Autor Thema: Inflationsausgleichprämie  (Read 138869 times)

SusiE

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #165 am: 06.05.2023 08:41 »
Dumm gelaufen der Ausflug in die PW.

Bastel

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #166 am: 06.05.2023 12:51 »
War halt eine teure Erfahrung.

Minou

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #167 am: 07.05.2023 17:34 »
Kann mir jemand den § 3 Abs. 1 S. 3 des TV Inflationsausgleich erläutern?

Ich war Januar bis März in Elternzeit, seit April arbeite ich wieder voll. Bekomme ich dann im Juni nur für die Monate April, Mai und Juni die Prämie (also 1240 / 6 * 3) oder die volle Prämie?

Wabi Sabi

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #168 am: 07.05.2023 18:24 »
Der TV Inflationsausgleich beinhaltet zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen:

Den „Inflationsausgleich 2023“ in Höhe von 1.240 Euro nach § 2 und
die „monatlichen Sonderzahlungen“ von bis zu 8 Monaten jeweils in Höhe von 220 Euro (also dann 1.760 Euro) nach § 3.

Sofern „ab April 2023 voll gearbeitet“ wird, liegen die in § 2 und § 3 genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vor und man erhält diese Zahlungen in voller Höhe, also dann insgesamt 3.000 Euro.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

TworeckA

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Inflationsprämie / Ist Elterngeld auch Entgelt?
« Antwort #169 am: 08.05.2023 12:59 »
Hallo,
meine Freundin war dieses Jahr in Mutterschutz und ist ab April 23 in Elternzeit gegangen und bekommt auch ab April 23 nur Elterngeld.

Ab April ruht ihr Arbeitsvertrag, bekommt aber Elterngeld.

Besteht ein Anspruch auf die 1.240 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 besteht, aber ruht?

Bis April 23 hat sie Entgelt vom AG erhalten. Ab Ende April Elterngeld.

Gilt Elterngeld auch als Entgelt, sodass sie die Sonderzahlung von 220 € monatlich auch erhalten kann?

Warnstreik

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Antw:Inflationsprämie / Ist Elterngeld auch Entgelt?
« Antwort #170 am: 08.05.2023 13:20 »
Hallo,
meine Freundin war dieses Jahr in Mutterschutz und ist ab April 23 in Elternzeit gegangen und bekommt auch ab April 23 nur Elterngeld.

Ab April ruht ihr Arbeitsvertrag, bekommt aber Elterngeld.

Besteht ein Anspruch auf die 1.240 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 besteht, aber ruht?

Bis April 23 hat sie Entgelt vom AG erhalten. Ab Ende April Elterngeld.

Gilt Elterngeld auch als Entgelt, sodass sie die Sonderzahlung von 220 € monatlich auch erhalten kann?

Nein, Elterngeld ist eine Entgeltersatzleistung und berechtigt somit nicht zum Bezug der Sonderzahlung(en).

Maggus

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Antw:Inflationsprämie / Ist Elterngeld auch Entgelt?
« Antwort #171 am: 08.05.2023 13:48 »
Hallo,
meine Freundin war dieses Jahr in Mutterschutz und ist ab April 23 in Elternzeit gegangen und bekommt auch ab April 23 nur Elterngeld.

Ab April ruht ihr Arbeitsvertrag, bekommt aber Elterngeld.

Besteht ein Anspruch auf die 1.240 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 besteht, aber ruht?

Bis April 23 hat sie Entgelt vom AG erhalten. Ab Ende April Elterngeld.

Ich gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zum 01.05.2023 noch bestanden hat, dann hat sie Anspruch auf den Inflationsausgleich von 1.240 €. Bei Mutterschutz zahlt der Arbeitgeber ja das Gehalt weiter, somit hat sie auch das 2. Kriterium für diese Zahlung erfüllt.
Was sie nicht bekommt, ist die monatliche Sonderzahlung von 220 € ab Juli 2023.

Gilt Elterngeld auch als Entgelt, sodass sie die Sonderzahlung von 220 € monatlich auch erhalten kann?

Warnstreik

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Antw:Inflationsprämie / Ist Elterngeld auch Entgelt?
« Antwort #172 am: 08.05.2023 13:58 »
Hallo,
meine Freundin war dieses Jahr in Mutterschutz und ist ab April 23 in Elternzeit gegangen und bekommt auch ab April 23 nur Elterngeld.

Ab April ruht ihr Arbeitsvertrag, bekommt aber Elterngeld.

Besteht ein Anspruch auf die 1.240 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 besteht, aber ruht?

Bis April 23 hat sie Entgelt vom AG erhalten. Ab Ende April Elterngeld.

Ich gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zum 01.05.2023 noch bestanden hat, dann hat sie Anspruch auf den Inflationsausgleich von 1.240 €. Bei Mutterschutz zahlt der Arbeitgeber ja das Gehalt weiter, somit hat sie auch das 2. Kriterium für diese Zahlung erfüllt.
Was sie nicht bekommt, ist die monatliche Sonderzahlung von 220 € ab Juli 2023.

Gilt Elterngeld auch als Entgelt, sodass sie die Sonderzahlung von 220 € monatlich auch erhalten kann?

Es steht doch oben, dass sie ab April schon Elterngeld und eben kein Entgeld (Mutterschaftsgeld) mehr erhält.

Maggus

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Antw:Inflationsprämie / Ist Elterngeld auch Entgelt?
« Antwort #173 am: 08.05.2023 14:02 »
Hallo,
meine Freundin war dieses Jahr in Mutterschutz und ist ab April 23 in Elternzeit gegangen und bekommt auch ab April 23 nur Elterngeld.

Ab April ruht ihr Arbeitsvertrag, bekommt aber Elterngeld.

Besteht ein Anspruch auf die 1.240 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 besteht, aber ruht?

Bis April 23 hat sie Entgelt vom AG erhalten. Ab Ende April Elterngeld.

Ich gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zum 01.05.2023 noch bestanden hat, dann hat sie Anspruch auf den Inflationsausgleich von 1.240 €. Bei Mutterschutz zahlt der Arbeitgeber ja das Gehalt weiter, somit hat sie auch das 2. Kriterium für diese Zahlung erfüllt.
Was sie nicht bekommt, ist die monatliche Sonderzahlung von 220 € ab Juli 2023.

Gilt Elterngeld auch als Entgelt, sodass sie die Sonderzahlung von 220 € monatlich auch erhalten kann?

Es steht doch oben, dass sie ab April schon Elterngeld und eben kein Entgeld (Mutterschaftsgeld) mehr erhält.

Ja, korrekt. Das Kriterium lautet allerdings: "Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat."
Was ist also im Zeitraum 01.01. - 31.03.2023? Da hat sie vermutlich Entgelt (Mutterschaftsgeld) vom Arbeitgeber bekommen.

SiegVibe

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Antw:Inflationsprämie / Ist Elterngeld auch Entgelt?
« Antwort #174 am: 08.05.2023 14:24 »
Hallo,
meine Freundin war dieses Jahr in Mutterschutz und ist ab April 23 in Elternzeit gegangen und bekommt auch ab April 23 nur Elterngeld.

Ab April ruht ihr Arbeitsvertrag, bekommt aber Elterngeld.

Besteht ein Anspruch auf die 1.240 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 besteht, aber ruht?

Bis April 23 hat sie Entgelt vom AG erhalten. Ab Ende April Elterngeld.

Ich gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zum 01.05.2023 noch bestanden hat, dann hat sie Anspruch auf den Inflationsausgleich von 1.240 €. Bei Mutterschutz zahlt der Arbeitgeber ja das Gehalt weiter, somit hat sie auch das 2. Kriterium für diese Zahlung erfüllt.
Was sie nicht bekommt, ist die monatliche Sonderzahlung von 220 € ab Juli 2023.

Gilt Elterngeld auch als Entgelt, sodass sie die Sonderzahlung von 220 € monatlich auch erhalten kann?

Es steht doch oben, dass sie ab April schon Elterngeld und eben kein Entgeld (Mutterschaftsgeld) mehr erhält.

Ja, korrekt. Das Kriterium lautet allerdings: "Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat."
Was ist also im Zeitraum 01.01. - 31.03.2023? Da hat sie vermutlich Entgelt (Mutterschaftsgeld) vom Arbeitgeber bekommen.

Völlig richtig. Auf die Einmalzahlung besteht Anspruch, da Mutterschaftsgeld ein dem Entgeltanspruch gleichgestellter Anspruch im Sinne des TV Inflationsausgleich ist und im Zeitraum 01.01. - 31.03.2023 mindestens ein Tag Mutterschaftsgeld gezahlt wurde. Die monatliche Zahlung wird nicht gewährt, da im jeweiligen relevanten Abrechnungsmonat ab Juli 2023 kein entgeltgleicher Anspruch besteht.

Warnstreik

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Antw:Inflationsprämie / Ist Elterngeld auch Entgelt?
« Antwort #175 am: 08.05.2023 14:30 »
Hallo,
meine Freundin war dieses Jahr in Mutterschutz und ist ab April 23 in Elternzeit gegangen und bekommt auch ab April 23 nur Elterngeld.

Ab April ruht ihr Arbeitsvertrag, bekommt aber Elterngeld.

Besteht ein Anspruch auf die 1.240 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 besteht, aber ruht?

Bis April 23 hat sie Entgelt vom AG erhalten. Ab Ende April Elterngeld.

Ich gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zum 01.05.2023 noch bestanden hat, dann hat sie Anspruch auf den Inflationsausgleich von 1.240 €. Bei Mutterschutz zahlt der Arbeitgeber ja das Gehalt weiter, somit hat sie auch das 2. Kriterium für diese Zahlung erfüllt.
Was sie nicht bekommt, ist die monatliche Sonderzahlung von 220 € ab Juli 2023.

Gilt Elterngeld auch als Entgelt, sodass sie die Sonderzahlung von 220 € monatlich auch erhalten kann?

Es steht doch oben, dass sie ab April schon Elterngeld und eben kein Entgeld (Mutterschaftsgeld) mehr erhält.

Ja, korrekt. Das Kriterium lautet allerdings: "Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat."
Was ist also im Zeitraum 01.01. - 31.03.2023? Da hat sie vermutlich Entgelt (Mutterschaftsgeld) vom Arbeitgeber bekommen.

Sorry - mein Fehler! Genau das hab ich falsch/nicht gelesen. Dann hast du natürlich recht :-)

PiA

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Antw:Inflationsprämie / Ist Elterngeld auch Entgelt?
« Antwort #176 am: 08.05.2023 15:18 »
Wobei sich mir gerade eine andere Frage stellt:

Es gelten für die - ggf. anteilige - Zahlung der 1.240 EUR doch "die Verhältnisse am 1. Mai 2023" (§ 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich).

Sagen wir, Mutterschutz ab 7. Januar 2023, voraussichtliche und tatsächliche Entbildung am 18. Februar, Ende Mutterschutz mit Ablauf des 15. April, sodann bis 17. Juni 2023 Elternzeit mit a) vollumfänglicher Freistellung b) Teilzeit mit 19,5 Wochenstunden.

Dann ist doch in Fall a) ein Betrag von 0 EUR und im Fall b) von 620 EUR mit dem Juni-Entgelt auszuzahlen - oder nicht?

TworeckA

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Antw:Inflationsprämie / Ist Elterngeld auch Entgelt?
« Antwort #177 am: 08.05.2023 15:30 »
Hallo,
meine Freundin war dieses Jahr in Mutterschutz und ist ab April 23 in Elternzeit gegangen und bekommt auch ab April 23 nur Elterngeld.

Ab April ruht ihr Arbeitsvertrag, bekommt aber Elterngeld.

Besteht ein Anspruch auf die 1.240 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 besteht, aber ruht?

Bis April 23 hat sie Entgelt vom AG erhalten. Ab Ende April Elterngeld.

Ich gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zum 01.05.2023 noch bestanden hat, dann hat sie Anspruch auf den Inflationsausgleich von 1.240 €. Bei Mutterschutz zahlt der Arbeitgeber ja das Gehalt weiter, somit hat sie auch das 2. Kriterium für diese Zahlung erfüllt.
Was sie nicht bekommt, ist die monatliche Sonderzahlung von 220 € ab Juli 2023.

Gilt Elterngeld auch als Entgelt, sodass sie die Sonderzahlung von 220 € monatlich auch erhalten kann?

Es steht doch oben, dass sie ab April schon Elterngeld und eben kein Entgeld (Mutterschaftsgeld) mehr erhält.

Ja, korrekt. Das Kriterium lautet allerdings: "Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat."
Was ist also im Zeitraum 01.01. - 31.03.2023? Da hat sie vermutlich Entgelt (Mutterschaftsgeld) vom Arbeitgeber bekommen.

Sorry - mein Fehler! Genau das hab ich falsch/nicht gelesen. Dann hast du natürlich recht :-)


Danke für Eure Antworten.

Uns ist es noch unklar, weil ihr Arbeitsvertrag seit dem 12.04.2023 ruht. Sie hat einen Vertrag im ÖD, der bis Ende 2025 läuft.



SiegVibe

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Antw:Inflationsprämie / Ist Elterngeld auch Entgelt?
« Antwort #178 am: 08.05.2023 15:39 »
Wobei sich mir gerade eine andere Frage stellt:

Es gelten für die - ggf. anteilige - Zahlung der 1.240 EUR doch "die Verhältnisse am 1. Mai 2023" (§ 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich).

Sagen wir, Mutterschutz ab 7. Januar 2023, voraussichtliche und tatsächliche Entbildung am 18. Februar, Ende Mutterschutz mit Ablauf des 15. April, sodann bis 17. Juni 2023 Elternzeit mit a) vollumfänglicher Freistellung b) Teilzeit mit 19,5 Wochenstunden.

Dann ist doch in Fall a) ein Betrag von 0 EUR und im Fall b) von 620 EUR mit dem Juni-Entgelt auszuzahlen - oder nicht?

Da es sich bei Alt. a) nicht um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, findet § 24 Abs. 2 S. 4 TVöD hierauf keine Anwendung. Es ist die volle Ausgleichszahlung im Juni fällig.

Bei Alt. b) teile ich deine Meinung.

Minou

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #179 am: 08.05.2023 18:47 »
Der TV Inflationsausgleich beinhaltet zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen:

Den „Inflationsausgleich 2023“ in Höhe von 1.240 Euro nach § 2 und
die „monatlichen Sonderzahlungen“ von bis zu 8 Monaten jeweils in Höhe von 220 Euro (also dann 1.760 Euro) nach § 3.

Sofern „ab April 2023 voll gearbeitet“ wird, liegen die in § 2 und § 3 genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vor und man erhält diese Zahlungen in voller Höhe, also dann insgesamt 3.000 Euro.

Oh sorry, natürlich. Das kommt davon, wenn man den TV nicht ordentlich von vorne bis hinten liest. Vielen Dank dir!