Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Probezeit, Krankengeld, Mutter-Kind-Kur
Hain:
Die Kündigungsfrist sind noch zwei Wochen zum Monatsende, die Kündigung ist vor der Kur einfacher zustellbar.
McOldie:
Mit Urteil vom 26.7.1989 – 5 AZR 491/88 – hat das BAG klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der bereits bei Vertragsabschluss arbeitsunfähig gewesen sei, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen könne, wenn diese Arbeitsunfähigkeit auch noch im Zeitpunkt des rechtlichen Beginns des Arbeitsverhältnisses bestehe. Darauf, ob der Arbeitnehmer die Arbeit noch begonnen habe oder nicht, komme es dann nicht an.
Insoweit würde ich die Lohnfortzahlung hier verweigern.
Auch den Urlaubsanspruch würde ich hier wegen Rechtsmissbrauch ablehnen. Hierfür genügt zwar eine fehlende oder nur geringfügige Arbeitsleistung im Urlaubsjahr nicht. Allerdings lässt das Vorgehen der Arbeitnehmerin hinsichtlich des Arbeitsantritts als treuwidrig erscheinen. Ob eine derartige Haltung hinsichtlich des Urlaubs einer gerichtlichen Überprüfung standhält kann ich nicht beurteilen.
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