Autor Thema: Inflationsausgleichprämie  (Read 220378 times)

Micolash

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Antw:Inflationsausgleich bei Arbeitgeberwechsel zum 01.06.
« Antwort #45 am: 24.04.2023 15:40 »
Kollege fragt, wie es aussieht: Er tritt zum 31.05. aus und erhält dort auch das letzte Mal eine Zahlung. Wird er am 30.06. die IFP sehen oder muss man aktiv zum Zahltag MA sein? Er wechselt in die Privatwirtschaft.

Stichtag ist der 01.05. also sollte er sie erhalten.

Opa

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Die Inflationsausgleichsprämie erhalten ohnehin nur Mitglieder der dbb-Gewerkschaften. Verdi hat leider nicht mit unterschrieben:
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2023/Einkommensrunde_2023/230422_ekr_bund_kommunen_2023_tv_inflationsausgleich.pdf

Micolash

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Die Inflationsausgleichsprämie erhalten ohnehin nur Mitglieder der dbb-Gewerkschaften. Verdi hat leider nicht mit unterschrieben:
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2023/Einkommensrunde_2023/230422_ekr_bund_kommunen_2023_tv_inflationsausgleich.pdf

Jetzt mach die Leute nicht noch nervöser als sie schon sind :)

Johannes1893

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Antw:Inflationsausgleich bei Arbeitgeberwechsel zum 01.06.
« Antwort #48 am: 24.04.2023 16:33 »
Wenn man Leute die zum 31.05. gekündigt haben ausschließen wollte hätte man den 01.06. als Bedingung für das bestehende Arbeitsverhältnis nehmen können. Ich sehe nur zwei notwendige Bedingungen (Arbeitsverhältnis am 01.05. und Entgeltanspruch an mindestens einem Tag vom 01.01. bis 31.05.)

Dridri

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… aber im Papier steht ja nichts davon. Das Arbeitsverhältnis besteht doch auch, wenn es ruht? Abgesehen davon geht es eher darum, dass man zw. Januar und Mai Entgelt erhalten hat. Jetzt frage ich mich: wie wirkt sich folgendes Szenario aus:

Bin seit Juli 22 in Elternzeit und bleibe auch das ganze Jahr 23 in Elternzeit. Habe aber noch Resturlaub aufgrund BV in der Schwangerschaft. WENN ich mir jetzt einen Teil dieses Urlaubs im Mai auszahlen lasse, gilt die Auszahlung dann als Entgelt? Wenn  ja, müsste ich ja eigentlich auch dann Anspruch haben, oder?

Lg Dridri

Urlaub darf nur unter einer Bedingung ausgezahlt werden, nämlich wenn der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, weil das Arbeitsverhältnis endet

Schade… ich finde das gelinde gesagt ein richtiges Unding, die außen vor zu lassen, die seit letztem Jahr in EZ sind. Das hat für mich nichts mit Gleichbehandlung zu tun. Die Banken haben das auch hinbekommen. Gibts hier ggf. eine Aussicht auf Erfolg, sollte man nach dem endgültigen Inkrafttreten des TV eine Leistungsklage beim Arbeitsgericht einreichen? Wir in Elternzeit verdienen (natürlich und auch wissentlich) eh schon weniger, das ist auch von mir aus auch ok. Aber wir haben auch enorme Mehrkosten durch die Inflation und werden von keiner Stelle entlastet. Wie passt das mit der Gleichbehandlung zusammen?

Marie

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Ich fürchte es ist noch zu früh um endgültig sagen zu können, ob man in Mutterschutz und/oder Elternzeit Glück oder Pech haben wird.
Ich vermute, man bekommt Geld während man in Mutterschutz ist und ab der Elternzeit nicht mehr. Aber sicher bin ich mir da nach wie vor nicht, dafür gibt es bisher auch noch zu wenig klare Informationen.

Micolash

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Warum zu früh? Der Tarifvertrag über die Sonderzahlungen ist ausformuliert und unterzeichnet.
Kein Entgeltanspruch = keine Sonderzahlung.

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2023/Einkommensrunde_2023/230422_ekr_bund_kommunen_2023_tv_inflationsausgleich.pdf

Dridri

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Warum zu früh? Der Tarifvertrag über die Sonderzahlungen ist ausformuliert und unterzeichnet.
Kein Entgeltanspruch = keine Sonderzahlung.

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2023/Einkommensrunde_2023/230422_ekr_bund_kommunen_2023_tv_inflationsausgleich.pdf

Finde auch das ist ziemlich deutlich…  :'(

Sabri48

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Hallo Marie,

bei mir ist es genauso, dass ich bis Mitte Juli im Mutterschutz sein werde und danach in Elternzeit. Ich denke es wird so sein, dass man bis Ende des Jahres alle Zahlungen bekommt, nur die nächstes Jahr noch kommen (sind glaub noch zwei) nicht. Es verhält sich auch so bei der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), dass man das noch im Jahr der Geburt bekommt und danach nicht mehr. Vermute daher, dass es sich hier auch so verhält. Und die Bedingung ist ja, dass zum 1. Mai jdas Arbeitsverhältnis bestand (Mutterschutz ist ein Arbeitsverhältnis, als ruhendes Arbeitsverhältnis zählt dann die Elternzeit.)

Liebe Grüße, Luja


Zu den monatlichen Sonderzahlungen:

‚Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten
in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.‘


Hab das mal eben rauskopiert. Ein Arbeitsverhältnis besteht ja weiterhin, die Frage ist, hat man Anspruch auf Entgelt während des Mutterschutzes bzw. in Elternzeit? Ich schätze in Elternzeit nicht, aber während des Mutterschutzes eventuell, weil der Arbeitgeber ja ein Teil vom Mutterschaftsgeld zahlt 🤔?
Kennt sich ja jemand aus?

Micolash

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Ja, es werden im Tarifvertrag explizit die §§ 18 bis 20 MuSchG erwähnt
§4 Abs 2:
Zitat
Anspruch auf Entgelt (...) sind ferner (...) Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG

§ 18 Mutterschutzlohn
§ 19 Mutterschaftsgeld
§ 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Dridri

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https://dbv-gewerkschaft.de/pdfarchiv/Sonderzahlungen_in_Elternzeit.pdf

Was hat es dann damit auf sich? Wieso beachtet keiner den Grundsatz der Gleichbehandlung?

„Grundsätzlich gilt, dass während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, sondern die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien suspendiert sind, das Arbeitsverhältnis also ruht. Demzufolge besteht das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit rechtlich fort. Die Gratifikationszahlung kann daher nicht deshalb verweigert werden, weil der Arbeitnehmer sich während des Bezugszeitraums nicht in einem aktiven Arbeitsverhältnis befindet.“

Micolash

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https://dbv-gewerkschaft.de/pdfarchiv/Sonderzahlungen_in_Elternzeit.pdf

Was hat es dann damit auf sich? Wieso beachtet keiner den Grundsatz der Gleichbehandlung?

„Grundsätzlich gilt, dass während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, sondern die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien suspendiert sind, das Arbeitsverhältnis also ruht. Demzufolge besteht das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit rechtlich fort. Die Gratifikationszahlung kann daher nicht deshalb verweigert werden, weil der Arbeitnehmer sich während des Bezugszeitraums nicht in einem aktiven Arbeitsverhältnis befindet.“

Du solltest das schon zu Ende lesen

Zitat
Es ist dem Arbeitgeber unbenommen, in seiner Zwecksetzung
den Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses
entfallen zu lassen oder anteilig zu kürzen. Entscheidend ist, dass er dies eindeutig
in der Gratifikationszusage von vornherein erklärt, denn er legt die
Anspruchsvoraussetzungen fest

Dridri

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https://dbv-gewerkschaft.de/pdfarchiv/Sonderzahlungen_in_Elternzeit.pdf

Was hat es dann damit auf sich? Wieso beachtet keiner den Grundsatz der Gleichbehandlung?

„Grundsätzlich gilt, dass während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, sondern die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien suspendiert sind, das Arbeitsverhältnis also ruht. Demzufolge besteht das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit rechtlich fort. Die Gratifikationszahlung kann daher nicht deshalb verweigert werden, weil der Arbeitnehmer sich während des Bezugszeitraums nicht in einem aktiven Arbeitsverhältnis befindet.“

Du solltest das schon zu Ende lesen

Zitat
Es ist dem Arbeitgeber unbenommen, in seiner Zwecksetzung
den Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses
entfallen zu lassen oder anteilig zu kürzen. Entscheidend ist, dass er dies eindeutig
in der Gratifikationszusage von vornherein erklärt, denn er legt die
Anspruchsvoraussetzungen fest

Hab ich. Weiß nicht, wieso du davon ausgehst, das hätte ich nicht.  Ich sehe im TV keine Erklärung, warum der Anspruch für Elternzeitler entfällt.

Micolash

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Elternzeit = kein Entgeltanspruch = keine Inflationsausgleichsprämie.
§2 Abs 1 und §3 Abs 1

geigerzaehler

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Im vom dbb veröffentlichten Vertragstext steht nichts davon, das Teilzeitbeschäftigte die Inflationsprämie
nur anteilig bekommen - hab ich was übersehen?