Autor Thema: Inflationsausgleichprämie  (Read 138873 times)

SusiE

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Im Moment kann man bei einigen relativ einfach sagen, dass kein Anspruch besteht.
Inwiefern von der monatlichen Splittung was bei Elternzeit\Mutterschutz\Krankheit rum kommt, kann noch keiner beantworten.
Bis 17.05. entscheiden die Mitglieder ob das Angebot angenommen wird, danach folgen die Redaktionsverhandlungen, meistens 2 Stück in 3-6Wochen, danach wird unterzeichnet und es geht die Weisung zur Berechnung und Zahlung an die Personalämter.

Um Details wirklich 100%ig sagen zu können ist es daher leider zu früh.

Wabi Sabi

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Die Frage wird eben darin nicht beantwortet... Aber wenn Sie paragrafisch verstehen, dann antworten Sie mir doch, ohne den Vermerk auf diese Seiten - bitte!

SPiD ... wo bist Du, wenn man Dich mal wirklich braucht?

Ich versuche es mal. :) Der gute alte Spid bzw. einer seiner Reinkarnationen hätten vielleicht so geantwortet:

Welcher Teil von "... wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand..." ist nicht zu verstehen?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

xap

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Das ist noch viel zu nett.

Wabi Sabi

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Das ist noch viel zu nett.

QUOD LICET IOVI NON LICET BOVI  ;)
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

BAT

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Für die Teilzeitkräfte: zum 01.05. einen Tag auf - hilfsweise einen Monat - auf Vollzeit wechseln, dann gibts die Prämie vollständig. Müssen sich natürlich beide Parteien einig sein.

IKKler

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Folgende Konstellation:
Elternzeit endet zum 30.06.2023
Ab Mai bereits 10 Std pro Woche als Zuverdienst zum Elterngeld plus (erster Arbeitstag 02.05.)

-> Anspruch auf IFP?
-> Bestand zum 01.05. ein Arbeitsverhältnis welches ausreicht um die IFP zu bekommen? (ein ruhendes bestand ja auf jeden fall)

Wie sieht ihr das?

McOldie

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Folgende Konstellation:
Elternzeit endet zum 30.06.2023
Ab Mai bereits 10 Std pro Woche als Zuverdienst zum Elterngeld plus (erster Arbeitstag 02.05.)

-> Anspruch auf IFP?
-> Bestand zum 01.05. ein Arbeitsverhältnis welches ausreicht um die IFP zu bekommen? (ein ruhendes bestand ja auf jeden fall)

Wie sieht ihr das?

M.E. besteht ein Anspruch. Als Teilzeitbeschäftigter allerdings nur anteilig.

JK13

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Antw:Inflationsausgleich bei Arbeitgeberwechsel zum 01.06.
« Antwort #37 am: 24.04.2023 14:57 »
Guten Tag,

ich vermute sehr stark, dass du die Inflationsausgleich von dem alten Arbeitgeber erhalten wirst. Stichtag ist der 01.05.2023, egal ob es im Juni beendet wird.

Luja

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Hallo Marie,

bei mir ist es genauso, dass ich bis Mitte Juli im Mutterschutz sein werde und danach in Elternzeit. Ich denke es wird so sein, dass man bis Ende des Jahres alle Zahlungen bekommt, nur die nächstes Jahr noch kommen (sind glaub noch zwei) nicht. Es verhält sich auch so bei der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), dass man das noch im Jahr der Geburt bekommt und danach nicht mehr. Vermute daher, dass es sich hier auch so verhält. Und die Bedingung ist ja, dass zum 1. Mai jdas Arbeitsverhältnis bestand (Mutterschutz ist ein Arbeitsverhältnis, als ruhendes Arbeitsverhältnis zählt dann die Elternzeit.)

Liebe Grüße, Luja

Opa

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Inflationsausgleich
Die Beschäftigten erhalten mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat, 1.240 Euro.

Quelle: https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2023/Einkommensrunde_2023/230423_Flugblatt_Einkommensrunde_TVoeD_2023_Nr30.pdf


Dridri

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… im Papier steht ja nichts davon dass das Arbeitsverhältnis aktiv sein muss. Das Arbeitsverhältnis besteht doch auch, wenn es ruht? Abgesehen davon geht es eher darum, dass man zw. Januar und Mai Entgelt erhalten hat. Jetzt frage ich mich: wie wirkt sich folgendes Szenario aus:

Bin seit Juli 22 in Elternzeit und bleibe auch das ganze Jahr 23 in Elternzeit. Habe aber noch Resturlaub aufgrund BV in der Schwangerschaft. WENN ich mir jetzt einen Teil dieses Urlaubs im Mai auszahlen lasse, gilt die Auszahlung dann als Entgelt? Wenn  ja, müsste ich ja eigentlich auch dann Anspruch haben, oder?

Lg Dridri

Opa

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Nein. Und den Urlaub kannst du dir nicht auszahlen lassen.

Micolash

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… aber im Papier steht ja nichts davon. Das Arbeitsverhältnis besteht doch auch, wenn es ruht? Abgesehen davon geht es eher darum, dass man zw. Januar und Mai Entgelt erhalten hat. Jetzt frage ich mich: wie wirkt sich folgendes Szenario aus:

Bin seit Juli 22 in Elternzeit und bleibe auch das ganze Jahr 23 in Elternzeit. Habe aber noch Resturlaub aufgrund BV in der Schwangerschaft. WENN ich mir jetzt einen Teil dieses Urlaubs im Mai auszahlen lasse, gilt die Auszahlung dann als Entgelt? Wenn  ja, müsste ich ja eigentlich auch dann Anspruch haben, oder?

Lg Dridri

Urlaub darf nur unter einer Bedingung ausgezahlt werden, nämlich wenn der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, weil das Arbeitsverhältnis endet

TVöDler2022

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Laut dem TV Inflationsausgleich werden bei werdenden Müttern nur die § 18 - 20 des Mutterschutzgesetzes angesprochen.

Diese betreffen Zeiten des Beschäftigungsverbots (vor der Mutterschutzfrist) und die Zeiten der Mutterschutzfrist - also 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt.
Für die monatliche Zahlung ist maßgebend, ob am 1. des Bezugsmonats noch ein Entgeltanspruch vorlag.

In ihrem Fall sollte somit die monatliche Zahlung ab 08/23 entfallen.

Jahressonderzahlung (nachträgliche Zahlung in 11/23) und Mutterschaft/Elternzeit ist hiermit nicht vergleichbar.

Hallo Marie,

bei mir ist es genauso, dass ich bis Mitte Juli im Mutterschutz sein werde und danach in Elternzeit. Ich denke es wird so sein, dass man bis Ende des Jahres alle Zahlungen bekommt, nur die nächstes Jahr noch kommen (sind glaub noch zwei) nicht. Es verhält sich auch so bei der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), dass man das noch im Jahr der Geburt bekommt und danach nicht mehr. Vermute daher, dass es sich hier auch so verhält. Und die Bedingung ist ja, dass zum 1. Mai jdas Arbeitsverhältnis bestand (Mutterschutz ist ein Arbeitsverhältnis, als ruhendes Arbeitsverhältnis zählt dann die Elternzeit.)

Liebe Grüße, Luja

IrgendwasmitHandwerk

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Antw:Inflationsausgleich bei Arbeitgeberwechsel zum 01.06.
« Antwort #44 am: 24.04.2023 15:37 »
Kollege fragt, wie es aussieht: Er tritt zum 31.05. aus und erhält dort auch das letzte Mal eine Zahlung. Wird er am 30.06. die IFP sehen oder muss man aktiv zum Zahltag MA sein? Er wechselt in die Privatwirtschaft.