Ist im TV-Autobahn für einen Zeichner nicht sogar die EG9a möglich, oder sehe ich das falsch?
10. Weitere Beschäftigte
Vorbemerkung
Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert,
denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung
entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden.
Entgeltgruppe 4
1. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Bereich des Vermessungswesens, für die eine eingehende
Einarbeitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist.
2. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Labor, für die eine eingehende Einarbeitung oder
eine fachliche Anlernung ausreichend ist.
3. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Gebäudemanagement, für die eine eingehende Einarbeitung
oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist.
Entgeltgruppe 5
1. Vermessungstechnikerinnen und -techniker, Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik,
Geomatikerinnen und Geomatiker, Bauzeichnerinnen und -zeichner sowie technische
Systemplanerinnen und -planer mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender
Tätigkeit.
2. Messgehilfinnen und -gehilfen mit betriebseigener Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
3. Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer mit abgeschlossener
Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
4. Hausmeisterinnen und Hausmeister mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung.
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit besondere Leistungen
erfordert.
(Besondere Leistungen sind z.B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne
nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der
sich daraus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhängenden
technischen Berechnungen wie Massenermittlungen bzw. Aufstellung von
Stücklisten, selbstständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung
bei der Anfertigung von Plänen.)
2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mit betriebseigener Prüfung
zur Messgehilfin oder zum Messgehilfen und entsprechender Tätigkeit.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 mit Tätigkeiten, die besondere Leistungen
erfordern.
Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Viertel
schwierige Aufgaben erfüllen.
(Schwierige Aufgaben sind z.B.:
a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen,
b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen,
c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen,
d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software,
e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, die sich in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3
besonders bewährt haben, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.
3. Brückenschlosserinnen und -schlosser oder Betonsaniererinnen und -sanierer mit abgeschlossener
Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens
dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung, die Brücken überwachen
und schwierige Reparaturen an Brücken selbstständig ausführen.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Drittel schwierige
Aufgaben erfüllen.
(Schwierige Aufgaben sind z.B.
a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen,
b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen,
c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen,
d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software,
e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.)
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Schwierige Aufgaben sind z.B.
a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen,
b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen,
c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen,
d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software,
e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.)
2. Laborantinnen und Laboranten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die schwierige
Aufgaben erfüllen und mindestens zu einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten verrichten.