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E14 oder E15?

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Pepe79:
Liebe Forengemeinde,
mich interessiert eure Meinung zu folgender Sache:

Ein lieber Kollege geht bald in Rente.
Er ist Abteilungsleiter und bekommt aktuell die E14.
Mittlerweile ist seine Abteilung wegen neuer Aufgaben jedoch stark gewachsen. Da wir in den letzten Jahren viele Probleme hatten die Stellen besetzten zu können, wurden die meisten neuen Stellen als E13 ausgeschrieben. Mittlerweile sind es 15 Mitarbeiter, die der Kollege führt. Davon haben 8 Ingenieure die E13.

Die Nachfolge soll nun als E14 ausgeschrieben werden. Ist das wirklich korrekt oder müsste nicht eine Eingruppierung in die E15 erfolgen?

Gibt es irgendwelche Gründe warum trotz der ganzen E13-Stellen dennoch nicht die E15 gezahlt werden kann?

Schokobon:
Es kommt auf die auszuübenden Tätigkeiten an.
Welche wären das denn?

Pepe79:
Zu den Aufgaben gehören u.a.

- 100 % Leitung der Abteilung mit 15 MA (davon 8 E13) mit Weisungsbefugnis und Personalverantwortung
- Stellvertretende Amtsleitung
- Hauptverantwortlich für den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur in einer mittelgroßen Kommune
- Budgetverantwortung von ca. 40 Mio Euro pro Jahr

2strong:
Bei Führung von fünf Vollzeitäquivalenten in Emtgeltgruppe 13 erfolgt die Eingruppierung des Vorgesetzten in Entgeltgruppe 15. Ausnahme könnte allenfalls sein, dass der Vorgesetzte sogenannter "Nichterfüller" ist, also die persönlichen Voraussetzungen (wissenschaftliche Hochschulbildung oder sonstiger Beschäftigter) erfüllt.

Vermutlich ist es vorliegend aber eher ein Versehen. Er sollte die Personalabteilung auf die Fallgruppe 3 der Entgeltgrupe 15 hinweisen.

Dienstrechtnrw:

--- Zitat von: 2strong am 07.04.2023 00:50 ---Bei Führung von fünf Vollzeitäquivalenten in Emtgeltgruppe 13 erfolgt die Eingruppierung des Vorgesetzten in Entgeltgruppe 15. Ausnahme könnte allenfalls sein, dass der Vorgesetzte sogenannter "Nichterfüller" ist, also die persönlichen Voraussetzungen (wissenschaftliche Hochschulbildung oder sonstiger Beschäftigter) erfüllt.

Vermutlich ist es vorliegend aber eher ein Versehen. Er sollte die Personalabteilung auf die Fallgruppe 3 der Entgeltgrupe 15 hinweisen.

--- End quote ---

Das wäre nur zutreffend, wenn es sich um fünf Beschäftigte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit handelt (Teil A, Abschnitt I, Ziff. 4).

Vorliegend könnte es sich allerdings um Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffer 3 (Ingenieurinnen und Ingenieure) handeln. Diese Stellen sind für die E15, Fg. 3 ohne Belang.

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