Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Rückkehrmöglichkeit zu alter Stelle
Organisator:
--- Zitat von: McOldie am 12.04.2023 10:15 ---Hier geht es wohl nicht um eine Neueinstellung (da gleicher Arbeitgeber) sondern um eine Höhergruppierung, so dass die dafür vorgesehene Regelung gilt § 17 Abs. 4 TV-L)
"4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; "
--- End quote ---
Ah, okay. Wenn der Arbeitgeber nicht wechselt gibt gilt das oben genannte.
E15TVL:
--- Zitat von: acg146 am 12.04.2023 09:33 ---Die Frage ob man in Stufe 2 oder gar 1 eingruppiert wird entscheidet die Personalstelle der Senatsverwaltung, oder?
--- End quote ---
Das entscheidet niemand, sondern ergibt sich aus der bereits zitierten tariflichen Regelung (§ 17 Abs. 4 TV-L). In deinem Fall also Stufe 2.
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