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Kündigung zum 15.5. 10 Tage Urlaub?

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Fragmon:
1.)
Da braucht es keine Rechtsprechung. Das ist ein Fehler der auch seitens der Azubis zum VFA oder VFW immer wieder gemacht wird. Die Regelung ist eindeutig:

§ 5 BUrlG
"Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses...."

Wäre auf Kalendermonat abgestellt, dann würde es wie folgt heißen:

"Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat [seit]des Bestehens des Arbeitsverhältnisses...."

Analog auch § 26 Abs. 2 lit. b TVöD
"Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1...."

2.)
Nein hätte man nicht, da § 5 Abs. 1 a,b,c nicht einschlägig ist. Da man während des Jahres noch die Wartezeit erfüllt, hat man keinen Anspruch auf die Zwölftelung.

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