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Inflationsausgleichprämie

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Dridri:
https://dbv-gewerkschaft.de/pdfarchiv/Sonderzahlungen_in_Elternzeit.pdf

Was hat es dann damit auf sich? Wieso beachtet keiner den Grundsatz der Gleichbehandlung?

„Grundsätzlich gilt, dass während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, sondern die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien suspendiert sind, das Arbeitsverhältnis also ruht. Demzufolge besteht das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit rechtlich fort. Die Gratifikationszahlung kann daher nicht deshalb verweigert werden, weil der Arbeitnehmer sich während des Bezugszeitraums nicht in einem aktiven Arbeitsverhältnis befindet.“

Micolash:

--- Zitat von: Dridri am 24.04.2023 18:01 ---https://dbv-gewerkschaft.de/pdfarchiv/Sonderzahlungen_in_Elternzeit.pdf

Was hat es dann damit auf sich? Wieso beachtet keiner den Grundsatz der Gleichbehandlung?

„Grundsätzlich gilt, dass während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, sondern die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien suspendiert sind, das Arbeitsverhältnis also ruht. Demzufolge besteht das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit rechtlich fort. Die Gratifikationszahlung kann daher nicht deshalb verweigert werden, weil der Arbeitnehmer sich während des Bezugszeitraums nicht in einem aktiven Arbeitsverhältnis befindet.“

--- End quote ---

Du solltest das schon zu Ende lesen


--- Zitat ---Es ist dem Arbeitgeber unbenommen, in seiner Zwecksetzung
den Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses
entfallen zu lassen oder anteilig zu kürzen. Entscheidend ist, dass er dies eindeutig
in der Gratifikationszusage von vornherein erklärt, denn er legt die
Anspruchsvoraussetzungen fest
--- End quote ---

Dridri:

--- Zitat von: Micolash am 24.04.2023 18:08 ---
--- Zitat von: Dridri am 24.04.2023 18:01 ---https://dbv-gewerkschaft.de/pdfarchiv/Sonderzahlungen_in_Elternzeit.pdf

Was hat es dann damit auf sich? Wieso beachtet keiner den Grundsatz der Gleichbehandlung?

„Grundsätzlich gilt, dass während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, sondern die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien suspendiert sind, das Arbeitsverhältnis also ruht. Demzufolge besteht das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit rechtlich fort. Die Gratifikationszahlung kann daher nicht deshalb verweigert werden, weil der Arbeitnehmer sich während des Bezugszeitraums nicht in einem aktiven Arbeitsverhältnis befindet.“

--- End quote ---

Du solltest das schon zu Ende lesen


--- Zitat ---Es ist dem Arbeitgeber unbenommen, in seiner Zwecksetzung
den Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses
entfallen zu lassen oder anteilig zu kürzen. Entscheidend ist, dass er dies eindeutig
in der Gratifikationszusage von vornherein erklärt, denn er legt die
Anspruchsvoraussetzungen fest
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Hab ich. Weiß nicht, wieso du davon ausgehst, das hätte ich nicht.  Ich sehe im TV keine Erklärung, warum der Anspruch für Elternzeitler entfällt.

Micolash:
Elternzeit = kein Entgeltanspruch = keine Inflationsausgleichsprämie.
§2 Abs 1 und §3 Abs 1

geigerzaehler:
Im vom dbb veröffentlichten Vertragstext steht nichts davon, das Teilzeitbeschäftigte die Inflationsprämie
nur anteilig bekommen - hab ich was übersehen?

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