Unabhängig von unserer je individuellen Meinung ist auch hier - zwischenzeitlich hat sich die Diskussion vom Familienzuschlag wegbewegt, auf diesen bezieht sich dieser Beitrag - wieder das Sonderrechtsverhältnis zu beachten, dem der Beamte unterliegt - also konkret: Der Dienstherr hat als Folge des Art. 33 Abs. 5 GG den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessenen zu alimentieren. Innerhalb dieser Verpflichtung ist er ob des weiten Entscheidungsspielraums, über den er verfügt, in der Wahl der Mittel, wie er dieser Verpflichtung nachkommt, verhältnismäßig frei. Jedoch hat er dabei in jedem Fall das Sonderrechtsverhältnis zu beachten, dem der Beamte unmittelbar unterliegt und das als solches zu Einschränkungen seiner Grundrechte bspw. hinsichtlich seiner Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG - Stichwort: Streikverbot - oder auch seiner Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG, die auch ohne Residenzprinzip eingeschränkt ist, führt. Darüber hinaus unterliegen auch die Ehe und Familie eines Beamten nach Art. 6 Abs. 1 GG in ausnahmslos jedem Fall dem besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Auch daraus folgt, dass der Gesetzgeber zu beachten hat, dass die unmittelbare Einschränkung von Grundrechten des Beamten mittelbare Folgen für den Ehepartner und die Familie zeitigen kann, ohne dass deren Grundrechte unmittelbar eingeschränkt werden könnten. Insofern verfügt der Gesetzgeber als Folge seines weiten Entscheidungsspielraums und unter Beachtung des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG zwar über die Möglichkeit, die Alimentation der Familie sachgerecht unterschiedlich zu gewährleisten, verfügt also über Alternativen zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation ebenso der Familie des Beamten - am Ende muss er aber eben gewährleisten, dass der Beamte und seine Familie amtsangemessen alimentiert werden.
Was bedeutet das nun genau? Sofern der Gesetzgeber nun die Familienstufe 1 modifizieren oder für zukünftig in das Beamtenverhältnis eintretende Beschäftigte ganz abschaffen wollte, hat er zunächst einmal sicherzustellen, dass auch deren Alimentation ausreicht, um sich und seine Familie amtsangemessen zu unterhalten. Dabei gilt weiterhin zu beachten, dass eine entsprechende gesetzliche Regelungen den Forderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG gerecht wird. So hat Rheinland-Pfalz zum 01.01.2012 den Familienzuschlag 1 halbiert und dafür den Kinderzuschlag für jedes Kind erhöht. Dabei wurde in der Begründung unter anderem darauf verwiesen, dass die Doppelverdienerfamilie als überwiegende gesellschaftliche Realität eine Umschichtung erlauben würde, nicht zuletzt, da mit der gesetzlichen Regelung keine Einsparungsziele verbunden gewesen seien. Brandenburg hat zum 01.01.2015 den Verheiratetenzuschlag ganz abgeschafft und dafür die Grundgehälter mittels der so frei werdenden finanziellen Mittel erhöht. Auch hier wurde in der Begründung festgehalten, dass die Umschichtung weder zu Einkommensverlusten noch zu Einsparung von Personalkosten führen würde. Auch hier wurde weiterhin die Begründung ins Feld geführt, dass die Alleinverdiener-Familie in Brandenburg nicht der Regelfall, sondern eine überwiegend zeitlich begrenzte Ausnahme sei.
In beiden Fällen wurde allerdings - m.E. wohlweislich - auf einen Bestandsschutz verzichtet; vielmehr erfolgte die Umstellung für alle Beamten gleich. Sofern nun also der Bundesgesetzgeber ggf. Veränderungen oder gar die Abschaffung des Verheiratetenzuschlags vornehmen wollte, hätte er zunächst einmal eine sachgerechte Begründung vorzunehmen, er hätte darüber hinaus weiterhin sicherzustellen, dass die Alimentation aller Beamten amtsangemessen ist, und er hätte die Folgerungen aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten - soll heißen: Er könnte die Abschaffung erstens nicht damit sachlich rechtfertigen, dass er damit Einsparungen von Personalkosten vornehmen wollte (es sei denn, dies geschähe im Zusammenhang mit einer ggf. geplanten Haushaltskonsolidierung; dann wäre die Einsparung aber gleichheitsgerecht zu vollziehen und könnte sich nicht allein auf Beamte erstrecken, unabhängig davon, ob sie verheiratet oder unverheiratet wären); er müsste in jedem Fall sicherstellen, dass als Folge der Abschaffung weiterhin (unabhängig davon, dass das weiterhin derzeit weiterhin seit mindestens 15 Jahren nicht gewährleistet wird) alle Beamte amtsangemessen alimentiert werden würden; er müsste beachten, dass sich der besondere Schutz von Ehe und Familie auf ausnahmslos alle Ehen und Familien erstreckt und dieser Schutz nicht an einen wie auch immer gearteten Stichtag gebunden werden könnte; und er müsste sicherstellen, dass als Folge der Modifikation oder Abschaffung des Verheiratetenzuschlags am Ende eine gleichheitsgerechte Lösung vorläge.
Spätestens dieser letzte vom Gesetzgeber zu beachtende Sachverhalt dürfte aber m.E. schwerlich zu erfüllen sein, sofern man einem Teil der Verheirateten - als eine Art "Bestandsschutz" - weiterhin den Familienzuschlag der Stufe 1 gewähren wollte, einem anderen - eben neu in das Beamtenverhältnis eintretenden oder erst nach einem "Stichtag" heiratenden Beamten - diesem aber nicht gewähren wollte. Denn zunächst einmal würde man dann wesentlich Gleiche - verheiratete Beamten - nicht wesentlich gleich behandeln. Auch könnte eine Art "Stichtag" nicht ins Feld geführt werden, da zum einen das Rechtsinstitut der Ehe eben nicht an einen Stichtag gebunden werden könnte, sondern sich die Schutzpflicht der staatlichen Ordnung auf ausnahmslos alle Ehen und Familien erstreckt, und da zum anderen der Gesetzgeber als Folge seines weiten Entscheidungsspielraums jederzeit eine gleichheitsgerechte Regelung vollziehen kann, zu der er verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Darüber hinaus müsste als Folge von Art. 33 Abs. 5 GG sichergestellt werden, dass ebenfalls die nicht von der "Stichtagsregelung" profitierenden Beamten ebenfalls amtsangemessen alimentiert werden würden - entsprechend sollte davon auszugehen sein, dass ihnen dann allerdings eine Art Kompensationsleistung zuerkannt werden müsste, wie jene nun allerdings aussehen sollte, ohne durch diese wiederum nicht die vom "Bestandschutz" profitierenden Beamten zu benachteiligen, bliebe mir unklar.
Der langen Rede kurzer Sinn: Meines Erachtens kann es verfassungsrechtlich hier keinen "Bestandsschutz" geben, sondern wird der Gesetzgeber zu einer wie auch immer gearteten einheitlichen Regelung gelangen müssen, die er wiederum hinreichend sachgerecht begründen müsste und die er nicht so ohne Weiteres zur Einsparung von Personalkosten nutzen dürfte. Schauen wir also auch diesbezüglich mal, was uns auch in diesem Themenfeld zukünftig noch erwarten wird. Am Ende kommt es immer auf die konkrete Regelung und deren nicht minder konkret vollzogene Begründung an.