Autor Thema: Höhergruppierung von EG 11.1 in EG 12.1 TV N NRW  (Read 3504 times)

DennisWas

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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu der im Betreff genannten Höhergruppierung von der EG 11.1 in 12.1.

Laut Tarifvertrag TV N NRW ist die einzige Voraussetzung, die man neben den entsprechenden Tätigkeiten aus 11.1 und dem wissenschaftlichen Hochschulstudium erfüllen muss, eine einjährige Berufsausübung in dem Betrieb.

Nach meinem Verständnis würde ich nach einem Jahr automatisch in die nächst höhere EG gestuft werden. In diesem Fall von 11.1 zu 12.1. Laut Aussagen der Personalabteilung hat aber der Vorgesetzte hierzu seine Zustimmung zu geben, wenn er der Meinung ist, dass der Mitarbeitende eigenständig arbeiten kann. Unabhängig wie weit das eine Jahr der Berufsausübung überschritten ist.

Nun ist meine Frage: Rutscht man mit Erfüllung der letzten Anforderung automatisch in die  EG 12.1 aufgrund der einjährigen Berufsausübung, oder ist es tatsächlich so, dass hier der Vorgesetzte entscheiden darf ?

-> tatsächlich ist im Tarifvertrag auch von der Berufsausübung die Rede und nicht von einer Berufserfahrung.
     Daher dürfte das Können oder auch nicht Können bei der Höherstufung keine/eine Rolle spielen. Bzw. auch
     nicht die "objektive" Entscheidung des Vorgesetzten.

Viele Grüße und vielen Dank im Voraus

ChrisK

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Antw:Höhergruppierung von EG 11.1 in EG 12.1 TV N NRW
« Antwort #1 am: 19.04.2023 18:54 »
Da haben Sie etwas falsch verstanden.

Man unterscheidet hierbei zwischen den Entgeltgruppen (EG) und den Entgeltstufen.

Die Entgeltgruppen verlaufen über E1 - E15. Und in diesen spiegelt sich die ausgeübte Tätigkeit und entsprechende Erfahrung wieder.

Die Entgeltstufen verlaufen von 1 - 6. Diese spiegeln die Dauer der Einstellung wieder. Ein Berufsanfänger fängt bei der Stufe 1 an. In den folgenden Jahren steigt man dann entlang der Stufe auf. Nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit steigt man in die Stufe 2 auf. Weitere 2 Jahre in der Stufe 2 und man steigt in die Stufe 3 auf. 3 Jahre dazu = Stufe 4. 4 Jahre dazu = Stufe 5. 5 Jahre dazu = Stufe 6. Insgesamt 15 Jahre Dauer der Einstellung, bis Stufe 6 erreicht wurde.

Ist man in EG 11.1 eingestellt, dann wechselt man nach einem Jahr automatisch in EG 11.2.
Nicht von 11.1 in 12.1.

Ein automatischer Wechsel von EG 11 in EG 12 findet nicht statt. Dies erfolgt im Rahmen von Verhandlungen. Wenn man belegen kann, dass die Tätigkeiten anspruchsvoller wurden, dann kann eine Höhergruppierung unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Dies ist aber ein regelmäßiger Streitpunkt, deshalb ist hierbei ein anwaltlicher Beistand von hohem Wert.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung von EG 11.1 in EG 12.1 TV N NRW
« Antwort #2 am: 20.04.2023 20:48 »
Ein automatischer Wechsel von EG 11 in EG 12 findet nicht statt. Dies erfolgt im Rahmen von Verhandlungen. Wenn man belegen kann, dass die Tätigkeiten anspruchsvoller wurden, dann kann eine Höhergruppierung unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Dies ist aber ein regelmäßiger Streitpunkt, deshalb ist hierbei ein anwaltlicher Beistand von hohem Wert.
Diese Aussage ist in seiner Pauschalität nicht zutreffend.
im z.B. TV-L steigen ITler sehr wohl automatisch nach 3 Jahren von der EG11 zur EG12 auf, wenn sie EG12 Tätigkeiten auszuüben haben und Berufsanfänger sind.

Ob in der Entgeltordnung vom TV-N NRW - auf die DennisWas sich bezieht - es ähnlich ist, kann ich nicht beurteilen.
@ChrisK hast du da eine Quelle?

ChrisK

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Antw:Höhergruppierung von EG 11.1 in EG 12.1 TV N NRW
« Antwort #3 am: 21.04.2023 17:16 »
Ein automatischer Wechsel von EG 11 in EG 12 findet nicht statt. Dies erfolgt im Rahmen von Verhandlungen. Wenn man belegen kann, dass die Tätigkeiten anspruchsvoller wurden, dann kann eine Höhergruppierung unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Dies ist aber ein regelmäßiger Streitpunkt, deshalb ist hierbei ein anwaltlicher Beistand von hohem Wert.
Diese Aussage ist in seiner Pauschalität nicht zutreffend.
im z.B. TV-L steigen ITler sehr wohl automatisch nach 3 Jahren von der EG11 zur EG12 auf, wenn sie EG12 Tätigkeiten auszuüben haben und Berufsanfänger sind.

Ob in der Entgeltordnung vom TV-N NRW - auf die DennisWas sich bezieht - es ähnlich ist, kann ich nicht beurteilen.
@ChrisK hast du da eine Quelle?

Ich verweise hierbei auf die Seite
https://www.arbeitsrechte.de/hoehergruppierung/

Hier heisst es:
"Ist ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, so kann er einen Höhergruppierungsantrag stellen. Dieser muss im Personalbüro entweder im Beisein von Zeugen oder mit einer schriftlichen Bestätigung gestellt werden. Meist müssen Sie dazu den zuständigen Personalleiter bzw. die Dienststellenleitung aufsuchen.
Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen."

Der Antrag ist die eine Sache. Ob einem Antrag stattgegeben wird, ist dann aber eine andere Sache. Weil hierbei kann ein AG dann in die eine oder andere Richtung argumentieren. (Nach dem Motto: "Wir sehen es nicht so, dass Sie zu niedrig eingruppiert sind. Daher verweigern wir eine Höhergruppierung.")
Also müssen dann entsprechende Belege oder Beweise vorgelegt werden. Und das kann wirklich schwierig werden. Arbeitet man zum Beispiel in einer kleinen Gemeinde und hat ein riesiges Aufgabenspektrum, bei dem dann einer der Bereiche "Technische Leitung" umfassen, aber eben nur zu 15% der Arbeitszeit, dann läuft es bei einem Antrag auf Höhergruppierung sehr wahrscheinlich auf Streit oder Ablehnung hinaus. 

Der TV-L hat hier im Vergleich mit den anderen Tarifverträgen allerdings den Vorteil, dass man die Wahl zwischen Höhergruppierung und Stufenaufstieg hat. Nur muss man sich diesbezüglich eben mit den Vorgesetzten austauschen. Also verhandeln.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung von EG 11.1 in EG 12.1 TV N NRW
« Antwort #4 am: 21.04.2023 18:06 »
Ich verweise hierbei auf die Seite
https://www.arbeitsrechte.de/hoehergruppierung/

Hier heisst es:
"Ist ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, so kann er einen Höhergruppierungsantrag stellen. Dieser muss im Personalbüro entweder im Beisein von Zeugen oder mit einer schriftlichen Bestätigung gestellt werden. Meist müssen Sie dazu den zuständigen Personalleiter bzw. die Dienststellenleitung aufsuchen.
Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen."
Oje, so ein Unfug habe ich selten gelesen.
Da man Kraft der Tarifautomatik eingruppiert ist, benötig und gibt es keinen solchen Antrag (außer in selten Überleitungsfällen).
Wenn der AG und AN eine unterschiedliche Rechtsmeinung über die Eingruppierung haben, gibt es nur einen Antrag:  den Weg der Eingruppierungsfeststellungsklage.

natürlich kann man "per Antrag" (den es tarifliche nicht gibt), bei dem AG einen Vorgang auslösen, so dass er darüber nachdenkt, ob er sich irrt.


Zitat
Der TV-L hat hier im Vergleich mit den anderen Tarifverträgen allerdings den Vorteil, dass man die Wahl zwischen Höhergruppierung und Stufenaufstieg hat. Nur muss man sich diesbezüglich eben mit den Vorgesetzten austauschen. Also verhandeln.
Man kann durchaus über förderliche Zeiten, Zulage nach §16.5, Laufzeitverkürzung oder der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten verhandeln.
Alles ist aber nicht frei verhandelbar, sondern es benötigt dafür unterschiedliche Voraussetzungen.

Und die maximal fehlerhafte Quelle die du da nanntest ist keine bzgl. der Frage die ich dir stellte:

Ob in der Entgeltordnung vom TV-N NRW - auf die DennisWas sich bezieht - es ähnlich ist, kann ich nicht beurteilen.
@ChrisK hast du da eine Quelle?