 Abs. 3 StBAPO). Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der 10-fachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung zu bilden (§ 41 Abs. 2 StBAPO)."


Die Person hat in den vorherigen Prüfungen überall 0 Punkte geschrieben ("Nachschreibe-Klausur s.o.). Die Zwischenprüfung kann nur 1x wiederholt werden, wenn sie beim 1. Anlauf nicht geschafft wurde.

So wie es aussieht wird die Person die Verlängerung nicht bekommen.

Die Situation scheint auswegslos zu sein. Hat einer eine solche Situation schon erlebt und kann einer helfen?
Wie viele Punkte - pro Fach- bräuchte die Person um doch noch die Zwischenprüfung zu bestehen?


Vielen Dank.

clarion

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0 Punkte ist schon eine Hausnummer. Es ist vielleicht doch nicht der  richtige Beruf.

Matze1986

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0 Punkte ist schon eine Hausnummer. Es ist vielleicht doch nicht der  richtige Beruf.

Sehe ich ähnlich. 0 Punkte bedeutet absolutes Versagen.
Ich meine, in einer Klausur kann das tatsächlich mal vorkommen, aber in allen?

Floki

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In NRW ist es bei so langen Krankheitszeiten schlichtweg nicht mehr möglich, dass duale Studium erfolgreich zu absolvieren. In der Vergangenheit wurden die Studenten praktisch ein Jahrgang zurückgestuft.
Ob das in BY so praktiziert oder gehandhabt wird, weiß ich nicht. 

Pukki

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Bist du sicher, dass die "alte" StBAPO für die betreffende Person noch gilt? Die wurde im Herbst 2022 durch eine Neufassung abgelöst. Unabhängig davon haben sich die §§ geändert, inhaltlich ist es aber wohl beim Alten geblieben:

Da in der StBAPO unter anderem auch steht, dass die Prüfung vollständig zu wiederholen ist (§47 I alt, $67 I neu), gehe ich davon aus, dass auch in der Wiederholung der Prüfung die ursprünglichen Maßstäbe gelten und die nicht bestandenen vorherigen Prüfungsergebnisse nicht mit einbezogen werden.

Das heißt in der Folge:
- mindestens drei Klausuren mit 5 Punkten oder mehr,
- durchschnittlich über alle 5 schriftlichen Prüfungen 5 Punkte oder mehr,
- Endnotenpunktzahl mindestens 200.

sapere aude

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M. E. ist die Teilnahme am ersten Versuch schon fraglich gewesen. Jetzt ist es schwierig (unmöglich) noch einen anderen Weg einzuschlagen. § 67 StBAPO Abs 2 heißt es: Die Zwischenprüfung kann nur innerhalb von sieben Monaten wiederholt werden. Der Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.
 
Viel Erfolg! Vielleicht ist ein anderer Weg der bessere Weg!

Kieler Nordstern

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Bist du sicher, dass die "alte" StBAPO für die betreffende Person noch gilt? Die wurde im Herbst 2022 durch eine Neufassung abgelöst. Unabhängig davon haben sich die §§ geändert, inhaltlich ist es aber wohl beim Alten geblieben:

Da in der StBAPO unter anderem auch steht, dass die Prüfung vollständig zu wiederholen ist (§47 I alt, $67 I neu), gehe ich davon aus, dass auch in der Wiederholung der Prüfung die ursprünglichen Maßstäbe gelten und die nicht bestandenen vorherigen Prüfungsergebnisse nicht mit einbezogen werden.

Das heißt in der Folge:
- mindestens drei Klausuren mit 5 Punkten oder mehr,
- durchschnittlich über alle 5 schriftlichen Prüfungen 5 Punkte oder mehr,
- Endnotenpunktzahl mindestens 200.

Wie du schon richtig geschrieben hast. Es gab ein wenig Veränderungen jedoch ist hier maßgebend der § 65 StBAPO. Die Endpunktzahl 200 muss erreicht werden und 3 Klausur bestanden haben, dann ist die Person durch.

Nein, die Berechnung ist in §65 (2); §65 (3) StBAPO geregelt: Demnach muss die Person in der Zwischenprüfung jeweils in den 5 Prüfungsfächer mindestens 7 Punkte erzielen = 5 Fächer x 7 Pkt = 35 Pkt - - - 35 Pkt : 5 Fächeranzahl = 5 Pkt - - - 5 Pkt x 30 Faktor (§ 65 (2) Nr. 1) = 210 Punkte.

(mindestens 6,7 Punkte pro Klausur)



Prüfer SH

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Jetzt mal ehrlich bitte, hat er jeweils übers Wetter in den Klausuren geschrieben, also mit Absicht 0 Punkte, oder wurden tatsächlich alle durchgezogen in der Absicht ein gutes Ergebnis zu erzielen?
Normalerweise ist es schon fast aussichtslos, wenn nicht komplett neu angefangen wird.
Praxisblöcke gab es wahrscheinlich nich nicht wirklich oder?

sapere aude

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Bist du sicher, dass die "alte" StBAPO für die betreffende Person noch gilt? Die wurde im Herbst 2022 durch eine Neufassung abgelöst. Unabhängig davon haben sich die §§ geändert, inhaltlich ist es aber wohl beim Alten geblieben:

Da in der StBAPO unter anderem auch steht, dass die Prüfung vollständig zu wiederholen ist (§47 I alt, $67 I neu), gehe ich davon aus, dass auch in der Wiederholung der Prüfung die ursprünglichen Maßstäbe gelten und die nicht bestandenen vorherigen Prüfungsergebnisse nicht mit einbezogen werden.

Das heißt in der Folge:
- mindestens drei Klausuren mit 5 Punkten oder mehr,
- durchschnittlich über alle 5 schriftlichen Prüfungen 5 Punkte oder mehr,
- Endnotenpunktzahl mindestens 200.

Wie du schon richtig geschrieben hast. Es gab ein wenig Veränderungen jedoch ist hier maßgebend der § 65 StBAPO. Die Endpunktzahl 200 muss erreicht werden und 3 Klausur bestanden haben, dann ist die Person durch.

Nein, die Berechnung ist in §65 (2); §65 (3) StBAPO geregelt: Demnach muss die Person in der Zwischenprüfung jeweils in den 5 Prüfungsfächer mindestens 7 Punkte erzielen = 5 Fächer x 7 Pkt = 35 Pkt - - - 35 Pkt : 5 Fächeranzahl = 5 Pkt - - - 5 Pkt x 30 Faktor (§ 65 (2) Nr. 1) = 210 Punkte.

(mindestens 6,7 Punkte pro Klausur)

Wo kommen die 7 Punkte her?
Ich lese und kenne nur 5 Punkte!

Prüfer SH

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Also bei uns in SH kommt das auch häufig vor, immer öfter sogar (meistens wegen Corona oder psychisch). Meistens geht es noch einmal von vorne los, manchmal auch vom gehobenen Dienst in den mittleren. Und das tut den Leuten gut, niemand wird verheizt und für die Zukunft hat man immer noch alle Möglichkeiten des Aufstiegs. Wenn man will und wenn man einen guten Vorsteher hat, ist vieles möglich. Und das passiert wirklich nicht selten. Und da muss sich auch niemand für schämen. Das ist verdammt hart und das weiß jeder.

Es werden Leute gebraucht und deshalb ist man heutzutage viel flexibler, als es früher der Fall war. Man muss eben nur wollen und auch in der Lage dazu sein. Deswegen fragte ich, wie die 0 Punkte entstanden sind. Wenn wirklich vernünftig am Unterricht teilgenommen wurde, als er nicht krank war und trotzdem 0,0 erreicht wurden, hat es meiner Meinung nach auch im mittleren Dienst keinen Sinn mehr. Das macht dann ja auch keinen Spaß und ist halt nicht das Richtige, echt kein Weltuntergang. Man sollte nur so viel Stil haben, das irgendwann auch einzugestehen.

Kieler Nordstern

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Der erste Eindruck mag wohl so erscheinen, dass die Person wohl den falschen Beruf ergriffen hat. Mir ist durchaus bewusst, dass am Ende des Tages Fakten zählen. Die 0 Punkte resultieren daraus, dass die Person nun mal nach einer Krankheitsphase umgehend die Klausuren, ohne Übung und ansehen, geschrieben hat. Es ist meines Erachtens die logische Konsequenz. Zudem sind 0 Punkte nicht zwingendermaßen gleichzusetzen damit, dass die Person nichts aufs Blatt gebracht hat oder gar Arbeitsverweigerung. Die Person zeigte mir ein paar der Prüfungen. Tatsächlich konnte ich sehen, dass die Person die Klausuren alle bearbeitet hatte. Es reichte nun mal nicht für eine Bepunktung.

Nun erhielt die Person eine Antwort auf den gestellten Antrag für die Verlängerung der Ausbildung. Der Antrag wurde abgelehnt bzw. nicht befürwortet. Das Problem ist nicht die Ablehnung sondern die fadenscheinigen Begründungen für die Ablehnung. So wurde der Person etwas angedichtet, was nachweislich nicht zutreffend ist. Es geht u.a. dabei um die Krankmeldungen, die er eingereicht hat. So steht in der Begründung, dass die Person z.B. 10.2.23 - 16.2.23 unentschuldigt gefehlt hat. Korrekt ist, dass die Person am 12.2.23 eine AU eingereicht hat und die Sekretärin diese annahm. In unserer Stelle ist es so, dass am 3. Fehltag die AU eingereicht werden muss. Dies ist geschehen.

Darüber hinaus stützte sich die Ablehnung (auch Statement) darauf, dass er angeblich Arbeitsverweigerung beging. Wie kann man Arbeitsverweigerung begehen, wenn die Person alles bearbeitet hat, was die Person konnte bei den Nachholklausuren? Von den insgesamt 7 Prüfungsfächern liegen davon in 2 Fächern eine Berichterstattungen vor, wo Aufsichtslehrkräfte die Person bezichtigen Arbeitsverweigerungen begangen zu haben. In der Berichterstattung steht u.a. drin dass die Person in die Luft gestarrt hat oder die Person hat zu lange in dem Gesetzbuch geblättert. Das ist einfach absurd.

Es stehen noch weitere seltsame Anschuldigungen und Bezichtigungen u.a. dass die Person angeblich negativ aufgefallen sei - was aber nicht der Fall war. Das ganze Schreiben erweckt den Eindruck, dass die Entscheidung vorher gefällt wurde, bevor die Person angehört wurde - anschließend hat man sich Gründe gesucht, um den Antrag negativ zu bescheiden. Besonders missfällt mir, dass in der Begründung kein einziges Wort fällt, weshalb die Person eine Verlängerung gewünscht hat oder was die Ursachen sind - nämlich der gesundheitliche Aspekt. Es fand nicht wirklich eine faire Anhörung statt. Die Aufforderung der Antrag glich einer Farce, denn das Resultat stand vorher fest - ebenso musste die Person lange 6-8 Wochen auf die Antwort warten.

Jedenfalls bangt die Person jetzt um das Studium und um die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Denn in der Ablehnung stand ebenso drin, dass die Schule, selbst bei einem Bestehen der Zwischenprüfung es äußerst für unwahrscheinlich hält, dass die Person, dass gesamte Studium besteht. Es stellt sich die Frage, ob eine Ablehnung der Ausbildungsverlängerung auch eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen würden - z.B. mangels Eignung? Darf die Person trotzdem die Zwischenprüfung und die Wiederholungsklausur mitschreiben oder ist es dafür gar zu spät?

Die Person möchte das Studium unter allen Umständen fortsetzen. Ich bin von der Person überzeugt. Die Person ist beschwerlich in das Studium gestartet wegen Krankheit. Ich denke, dass die Person zumindest die Chance erhalten sollte beide Zwischenprüfungen und Wiederholung zu schreiben.

Prüfer SH

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Das hört sich nicht so gut an. Das ist aber alles mit der FH kommuniziert, oder auch mit dem Amt? Vielleicht hilft mal ein Gespräch mit Personalrat, Sachgebietsleiter, Vorsteher und vor allem mit Ausbildern, die eine Fortführung des Studiums befürworten. Bist du Ausbilder/in? Wie steht man im Smt dazu? Liegt aktuell eine AU vor?

Kieler Nordstern

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Bist du sicher, dass die "alte" StBAPO für die betreffende Person noch gilt? Die wurde im Herbst 2022 durch eine Neufassung abgelöst. Unabhängig davon haben sich die §§ geändert, inhaltlich ist es aber wohl beim Alten geblieben:

Da in der StBAPO unter anderem auch steht, dass die Prüfung vollständig zu wiederholen ist (§47 I alt, $67 I neu), gehe ich davon aus, dass auch in der Wiederholung der Prüfung die ursprünglichen Maßstäbe gelten und die nicht bestandenen vorherigen Prüfungsergebnisse nicht mit einbezogen werden.

Das heißt in der Folge:
- mindestens drei Klausuren mit 5 Punkten oder mehr,
- durchschnittlich über alle 5 schriftlichen Prüfungen 5 Punkte oder mehr,
- Endnotenpunktzahl mindestens 200.

Wie du schon richtig geschrieben hast. Es gab ein wenig Veränderungen jedoch ist hier maßgebend der § 65 StBAPO. Die Endpunktzahl 200 muss erreicht werden und 3 Klausur bestanden haben, dann ist die Person durch.

Nein, die Berechnung ist in §65 (2); §65 (3) StBAPO geregelt: Demnach muss die Person in der Zwischenprüfung jeweils in den 5 Prüfungsfächer mindestens 7 Punkte erzielen = 5 Fächer x 7 Pkt = 35 Pkt - - - 35 Pkt : 5 Fächeranzahl = 5 Pkt - - - 5 Pkt x 30 Faktor (§ 65 (2) Nr. 1) = 210 Punkte.

(mindestens 6,7 Punkte pro Klausur)

Wo kommen die 7 Punkte her?
Ich lese und kenne nur 5 Punkte!

Die 5 Punkte sind nicht ausreichend, weil die Person in den Vorprüfungen (7 Klausuren) überall 0 Punkte hatte.
 
§ 65 (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils der Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind, 2. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und 3. die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt.

die 200 Punkte müssen vorliegen, die kann die Person nur mit 7 Punkten erreichen, weil die Vorprüfungen alle unterpunktet wurden.

Beispiel:
Die Person startet mit 0 Punkten in den Vorjahrsprüfungen - schreibt überall in den 5 Prüfungsfächern 5 Punkte

5 Pkt x 5 Fächer = 25 Pkt - - - 25 Pkt / 5 Fächer = 5 Pkt - - - 5 Pkt x 30 Faktor (§ 65 (2) Nr. 1) = 150 Punkte

Erforderliche Punkte Zwischenprüfung: 200
In der Zwischenprüfung mit jeweils 5 Pkt überall = 150 Pkt
Es fehlen noch: 50 Punkte zum Bestehen - deshalb genügen 5 Pkt nicht



Hinweis:
Einfache Klausuren zählen x10
Zwischenprüfung zählen x30

Kieler Nordstern

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Das hört sich nicht so gut an. Das ist aber alles mit der FH kommuniziert, oder auch mit dem Amt? Vielleicht hilft mal ein Gespräch mit Personalrat, Sachgebietsleiter, Vorsteher und vor allem mit Ausbildern, die eine Fortführung des Studiums befürworten. Bist du Ausbilder/in? Wie steht man im Smt dazu? Liegt aktuell eine AU vor?

Mein Eindruck ist der, dass man den so schnell loswerden möchte. Warum? ist mir ein Rätsel. Hat keiner Person irgendwas getan. Der Stand der Person ist übel und mehr als bedrückend. Die Person ist relativ jung. Denke, dass die Person, dass Pech hat die Ausbildung in Bayern zu machen.

Ich habe mir die Mühe gemacht und Nachforschungen betrieben, wann solche Anträge positiv beschieden wurden - meist, erwarteten die Frauen Nachwuchs, also bei einer Schwangerschaft oder wenn Personen nachweislich für mehrere Wochen gar Monaten schwerverletzt im Krankenhaus lagen. Ansonsten sind mir wenig Fälle bekannt, wo Bayern solche Anträge positiv bescheidet.

clarion

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Hallo,

Was hat dieser Mensch davon, wenn ihn keiner haben will. Vielleicht war er/sie zu oft krank, zu vorlaut, hatte eine zu große Nase, ..... Wir wissen es nicht, was da los war und kennen nur die eine Seite. Wenn diese Person jung ist, hat sie noch andere Chancen. Der Fachkräftemangel ist groß. Vielleicht ist es insgesamt seelisch gesünder, diese Erlebnisse unter Erfahrungen mit möglicherweise niederträchtigen Figuren abzuhaken und nach vorn zu schauen.

Wenn das Studium fortgesetzt werden soll,  dann würde ich es ohnehin an einem anderen Finanzamt tun, da  ist doch verbrannte Erde.