Autor Thema: Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?  (Read 5601 times)

BIB

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Hallo zusammen,

durch die BAG Entscheidung werden die Mitarbeiter der Serviceeinheiten in diesem Jahr von E6 nach E9a höhergruppiert. Wenn ich das richtig gelesen habe, gibt es für die Justiz keine Stufen 5 und 6 in der Entgeltgruppe 9a. Sehe ich das richtig? Die Jahressonderzahlung ist prozentual ebenfalls geringer.
Hat man dann nicht am Ende mehr wenn man "nur" in die E8 eingestuft würde?

Kennt sich da jemand aus und kann es mir erklären?

VG und danke für eventuelle Hilfe!

TVLfan

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #1 am: 21.04.2023 10:13 »
Moin.

Es gibt die Stufen 5 und 6. Mach dir keine Sorgen. Die Jahressonderzahlung ist geringer, aber das Problem haben ja dann in den Serviceeinheiten alle 😁.

Viele Grüße

Wabi Sabi

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #2 am: 21.04.2023 15:36 »
Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a des Abschnitts 12.1 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L setzt aber auch voraus, dass eine "schwierige Tätigkeit" im dort genannten Sinne vorliegt (siehe hierzu Protokollerklärung Nr 3). Dieses Heraushebungsmerkmal muss nach der Rechtsprechung des BAG im "rechtserheblichen Ausmaß" gegeben sein. Es ist also nicht so, dass "alle" Beschäftigte in Serviceeinheiten - unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des BAG (vom 09.09.2020, 4 AZR 195/20) - in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert sind (wenngleich zu vermuten ist, dass es ein Großteil sein wird).
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

TVLfan

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #3 am: 21.04.2023 21:16 »
Das ist korrekt. Aber beim überwiegenden Teil wird das so zutreffen. Das LBV ist schon dabei ein Programm zu erstellen /erstellen lassen, dass dann die korrekte Eingruppierung in die richtige Stufe errechnet. So meine Info

Wünsche euch ein schönes Wochenende.

TVLNeuling

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #4 am: 22.04.2023 08:44 »
Hey wir haben letzte Woche eine E-Mail
erhalten, dass mit einer möglichen Umsetzung
Ende des Jahres gerechnet wird. Finde das schon arg spät.
(Niedersachsen).

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #5 am: 22.04.2023 09:54 »
Hey wir haben letzte Woche eine E-Mail
erhalten, dass mit einer möglichen Umsetzung
Ende des Jahres gerechnet wird. Finde das schon arg spät.
(Niedersachsen).
Also wenn diese Aussage stimmt:
Es ist also nicht so, dass "alle" Beschäftigte in Serviceeinheiten - unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des BAG (vom 09.09.2020, 4 AZR 195/20) - in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert sind (wenngleich zu vermuten ist, dass es ein Großteil sein wird).
Also man wenn die oben genannte voraussetzungen gegeben sind, man auch durch das Urteil entsprechend geklärt ist, dass man in der EG9a ist.
Dann steht einem ab sofort das entsprechende Entgelt zu.

Oder etwa nicht?

Und dann sollte man flugs dieses Entgelt rückwirkend rechtssicher einfordern.

TVLNeuling

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #6 am: 22.04.2023 10:33 »
Ja bzw. ab dem Zeitpunkt wo man den Antrag auf Höhergruppierung gestellt hat.

Wabi Sabi

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #7 am: 22.04.2023 11:04 »
Wenn "schwierige Tätigkeiten" im zuvor genannten Sinne Gegenstand der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit nach § 12 TV-L sind, hat(te) dies aufgrund der Tarifautomatik eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a TV-L zur Folge. Da tariflich kein "Höhergruppierungsantrag" des Beschäftigten bei einer unzutreffenden Rechtsauffassung des Arbeitgebers bzgl. der tarifgerechten Eingruppierung vorgesehen ist, ist es für den Anspruch auf Nachzahlung höherer Entgeltansprüche bzw. dessen Umfang entscheidend, ob eine rechtzeitige Geltendmachung gemäß § 37 TV-L erfolgt ist.

Hier scheint es wohl so zu sein, dass die Arbeitgeberseite auch ohne eine solche Geltendmachung Nachzahlungen ab dem 1. Juli 2022 leisten wird, siehe:
https://www.djg-niedersachsen.de/aktuelles/news/informationen-zur-hoehergruppierung-der-geschaeftsstellen-aus-unserem-fachbereich-tarif/

Auszug:
Allen Beschäftigten auf Geschäftsstelle/Serviceeinheiten, die bislang keinen Antrag auf eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a gestellt haben, soll aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L, Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a ab 1. Juli 2022 gezahlt werden.

Die Nachzahlung für davor liegende Zeiträume setzt dann eine rechtzeitige und wirksame Geltendmachung gemäß § 37 TV-L voraus, also eine eindeutige Zahlungsaufforderung des Beschäftigten an seinen Arbeitgeber. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung des BAG unter Rn. 47 ff. (aus dem Bereich des TVöD, aber für TV-L entsprechend geltend):
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-816-16/

Auszug (Rn. 51):
Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 15. Dezember 2016 – 6 AZR 578/15 – Rn. 26). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu § 70 BAT BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 228/96 – zu II 6 der Gründe).
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #8 am: 22.04.2023 13:21 »
Ja bzw. ab dem Zeitpunkt wo man den Antrag auf Höhergruppierung gestellt hat.
Den gibt es nicht, diesen Antrag, zumindest finde ich da nichts im Tarifrecht zu  8)
Es gibt bei den Überleitungen etc. wohl Anträge zur Anwendung der entsprechenden EGO (die dann zur HG führen)
Wer vor x Jahren das ihm zustehende Geld eingefordert hat, der bekommt es jetzt auch komplett rückwirkend.

Lo sa

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #9 am: 23.04.2023 10:06 »
Bei der seit 2019 eingeführten E9a gibt es auch die  Stufen 5 und 6, keine Sorge.
Das schwierige an der ganzen Sache wird jetzt für die Arbeitgeber sein, die nun korrekte Stufe festzustellen.
Hier ist auf den Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeiten abzustellen. Und da sind es teilweise viele Jahre. Die Stufenlaufzeit beginnt mit Übertragung. Wenn also jemand vor 20 Jahren die Aufgaben übertragen bekam,  begann da seine Stufenlaufzeit in der E9a, was früher aber noch BAT Vc mit Aufstieg nach Vb war. Diese ganzen Überleitungen BAT TVL sowie E9 klein zu E9a usw müssen nachkonstruiert werden, um zum richtigen Ergebnis zu gelangen. Und das wird Zeit in Anspruch nehmen. Ebenso werden die Bezügestellen mit zusätzlichen Aufgeben überfordert sein.
Die in Rede stehenden Fälle sind keine Höhergruppierung im tariflichen Sinne sondern eine Korrektur eines Bewertungsirrtums. Und bei einem solchen gehen die Stufen nicht verloren.

E15TVL

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #10 am: 25.05.2023 07:28 »
ChatGPT muss scheinbar noch lernen, dass es im TV-L keine Besoldungsgruppen gibt.

ISN

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #11 am: 25.05.2023 09:18 »
Ich kann Ihnen versichern, dass ein Upgrade von E6/6 auf E9a im Vergleich zu einem Upgrade auf E8 gewisse Nachteile mit sich bringen kann. Da ich zum Beispiel in der Justiz tätig bin, kann es sein, dass es in der Besoldungsgruppe 9a die Besoldungsgruppen 5 und 6 nicht gibt, was Auswirkungen auf die Entwicklung und mögliche Gehaltssteigerungen haben könnte. fnf
Unsinn! Wer keine Ahnung von Tarifrecht hat, sollte sich mit Ratschlägen zurückhalten.

TVLNeuling

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #12 am: 25.05.2023 09:21 »
Und wann kann mit einer Umsetzung gerechnet werden? Mitte 2024?

Lo sa

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #13 am: 25.05.2023 09:41 »
Das weiß doch niemand. Wer nicht geklagt hat, wird weiter abwarten müssen. Eine pauschale Umsetzung für alle kann es ohnehin nicht geben. Die Dienststellen/Verwaltungen werden jeden Einzelfall zu prüfen haben.
Werden die Tätigkeitsmerkmale erfüllt?, rechtserhebliches Ausmaß?, Wann wurde übertragen?, Welche Stufe ergibt sich (Stufenlaufzeit beginnt mit Übertragung - kann bis in den BAT zurückgehen)? Erfolgte die Geltendmachung?/etwaige Nachzahlung ab wann? ... usw ...

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung von E6/6 zu E9a schlechter als E8?
« Antwort #14 am: 25.05.2023 09:53 »
Unsinn! Wer keine Ahnung von Tarifrecht hat, sollte sich mit Ratschlägen zurückhalten.
Nur zur Info, User ist schon gemeldet und es ist ein Werbungs Betrüger, also einfach ignorieren.