Autor Thema: Inflationsausgleichprämie  (Read 220376 times)

Sana2023

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Inflationsausgleich Prämie Krankengeld
« Antwort #240 am: 21.05.2023 00:34 »
Hallo liebe Mitglieder. Leider bin ich bereits seit über einem Jahr erkrankt und im Krankengeldbezug.
Krankengeldzuschuss erhalte ich keinen mehr.
Erhält man auch im Krankengeldbezug die IAP?
Laut dbb ist einem Bezug auf Entgelt gleichgestellt, wer nach Paragraph 45 SGB V Krankengeld erhält. Hier geht es aber nur um das Kinderkrankengeld. Verstehe ich es richtig, dass Angestellte im Krankengeldbezug, ohne Krankengeldzuschuss, keinen Anspruch auf die IAP haben?
Ich bedanke mich vorab für die Unterstützung!

Sana2023

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Antw:Inflationsausgleich im Krank
« Antwort #241 am: 21.05.2023 00:45 »
Wird LOB als Entgelt gewertet in diesem Zusammenhang? Liebe Grüße

McOldie

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Antw:Inflationsausgleich Prämie Krankengeld
« Antwort #242 am: 21.05.2023 10:16 »
Hallo liebe Mitglieder. Leider bin ich bereits seit über einem Jahr erkrankt und im Krankengeldbezug.
Krankengeldzuschuss erhalte ich keinen mehr.
Erhält man auch im Krankengeldbezug die IAP?
Laut dbb ist einem Bezug auf Entgelt gleichgestellt, wer nach Paragraph 45 SGB V Krankengeld erhält. Hier geht es aber nur um das Kinderkrankengeld. Verstehe ich es richtig, dass Angestellte im Krankengeldbezug, ohne Krankengeldzuschuss, keinen Anspruch auf die IAP haben?
Ich bedanke mich vorab für die Unterstützung!

Ein Anspruch auf die Einmalzahlung besteht nur, wenn mindestens für 1 Tag in 2023 eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber (einschl. Krankengeldzuschuss) gezahlt wurde. Wenn nur Krankengeld von der Krankenversicherung gezahlt wurde, besteht kein Anspruch.

Kevfi

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #243 am: 21.05.2023 14:45 »
Guten Tag,

ich fange ab dem 01.06 im öffentlichen Dienst an.
Wie verhält sich da mit der Zahlung der Prämie ?

Ab dem 01.07 müsste ich dann ja die reguläre Zahlung kriegen, wie verhält es sich da aber mit der Einmalzahlung
?

Grüße
Kevin

Wabi Sabi

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #244 am: 21.05.2023 16:22 »
Die Antwort lässt sich unschwer aus dem einschlägigen TV Inflationsausgleich entnehmen:

https://www.vka.de/tarifvertraege-und-richtlinien/tarifvertraege/tv-inflationsausgleich
[/quote]
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

SusiE

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #245 am: 21.05.2023 17:11 »
Guten Tag,

ich fange ab dem 01.06 im öffentlichen Dienst an.
Wie verhält sich da mit der Zahlung der Prämie ?

Ab dem 01.07 müsste ich dann ja die reguläre Zahlung kriegen, wie verhält es sich da aber mit der Einmalzahlung
?

Grüße
Kevin
Kein Anspruch auf die Einmalzahlung.

Eukaryot

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #246 am: 21.05.2023 17:48 »
Moin,

ist schon etwas zum Auszahlungsdatum an Beamte bekannt geworden?

Gruß Eukaryot

Umlauf

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #247 am: 21.05.2023 18:21 »
Moin,

ist schon etwas zum Auszahlungsdatum an Beamte bekannt geworden?

Gruß Eukaryot

Nein

becks205

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #248 am: 22.05.2023 13:37 »
Hallo,

vil. kann mir jemand weiter helfen.

Ich arbeite Vollzeit im öffentlichen Dienst und ich nehme nach der Geburt (vorr. Geburtstermin am 8.6.2023) für 1 Monat Elternzeit.

Es kann natürlich sein, dass das Kind schon am 01.06.2023 zur Welt kommt und ich dann in Elternzeit gehe.

Bekomme ich die volle Inflationsausgleichsprämie, wenn ich vom 01.06. bis 01.07. in Elternzeit bin und kein Entgelt im Juni 2023 erhalte?

Meiner Meinung habe ich Anspruch auf die Infaltionsprämie von 1.240 Euro im Juni 2023, da vom 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

McOldie

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #249 am: 22.05.2023 13:42 »
Auf die Einmalzahlung besteht Anspruch. Wenn nur im Juni Elternzeit in Anspruch genommen wird, dann besteht auch ab 1.7.23 Anspruch auf die monatlichen Zahlungen

Flying

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #250 am: 22.05.2023 13:44 »
Hallo,

vil. kann mir jemand weiter helfen.

Ich arbeite Vollzeit im öffentlichen Dienst und ich nehme nach der Geburt (vorr. Geburtstermin am 8.6.2023) für 1 Monat Elternzeit.

Es kann natürlich sein, dass das Kind schon am 01.06.2023 zur Welt kommt und ich dann in Elternzeit gehe.

Bekomme ich die volle Inflationsausgleichsprämie, wenn ich vom 01.06. bis 01.07. in Elternzeit bin und kein Entgelt im Juni 2023 erhalte?

Meiner Meinung habe ich Anspruch auf die Infaltionsprämie von 1.240 Euro im Juni 2023, da vom 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Der Anspruch besteht auf jeden Fall, da die Inflationsprämie ja quasi eine Nachzahlung für die anderen Monate des Jahres ist.

MichaelBochum

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Antw:Inflationsausgleich Prämie Krankengeld
« Antwort #251 am: 22.05.2023 15:08 »
Hallo liebe Mitglieder. Leider bin ich bereits seit über einem Jahr erkrankt und im Krankengeldbezug.
Krankengeldzuschuss erhalte ich keinen mehr.
Erhält man auch im Krankengeldbezug die IAP?
Laut dbb ist einem Bezug auf Entgelt gleichgestellt, wer nach Paragraph 45 SGB V Krankengeld erhält. Hier geht es aber nur um das Kinderkrankengeld. Verstehe ich es richtig, dass Angestellte im Krankengeldbezug, ohne Krankengeldzuschuss, keinen Anspruch auf die IAP haben?
Ich bedanke mich vorab für die Unterstützung!

Ein Anspruch auf die Einmalzahlung besteht nur, wenn mindestens für 1 Tag in 2023 eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber (einschl. Krankengeldzuschuss) gezahlt wurde. Wenn nur Krankengeld von der Krankenversicherung gezahlt wurde, besteht kein Anspruch.

Hallo,

ist das denn wirklich so zu verstehen, dass nur wenn Krankengeldzuschuss in 2023 bezahlt wurde.

Fragen Antworten Verdi:

Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 21 Satz 1 TVöD, § 6 Abs. 3 TV-V), der Anspruch von Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 und 3 TVöD, § 13 Abs. 1 Satz 2 TV-V), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Dem Anspruch auf Entgelt ferner gleichgestellt ist das Krankengeld nach § 45 SGB V, sog. Kinderkrankengeld, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.

Im Tarifvertrag Inflationsausgleich ist nur die Rede von § 21 Satz 1 TVöD, und Krankengeldzuschuss § 22 Satz 2 und 3 TVöD.
Ich hätte es auch so gelesen, dass es nicht ausgezahlt wird, wenn kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht.

Auszug aus Bundesminesterium des Inneren und Heimat: https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2023/RdSchr_20230424.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Als Entgelt im Sinne des TV Inflationsausgleich sind neben dem laufenden Entgelt auch folgende
Zahlungen/Ansprüche zu verstehen (§ 4 Absatz 2):
• Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 1 TVöD bzw. nach § 9 TVAöD - Besonderer
Teil BBiG, § 9 TVAöD - Besonderer Teil Pflege, §§ 12, 12a TVAöD – Allgemeiner Teil, §§ 9,
12, 12a TVSöD und §§ 10, 11, 12 TVPöD sowie nach § 2 Satz 1 TV-Wald-Bund i. V. m. § 21
Satz 1 TVöD und § 2 TVA-Wald-Bund i. V. m. § 9 TVAöD - Besonderer Teil BBiG.;
• Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der
Höhe der Barleistung des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird;
Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistung;
• Leistungen nach § 56 IfSG;
• Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.


Ich blicke da gar nicht mehr durch.

MichaelBochum

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #252 am: 22.05.2023 16:36 »
Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage evtl. kann mir jemand was dazu sagen.
Ich bin seit Ende 2021 krank und habe bis 03/2023 Krankengeld erhalten. Ab 04/23 bin ich von der Krankenversicherung ausgesteuert, erhalte jedoch Übergangsgeld und befinde mich zurzeit in der wiedereingliederung. Jetzt habe ich mir schon einiges durchgelesen, werde jedoch nicht Schlau daraus.

Also 11/2021-03/2023 Krankengeld
04 bis jetzt Übergangsgeld.
Krankengeldzuschuss habe ich in 2023 nicht erhalten.


Ich habe mir die Fragen und Antworten auf der Homepage von Verdi durchgelesen.

Erhalten auch Beschäftigte, die aktuell erkrankt sind, das Inflationsausgleichgeld?

Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 21 Satz 1 TVöD, § 6 Abs. 3 TV-V), der Anspruch von Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 und 3 TVöD, § 13 Abs. 1 Satz 2 TV-V), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Dem Anspruch auf Entgelt ferner gleichgestellt ist das Krankengeld nach § 45 SGB V, sog. Kinderkrankengeld, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
 


Erhalten auch Beschäftigte, die kein Krankengeld mehr erhalten (sog. Aussteuerung) die Inflationsausgleichsprämie?

Beschäftigte, die in dem jeweiligen relevanten Zeitraum an keinem Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss hatten, zum Beispiel wegen Elternzeit, unbezahlten Sonderurlaub, Rente auf Zeit oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeldzuschuss (sofern der Krankengeldzuschuss nur der Höhe nach nicht gezahlt wird, wird der Zeitraum trotzdem berücksichtigt), haben keinen Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung bzw. die monatlichen Sonderzahlungen.


Auszug aus Bundesminesterium des Inneren und Heimat: https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2023/RdSchr_20230424.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Als Entgelt im Sinne des TV Inflationsausgleich sind neben dem laufenden Entgelt auch folgende
Zahlungen/Ansprüche zu verstehen (§ 4 Absatz 2):
• Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 1 TVöD bzw. nach § 9 TVAöD - Besonderer
Teil BBiG, § 9 TVAöD - Besonderer Teil Pflege, §§ 12, 12a TVAöD – Allgemeiner Teil, §§ 9,
12, 12a TVSöD und §§ 10, 11, 12 TVPöD sowie nach § 2 Satz 1 TV-Wald-Bund i. V. m. § 21
Satz 1 TVöD und § 2 TVA-Wald-Bund i. V. m. § 9 TVAöD - Besonderer Teil BBiG.;
• Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der
Höhe der Barleistung des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird;
Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistung;
• Leistungen nach § 56 IfSG;
• Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.



Im Tarifvertrag selber ist es schwammiger formuliert, ist aber im Rundschreiben genauer ausformuliert wurden was unter Entgelt zu verstehen ist. Jetzt habe ich mir aber auch den §45 genauer durch gelesen. Ist also nur Kinderkrankengeld nach §45 damit gemeint und nicht das Krankengeld :-\ ?


Liebe Grüße

Umlauf

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #253 am: 22.05.2023 17:06 »
In der Wiedereingliederung bekommt man doch Gehalt?
Oder wer zahlt?

McOldie

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #254 am: 22.05.2023 17:18 »

Im Tarifvertrag selber ist es schwammiger formuliert, ist aber im Rundschreiben genauer ausformuliert wurden was unter Entgelt zu verstehen ist. Jetzt habe ich mir aber auch den §45 genauer durch gelesen. Ist also nur Kinderkrankengeld nach §45 damit gemeint und nicht das Krankengeld :-\ ?


Liebe Grüße


Ja so ist es