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Frage zur Kündigungsfrist TVÖD VKA (Überschneidung der Beschäftigungszeit)

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Organisator:

--- Zitat von: lolaa am 11.04.2023 17:48 ---Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen.
Leider brauche ich etwas handfestes, da ja die Personalabteilung die Kündigung zum 31.05 nicht akzeptiert hat und mündlich angemerkt hat, dass ich fristgerecht nur zum 30.06 rauskann oder einen Aufhebungsvertrag beantragen muss, wenn ich früher rausmöchte.

Einen Aufhebungsvertrag habe ich bereits beantragt, doch wurde mir mitgeteilt, dass die Entscheidung bis Mitte Mai dauern wird. Das ist natürlich eine lange Zeit und daher versuche ich einen Nachweis zu finden, der darlegt, welche Beschäftigungszeit für die Fristberechnung herangezogen werden kann/muss.

--- End quote ---
Entweder die brutale Variante, wie angesprochen, die dir aber auf die Füße fallen kann. Oder auch mit dem neuen AG sprechen, ob du einen Monat später anfangen kannst. Sollte, wenn die sich wirklich wollen, auch kein Problem sein.

Maggus:

--- Zitat von: lolaa am 11.04.2023 17:48 ---Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen.
Leider brauche ich etwas handfestes, da ja die Personalabteilung die Kündigung zum 31.05 nicht akzeptiert hat und mündlich angemerkt hat, dass ich fristgerecht nur zum 30.06 rauskann oder einen Aufhebungsvertrag beantragen muss, wenn ich früher rausmöchte.

Einen Aufhebungsvertrag habe ich bereits beantragt, doch wurde mir mitgeteilt, dass die Entscheidung bis Mitte Mai dauern wird. Das ist natürlich eine lange Zeit und daher versuche ich einen Nachweis zu finden, der darlegt, welche Beschäftigungszeit für die Fristberechnung herangezogen werden kann/muss.

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Handfest ist der § 34 TVöD VKA. Hier wird in Abs. 3 die Beschäftigungszeit geregelt, aus der sich nach Abs. 1 die Kündigungsfrist berechnet.
Ergo: wenn die Beschäftigungszeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Kündigung noch unter 1 Jahr liegt, beträgt die Küfri 1 Monat zum Monatsende.

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