Autor Thema: Inflationsausgleichprämie  (Read 137770 times)

Umlauf

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #270 am: 25.05.2023 05:50 »


Wo kann ich herauslesen und den Müttern aus der Krabbelgruppe bestätigen, dass auch Eltern Anspruch auf die Prämie von 1240 € im Juni haben, auch wenn der Arbeitsvertrag am 01.05 aufgrund der Elternzeit ruht.

?

Im dafür abgeschlossenen Tarifvertrag Inflationsausgleich
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2023/Einkommensrunde_2023/230422_ekr_bund_kommunen_2023_tv_inflationsausgleich.pdf

McOldie

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #271 am: 25.05.2023 09:34 »


Wo kann ich herauslesen und den Müttern aus der Krabbelgruppe bestätigen, dass auch Eltern Anspruch auf die Prämie von 1240 € im Juni haben, auch wenn der Arbeitsvertrag am 01.05 aufgrund der Elternzeit ruht.

?

Im dafür abgeschlossenen Tarifvertrag Inflationsausgleich
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2023/Einkommensrunde_2023/230422_ekr_bund_kommunen_2023_tv_inflationsausgleich.pdf


Voraussetzung ist allerdings auch, dass in der Zeit vom 1.1.-31.5.23 für mindestens1 Tag Anspruch auf Entgelt besteht.
Ist dagegen in dieser gesamten Zeit Elternzeit in Anspruch genommen worden, besteht keinn Anspruch auf die 1240 Euro

Umlauf

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #272 am: 25.05.2023 10:33 »


Wo kann ich herauslesen und den Müttern aus der Krabbelgruppe bestätigen, dass auch Eltern Anspruch auf die Prämie von 1240 € im Juni haben, auch wenn der Arbeitsvertrag am 01.05 aufgrund der Elternzeit ruht.

?

Im dafür abgeschlossenen Tarifvertrag Inflationsausgleich
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2023/Einkommensrunde_2023/230422_ekr_bund_kommunen_2023_tv_inflationsausgleich.pdf


Voraussetzung ist allerdings auch, dass in der Zeit vom 1.1.-31.5.23 für mindestens1 Tag Anspruch auf Entgelt besteht.
Ist dagegen in dieser gesamten Zeit Elternzeit in Anspruch genommen worden, besteht keinn Anspruch auf die 1240 Euro

Bitte Elternzeit und Mutterschutz nicht vermischen.

Schmitti

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #273 am: 25.05.2023 12:56 »
Wenn in Krabbelgruppen über Tarifverträge geredet wird, die keine der Mütter selbst googlen kann, wird das noch das kleinste Übel sein.

PiA

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #274 am: 25.05.2023 16:45 »
Ich lese auf dem TV Inflationsausgleich folgendes:

Wer am 1. Mai 2023 in Elternzeit (BEEG) war, bekommt Ende Juni (1.240 x Wochenstunden in Eltern"teil"zeit / 39) EUR.

War er/sie auf Grund des eigenen Antrags auf Elternzeit vollumfänglich freigestellt (=> 0 Stunden), gibt es 0 EUR , selbst wenn auf Grund der Verhältnisse zu anderen Zeitpunkten zwischen Jahresanfang und Ende Mai Entgelt bezogen worden sein sollte.
[Wer am 1. Mai Lohn in Eltern"teil"zeit bezogen hat, hat die Voraussetzung "ein Tag Entgelt" automatisch erfüllt]

Anders bei (werdenen) Müttern, die am 1. Mai 2023 im Mutterschutz - die berühmten "6 Wochen vor / 8 bzw. 12 Wochen nach" - [=> Zuschuss zum Mutterschaftsgeld = Entgelt] oder im Beschäftigungsverbot [=> Lohnfortzahlung] waren. Hier war am 1. Mai eine Arbeitszeit von mehr als Null vereinbart, die Arbeit aber per MuSchG untersagt.

Oder wie ver.di auf https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/++co++46c384ec-e401-11ed-ae50-001a4a16012a schreibt:
Zitat
Erhalten auch Beschäftigte, die im Laufe des Jahres 2023 in Elternzeit gehen, das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld?

Werdende Mütter erhalten das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld bis 8 (max. 12) Wochen nach der Geburt des Kindes, vgl. §§ 3, 19 MuSchG. Für die weitere Elternzeit erfolgt keine weitere Zahlung. In die Tarifverhandlungen wurde eingebracht, dass für die Elternzeit, zumindest für die Zeit des Elterngeldbezugs, vgl. § 4 BEEG, ein Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld gegeben sein sollte. Dies wurde von den Arbeitgebern abgelehnt. Als Grund hierfür wurde genannt, dass dies der Systematik der Entgeltersatzleistung widerspricht.

Mit "Elternzeit" kann in dem Passus m.E. nur "Elternzeit mit vollumfänglicher Freistellung" gemeint sein.

Bastel

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #275 am: 25.05.2023 17:13 »
So lese ich das auch.

Beispiel: Kind kommt am 01.02 auf die Welt, Mutterschutz geht 8 Wochen bis April, danach Elternzeit.

0€ Inflationsprämie.

McOldie

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #276 am: 25.05.2023 17:15 »
Ich muss noch einmal klarstellen:
Am 1.5.23 muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Außerdem muss mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 in Elternzeit sind, haben keinen Anspruch. Wer hingegen die Voraussetzungen erfüllt und ab dem 1. Mai 2023 nicht mehr in Elternzeit ist, hat Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld im Juni 2023. Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden hinsichtlich des Inflationsausgleichsgeldes und der monatlichen Sonderzahlungen wie Teilzeitbeschäftigte behandelt.

PiA

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #277 am: 26.05.2023 01:31 »
Konkretes Beispiel, dass ggf. auch Vätern in Elternzeit 'auf die Füße fallen' dürfte:
Wer vom 15. März bis 14. Mai in Elternzeit vollumfänglich freigestellt war, bekommt m.E. keinen Inflationsausgleich, weil am 1. Mai eine Regelarbeitszeit von 0 vereinbart war.

Es ist zweistufig.
Erst einmal muss im Zeitraum 1.1. bis 31.5. überhaupt ein Entgeltanspruch bestanden habe.
WENN das erfüllt ist, DANN wird auf die Verhältnisse am 1. Mai. geschaut.
Wer am 1. Mai keine Regelarbeitszeit vereinbart hatte, bekommt keinen Inflationsausgleich.

SchrödingersKatze

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #278 am: 26.05.2023 04:35 »
Ich sehe das Beispiel kritisch. Im TV Inflationsausgleich wird sich auf 24 Abs. 2 TVöD bezogen, der konkret "Teilzeitkräfte" nennt. Viele Väter nehmen ja die klassischen 2 vollen Monate EZ, arbeiten also vorher Vollzeit, 2 Monate ruht das AV bei einer Stundenzahl von 0, anschließend wieder Vollzeit. Dabei sind sie niemals Teilzeitkräfte.
Ich sehe das also beim Beispiel so:
- AV am 01.05. besteht
- mindestens 1 Tag Entgeltanspruch im Zeitraum ebenfalls
- 24 Abs 2 TVöD nicht einschlägig da keine TZ
-> voller Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie

PiA

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #279 am: 26.05.2023 07:20 »
Das hieße aber auch, dass ein beispielhafter Vater, der während der Elternzeit zulässiger Weise zu 50% arbeitet, im Juni weniger bekäme, als ein anderer beispielhafter Vater, der nicht arbeitet.

Die Frage scheint demnach zu sein, ob sich § 2 Abs. 2 Satz 4 des TV ("Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Mai 2023") ausschließlich auf den davor stehenden Satz 3 bezieht ("§ 24 Abs. 2 TVöD ... [gilt] entsprechend."). Da der folgende Satz 5 von den vorherigen Sätzen unabhängig ist, ist das nicht eindeutig.

Meines Erachtens sind die beiden Sätze von einander unabhängig.

Ich habe z.B. derzeit Sonderurlaub in meinem Arbeitsvertrag (also einen bestehenden Arbeitsvertrag) für die Dauer meiner Ausbildung bei demselben Arbeitgeber. Wäre meine Abschlussprüfung schon im Mai, würde ich im Juni ziemlich dennoch mit "nur" 620 EUR rechnen, weil ich am 1. Mai noch in Ausbildung war.
"Leider" ist die Prüfung erst im Juni, sonst würde ich mich als "Testballon" anbieten...  ;)

Wie schon einmal gesagt, sicher bin ich mir auch nicht, es ist meine Interpretation, u.a.  auf Basis der o. a. ver.di-Information: "Für die weitere (über die Mutterschutzfrist hinausgehende) Elternzeit erfolgt keine Zahlung."

Daher kann es - leider - nur heißen: Personalamt, Personalrat oder "Rechtsberater" fragen.

SchrödingersKatze

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #280 am: 26.05.2023 07:45 »
Das ist egal, auf welchen Absatz es sich bezieht. 0 Stunden in EZ ist keine Teilzeit. Wenn es anders gemeint ist, muss es anders geschrieben werden. Was das im Bergleich zu anderen Fällen bedeutet ist unerheblich.

MichaelBochum

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #281 am: 26.05.2023 19:13 »
Für die Personen, die sich noch kurzfristig entscheiden müssen und dieses Jahr nur Krankengeld erhalten haben ohne Krankengeldzuschuss.
Ich werde am 31.05. einen Tag arbeiten gehen, um somit die 1240 Euro zu erhalten. War vorher seit Anfang 2022 krank  geschrieben. Habe noch nie in meinem Leben so viel für einen Tag Arbeit bezahlt bekommen. Was für eine Wendung im TVÖD.

MoinMoin

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #282 am: 26.05.2023 19:59 »
Also du gehts arbeiten, obwohl du AU bist?
Na zum Glück ist idR der öD AG so unfähig dich nicht korrekterweise nach Hause zu schicken.

Oder willst du andeuten, dass du die anderen Tage nicht AU bist, aber einen auf AU machst😇

MichaelBochum

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #283 am: 27.05.2023 14:21 »
Also du gehts arbeiten, obwohl du AU bist?
Na zum Glück ist idR der öD AG so unfähig dich nicht korrekterweise nach Hause zu schicken.

Oder willst du andeuten, dass du die anderen Tage nicht AU bist, aber einen auf AU machst😇

Haha ja so hätte man das natürlich auch verstehen können. :)
Aber ich kann dich beruhigen, bin schon seit 4 Wochen in der Wiedereingliederung und verkürze diese um 2 Tage.  Jedoch mit verkürzter Arbeitszeit. Ist alles transparent mit dem Wiedereingloederungsmanagement und dem Personalamt besprochen. Ich geh lieber arbeiten als Krank zu sein. Aber trotzdem bin ich froh über dieser Finanzielle Spritze.

sonwik

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #284 am: 27.05.2023 14:43 »
Hallo,

ich bin als Saisonkraft (Vollzeit, 01.04. bis 30.09.23) auf dem Bauhof einer kleinen Kommune tätig.
Bekomme ich die 1240 € Inflationsausgleichszahlung und die weiteren 200 € monatlich bis September ebenfalls?

Gruß

sonwik