Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage evtl. kann mir jemand was dazu sagen.
Ich bin seit Ende 2021 krank und habe bis 03/2023 Krankengeld erhalten. Ab 04/23 bin ich von der Krankenversicherung ausgesteuert, erhalte jedoch Übergangsgeld und befinde mich zurzeit in der wiedereingliederung. Jetzt habe ich mir schon einiges durchgelesen, werde jedoch nicht Schlau daraus.
Also 11/2021-03/2023 Krankengeld
04 bis jetzt Übergangsgeld.
Krankengeldzuschuss habe ich in 2023 nicht erhalten.
Ich habe mir die Fragen und Antworten auf der Homepage von Verdi durchgelesen.
Erhalten auch Beschäftigte, die aktuell erkrankt sind, das Inflationsausgleichgeld?Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 21 Satz 1 TVöD, § 6 Abs. 3 TV-V), der Anspruch von Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 und 3 TVöD, § 13 Abs. 1 Satz 2 TV-V), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Dem Anspruch auf Entgelt ferner gleichgestellt ist das Krankengeld nach § 45 SGB V, sog. Kinderkrankengeld, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
Erhalten auch Beschäftigte, die kein Krankengeld mehr erhalten (sog. Aussteuerung) die Inflationsausgleichsprämie?Beschäftigte, die in dem jeweiligen relevanten Zeitraum an keinem Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss hatten, zum Beispiel wegen Elternzeit, unbezahlten Sonderurlaub, Rente auf Zeit oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeldzuschuss (sofern der Krankengeldzuschuss nur der Höhe nach nicht gezahlt wird, wird der Zeitraum trotzdem berücksichtigt), haben keinen Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung bzw. die monatlichen Sonderzahlungen. Auszug aus Bundesminesterium des Inneren und Heimat:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2023/RdSchr_20230424.pdf?__blob=publicationFile&v=7Als Entgelt im Sinne des TV Inflationsausgleich sind neben dem laufenden Entgelt auch folgende
Zahlungen/Ansprüche zu verstehen (§ 4 Absatz 2):
• Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 1 TVöD bzw. nach § 9 TVAöD - Besonderer
Teil BBiG, § 9 TVAöD - Besonderer Teil Pflege, §§ 12, 12a TVAöD – Allgemeiner Teil, §§ 9,
12, 12a TVSöD und §§ 10, 11, 12 TVPöD sowie nach § 2 Satz 1 TV-Wald-Bund i. V. m. § 21
Satz 1 TVöD und § 2 TVA-Wald-Bund i. V. m. § 9 TVAöD - Besonderer Teil BBiG.;
• Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der
Höhe der Barleistung des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird;
• Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistung;
• Leistungen nach § 56 IfSG;
• Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.Im Tarifvertrag selber ist es schwammiger formuliert, ist aber im Rundschreiben genauer ausformuliert wurden was unter Entgelt zu verstehen ist. Jetzt habe ich mir aber auch den §45 genauer durch gelesen. Ist also nur Kinderkrankengeld nach §45 damit gemeint und nicht das Krankengeld
?
Liebe Grüße