Wie ist es nun mit verheirateten Beamten? Fällt der Familienzuschlag für Verheiratete ab dem 01.07 (wie ursprünglich vorgesehen) weg?
Nach dem aktuellen Buschfunk fällt der FamZ Stufe 1 zum 01.01.24 weg. Es besteht aber Bestandsschutz für alle die den FamZ Stufe 1 bis zum Stichtag bezogen haben. In dem Fall wird ein Ausgleichsbetrag in selbiger Höhe gezahlt.
So zumindest scheint die Planung zu sein (vgl. den Beitrag 1020
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120548.1020.html) - nach wie vor erschließt sich mir allerdings nicht, wie man eine entsprechende Ungleichbehandlung hinsichtlich des Familienstands wesentlich Gleicher sachgerecht begründen wollte (vgl. den Beitrag 1053
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120548.1050.html). Auf welcher sachlichen Grundlage sollte ein entsprechender Bestandsschutz begründet werden können? Die aus der Institutgarantie der Ehe resultierenden einheitlichen Folgen können m.E. nicht mittels eines Stichtags geteilt werden. Wie wollte man sachlich begründen, dass Beamte, die den Bund der Ehe vor dem Stichtag geschlossen haben, anders behandelt werden sollten als Beamte, die ihn erst danach eingegangen sind? Wenn ich es richtig sehe, würde eine solche Regelung der sog. "neuen Formel" des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts widersprechen, die das Gleichheitsgrundrecht vor allem dann als verletzt betrachtet, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht besteht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnte" (vgl. Nußberger, in: Sachs/Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 13). Ein entsprechender Stichtag müsste sich folglich als willkürlich herausstellen, da sich das Rechtinsitut davor und danach nicht grundlegend verändert hat. Sofern der Gesetzgeber also den Verheiratetenzuschlag grundlegend verändern oder gar ganz abschaffen wollte, sollte er sich wohl eher an Regelungen orientieren, wie sie Rheinland-Pfalz oder Brandeburg in der Vergangenheit vorgenommen haben (vgl. den genannten Beitrag 1053).