Autor Thema: Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion  (Read 481589 times)

Pendler1

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #570 am: 14.05.2023 14:27 »
@NordWest

Ja, das ist ja der große Gag bei der Inflation, bzw. in der Berichterstattung.

Rechnen im Alltag:

Beispiel ein Preis € 1000,-.  Inflation 10%, neuer Preis 1.100,-.

Angenommen Inflation geht auf NULL zurück.  Dummerweise bleibt der Preis aber auf 1.100,00

Und bei uns geht die Inflation nicht auf NULL sondern bleibt deutlich über NULL!

Heißt es wir immer teurer.

Pendler1

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« Antwort #571 am: 14.05.2023 14:32 »
@emdy

" ... Die sollen alle mal in die pW wechseln. hahaaaahaaaa ... "

Wie ich weiter oben schon schrieb:

Meine Gehaltsvergleiche beziehen sich auf FH und UNI Absolventen. Und da ist tatsächlich nix mit "zu wenig Gehalt".

Wie das mit nicht Qualifizierten aussieht ... da mag die Pressemeldung ja richtig sein.

Pendler1

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #572 am: 14.05.2023 14:35 »
sry.

Ich wollte schreiben: "Mit nicht so gut Qualifizierten"

DeepBlue

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #573 am: 14.05.2023 16:16 »
@NordWest

Ja, das ist ja der große Gag bei der Inflation, bzw. in der Berichterstattung.

Rechnen im Alltag:

Beispiel ein Preis € 1000,-.  Inflation 10%, neuer Preis 1.100,-.

Angenommen Inflation geht auf NULL zurück.  Dummerweise bleibt der Preis aber auf 1.100,00

Und bei uns geht die Inflation nicht auf NULL sondern bleibt deutlich über NULL!

Heißt es wir immer teurer.

Ach ja wer sagt das?
Benzin/Duesel ist günstiger als vor dem Krieg und den Beginn der Inflation!
Teilweise auch Strom und Gas.
Auch bei Lebensmitteln gibt es mittlerweile genug Beispiele wo die Preise das Niveau vor dem Krieg erreicht haben. Mit solchen Theorien wäre ich vorsichtig .

DeepBlue

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #574 am: 14.05.2023 16:18 »
Wenn ich mir die Finanznachrichten/Meldungen so anschaue....  :(
Beim Bund tun sich ja immer mehr Löcher auf, und die Prognosen sind alles andere als gut.

Allein die geplanten Ausgaben (ohne Wertung!) für Rüstung, Krieg, Migration, Klima, Soziales, Bau etc. sind schon schwindelerregend.

Als Bundesbeamter sollte man vielleicht nicht allzu viel Hoffnung auf gute Besoldungserhöhungen haben - um Enttäuschungen zu vermeiden :)) Zumal ich beim Staat immer häufiger die Bemühungen sehe, die Beamtenbesoldung/Pensionen einzudampfen. Für die B-Beamten u. Bundeswehr wird denn schon noch was einfallen.

Wir "normal Bundesbeamten" sind ja nicht mehr so viele? Keine Streitmacht?

PS. Für Gehaltsvergleiche kann ich nur meine MINT-Kollegen ranziehen: Dipl.-Ing., Bachelor und Master in Physikalische Tätigkeitsgebieten.

Schönen Sonntag noch.

Soll heißen Soldaten und B-Beamte werden besser alimentiert?
🤣🤣🤣🤣

SwenTanortsch

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #575 am: 14.05.2023 16:27 »
Mit einer solchen These, wonach die Besoldung und Alimentation im öffentlichen Dienst gegenüber den vergleichbaren Löhnen in der Privatwirtschaft nicht unattraktiv(er) sein sollte, haben wir uns hier im Forum ja schon mehrfach beschäftigt, Pendler. Sie bleibt aber in dieser Form eher unschattiert, denke ich. Tatsächlich sind die mit dem amtsangemessenen Gehalt der Alimentation beschäftigten Gerichte in den vergangenen Jahren, sofern sie hier die zweite Prüfungsstufe des bundesverfassungsgerichtlichen Prüfungsheft betreten haben, zumeist zu anderen Ergebnissen gelangt, nämlich dass seit längerer Zeit auch in den höheren Besoldungsgruppen - neben und als Folge der Unteralimentation - eine vergleichsweise unattraktiv geringe Besoldung gegenüber den Löhnen in der vergleichbaren Privatwirtschaft erfolgt. Stellvertretend soll hier bspw. nur das aufgeführt werden, was unlängst das Bundesverfasungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung betont hat:

"Das Statistische Bundesamt hat im Ausgangsverfahren eine Auskunft zum Vergleich der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Berlin mit den Gehältern erteilt, die mit vergleichbarem Qualifikationsniveau in der Privatwirtschaft erzielt worden sind. Danach hatten im Jahr 2006 86 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft einen höheren Verdienst als ein Berufsanfänger der Besoldungsgruppe R 1; im Jahr 2010 waren es 92 %. Selbst wenn man die Besoldung der Endstufe zugrunde legt, die nach mehr als 20 Berufsjahren erreicht wird, verfügten im Jahr 2006 40 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft über ein höheres Einkommen; im Jahr 2010 war der Anteil auf 51 % gestiegen. In der Vergleichsgruppe der Angestellten mit juristischen Berufen verdienten 85 % (2006) beziehungsweise 93 % (2010) mehr als ein Berufsanfänger im Bereich der Justiz. In 55 % (2006) beziehungsweise 65 % (2010) der Fälle lag das Einkommen auch über den Bezügen in der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1." (Rn. 174)

Ohne dass ich noch genau weiß, wann und wo ich entsprechende Berechnungen hinsichtlich des Vergleichs mit einem niedersächsischen Bauarbeiter getätigt habe, liegen auch an dieser Stelle im Forum weitere Betrachtungen vor, die der These einer flächendeckenden Unteralimentation nicht zuletzt in den höheren Besoldungsgruppen eher nicht widersprechen sollten.

MoinMoin

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #576 am: 14.05.2023 18:30 »
Tatsächlich sind die mit dem amtsangemessenen Gehalt der Alimentation beschäftigten Gerichte in den vergangenen Jahren, sofern sie hier die zweite Prüfungsstufe des bundesverfassungsgerichtlichen Prüfungsheft betreten haben, zumeist zu anderen Ergebnissen gelangt, nämlich dass seit längerer Zeit auch in den höheren Besoldungsgruppen - neben und als Folge der Unteralimentation - eine vergleichsweise unattraktiv geringe Besoldung gegenüber den Löhnen in der vergleichbaren Privatwirtschaft erfolgt.
Für Juristen auf alle Fälle.
Bei den MINT Berufen ebenso durchaus gegeben (aber da gibt es wahrscheinlich  keine richterliche Untersuchung zu, oder?
Aber mit welchen Berufsgruppen in der pW hat man (oder würde man) ein Verwaltungsbeamter im Innendienst verglichen? Also z.B. die mD und hD in den Finanzbehörden.

Und wie ginge man damit um, dass die Einkommensspanweite doch sehr Fachabhängig ist und nicht vom Qualifikationsniveau abhängt in der pW.
Ein BSC Informatik und einer in Anglistik dürften doch auch  eine große Spannweite haben.
Wurde da diese zweite Prüfstufe schon durchgeführt?

BVerfGBeliever

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« Antwort #577 am: 14.05.2023 18:46 »
Relevant ist diesbezüglich der "Vergleich der Besoldung mit Einkommen von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung".
(siehe z.B. auf Seite 21 https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/14_276_K_6.pdf)

Im Fall der klagenden Bremer Lehrerin gilt beispielsweise: "Das durchschnittliche Gehalt sämtlicher Arbeitnehmer der Leistungsgruppe 1 und 2 mit Universitätsabschluss und einer Beschäftigungszeit im Unternehmen von mehr als 21 Jahren hat 5432 Euro betragen. Es hat die A 13-Besoldung (Endstufe) somit um 27 % überstiegen." (siehe Seite 25 im verlinkten Dokument)

PolareuD

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« Antwort #578 am: 14.05.2023 18:52 »
@ MoinMoin

Das ist irrelevant. Es gibt nur ein Besoldungsgesetz und alle Beamten werden über einen Kamm geschert egal welche Qualifikation sie mitbringen. Dementsprechend ist die Besoldung so zu bemessen, das auch Fachpersonal jeglicher Qualifikation in ausreichender Menge angeworben werden kann.

Ozymandias

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« Antwort #579 am: 14.05.2023 19:13 »
Hallo, ich lese hier schon lange mit, bin Ex Telekom, MD, Versorgungsempfänger. Nach meinem Verständnis war die Coronaprämie als Ausgleich für die coronabedingte Mehrbelastung im Dienst gedacht. Daher auch keine Übertragung auf die VE.

Der Inflationsausgleich betrifft aber aktive und VE. Nachvollziehbar wäre, wie hier an anderer Stelle geschrieben, bei den VE den Betrag irgendwie an den Versorgungssatz zu koppleln.
Das die VE ganz leer ausgehen mag ich mir nicht vorstellen

Welche Coronabedingten Mehrbelastungen sollen das gewesen sein?

Es war schon damals nur eine Sparmaßnahme an den Versorgungsempfängern vorbei. Genau das wird wieder wiederholt werden. Solche Prämien sind der Alimentation systemfremd, gesetzlich müssen die bei Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn geleistet werden.

Gerade deshalb muss man auch weiterhin Widerspruch gegen die Alimentation oder Versorgung einlegen. Widerspruch oder Klage gegen Nichterhalt einer Prämie ist eher zwecklos, es sei denn man hat Anspruch und wurde übersehen.


MoinMoin

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« Antwort #580 am: 14.05.2023 20:45 »
@ MoinMoin

Das ist irrelevant. Es gibt nur ein Besoldungsgesetz und alle Beamten werden über einen Kamm geschert egal welche Qualifikation sie mitbringen. Dementsprechend ist die Besoldung so zu bemessen, das auch Fachpersonal jeglicher Qualifikation in ausreichender Menge angeworben werden kann.
Heißt, es wird auf vergleichbare Qualifikation und Verantwortung geschaut. Und die "besser" bezahlten MINTler und die "schlechter" bezahlten Kultur- und Sozialwissenschaftler sind eine Vergleichsgruppe über die gemittelt wird?
(Gut für letztere, schlecht um bei ersteren  eine Besoldung zu erreichen, wo es eine Bestenauslese geben könnte)

SwenTanortsch

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« Antwort #581 am: 14.05.2023 23:22 »
Da die Bestenauslese einerseits an das Qualifikationsniveau gebunden ist und letzteres sich andererseits wiederum im Laufbahnprinzip Bahn bricht, kann es keine Betrachtung ausschließlich anhand bspw. von MINT-Fächer geben. Vielmehr werden die für die verschiedenen Laufbahnen vom Gesetzgeber festgelegten Qualitätsanforderungen betrachtet (unabhängig davon, dass die meisten Gesetzgeber das Laufbahnprinzip in den letzten Jahren nicht unerheblich aufgeweicht haben) und dann die Besoldung der entsprechend Beschäftigten mit Vergleichsgruppen außerhalb des Öffentlichen Diensts verglichen. BVerfGBeliever hat dabei am Bremer Beispiel hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 13 einen weiteren Vergleich herangezogen. Ein weiteres typisches Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 22.09.2017 - 2 C 4.17 - hinsichtlich eines zunächst nach A 9 und später nach A 10 besoldeten Polizeioberkommissars in Berlin wie folgt begründet (https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/220917B2C4.17.0.pdf):

Zunächst hat es noch einmal die maßgeblichen Grundlagen betrachtet, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelt hat:

"Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter auch für überdurch-
schnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit
der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die
für vergleichbare und auf der Grundlage entsprechender Ausbildung erbrachte
Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt wer-
den (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64
Rn. 124). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu einen Vergleich mit den
durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter
mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung angestellt und auf die Daten
der Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamts zurückgegriffen.
In dem die Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen betreffenden Verfahren hat es
als Bezugspunkt auf die Verdienste der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in der
Leistungsgruppe 2 (herausgehobene Fachkräfte) mit Fachhochschulabschluss
abgestellt (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -
BVerfGE 140, 240 Rn. 137)." (ebd., Rn. 78).

Daraufhin ist es hinsichtlich des Prozentsatzes der Vollzeitbeschäftigten aus der Leistungsgruppe 2 mit Fachhochschulabschluss, die einen geringeren Monatsverdienst hatten als das Grundgehalt für die Besoldungsgruppe A 10 in Berlin zu folgenden Ergebnissen gelangt (Rn. 80):


                  Grundgehalt 1. Stufe    Grundgehalt Endstufe
2006                            4                           33
2010                            3                           25
2014                            2                           19

Dieses Ergebnis hat es wie folgt betrachtet:

"Diese Diskrepanz ist an Deutlichkeit kaum zu überbieten. Sie liegt sogar über
den bereits vom Bundesverfassungsgericht als 'deutliche Diskrepanz' und ver-
fassungswidrig eingestuften Vergleichszahlen des Bundeslandes Sachsen. Die
Zahlen belegen überdies die Entwicklungstendenz: Im Verlauf der Jahre 2006
bis 2014 hat sich das relative Besoldungsniveau der Beamten in der Endstufe
um 14 Prozentpunkte (weiter) verschlechtert." (Rn. 82)

Im Anschluss hat es hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 9 hervorgehoben, dass es für die betreffenden Ämter  angezeigt erscheine, auf das Erfordernis eines Fachhochschulabschlusses zu verzichten und den Vergleich daher
mit allen Vollzeitbeschäftigen der Leistungsgruppe 2 anzustellen. Auch diese Daten könnten den vom Statistischen Bundesamt hierfür im Berufungsverfahren vorgelegten Zahlen entnommen werden. Sie zeigten folgendes Bild hinsichtlich des Prozentsatzes der Vollzeitbeschäftigten aus der Leistungsgruppe 2, die einen geringeren Monatsverdienst hatten als das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 (Rn. 83 f.):

                          Grundgehalt 1. Stufe   Grundgehalt Endstufe
2006                                    5                             27
2010                                    4                             20
2014                                    2                             16

Dieses Ergebnis betrachtete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

"Auch in diesem Vergleich ergibt sich, dass im Jahr 2006 bereits 95 % der ver-
gleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mehr verdient haben als ein
Berufsanfänger der Besoldungsgruppe A 9; im Jahr 2014 sind es sogar 98 %
und damit fast alle. Gemessen an der Endstufe aus A 9 haben im Jahr 2006
immerhin noch 73 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft
mehr verdient, im Jahr 2014 sind es sogar 84 %." (Rn. 85)

Auf Grundlage der beiden Vergleiche ist es zu folgenden abschließenden Ergebnis gelangt:

"Insgesamt zeigt die Gegenüberstellung daher, dass die Verdienste der Berliner
Beamten gegenüber den vergleichbar Beschäftigten in der Privatwirtschaft
deutlich geringer sind. Dies gilt in besonderer Weise für die Berufsanfänger, die
Aussage gilt aber auch für die Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe.
Durchgängig zeigt sich eine weitere Verschlechterung mit fortschreitender Zeit.
Relativ hat sich der Vergleich zulasten der Beamtenbesoldung weiter verscho-
ben, bei der Relation zum Grundgehalt der Endstufe sogar um 14 % (A 10)
bzw. 11 % (A 9)." (Rn. 86)

Wenn auch das Berliner Beispiel wegen der eklatanten Unteralimentation eine besondere Schwere aufweist, steht es i.d.R. in den anderen Bundesländern nur bedingt besser. Ein Vergleich der Besoldung und Entlohnung vergleichbarer Leistungsgruppen fällt durchgehend eher nicht zugunsten ersterer aus, um es mal so auszudrücken. Das kann zugleich wenig verwundern, da eben die in allen 17 Rechtskreisen gewährte Nettoalimentation allein deshalb bereits evident unzureichend ist, da sie weiterhin zumindest in den unteren Besoldungsgruppen das Mindestabstandsgebot verletzt. Da diese Verletzung sich wegen des Abstansgebots zwischen den Besoldungsgruppen offensichtlich durchgehend auf alle Besoldungssystematiken erstreckt und diese entsprechend ebenfalls als verletzt bedeutet, darf davon ausgegangen werden, dass sämtliche Besoldungsgruppen in allen Besoldungsordnungen entweder hinsichtlich des absoluten oder zumindest hinsichtlich des relativen Alimentationsschutzes verletzt sind. Die Vergleiche auf der zweiten Prüfungsstufe - wie gerade auch wieder das Berliner Beispiel gezeigt hat - bestätigen so die Ergebnisse der ersten, also die Vermutung einer evidenten Unteralimentation.

Beamtix

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« Antwort #582 am: 15.05.2023 07:04 »
Hallo Swen, vielen Dank für die wieder einmal sehr ausführliche Beschreibung.  Hast du eine Einschätzung/Einsicht, wann das BVerfG in Sachen Bremen etc. entscheiden wird? Man hat das Gefühl, dass der Bundesgesetzgeber auch auf diese Entscheidungen wartet.

Bastel

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« Antwort #583 am: 15.05.2023 07:22 »
Hallo Swen, vielen Dank für die wieder einmal sehr ausführliche Beschreibung.  Hast du eine Einschätzung/Einsicht, wann das BVerfG in Sachen Bremen etc. entscheiden wird? Man hat das Gefühl, dass der Bundesgesetzgeber auch auf diese Entscheidungen wartet.

Das weis wohl nur das BVerG... Ursprünglich war die Entscheidung für Q3 oder Q4 2022 angekündigt. Dann Q1/2023... Bald haben wir Q3.

Vielen Dank Sven!

SwenTanortsch

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« Antwort #584 am: 15.05.2023 08:25 »
Gern geschehen, Beamtix und Bastel. Das Gerücht, dass das Bundesverfassungsgericht im ersten Quartal des Jahres entscheiden würde, ist offensichtlich Mitte Januar im Kontext des dbb-Neujahresempfangs in Hannover entstanden, ohne dass mir (weiterhin) ganz klar ist, wie es zustandegekommen ist. Tatsächlich dringt nicht zuletzt wegen des Beratungsgeheimnisses hinsichtlich von Entscheidungen und deren Veröffentlichung eher nichts aus Karlsruhe nach draußen, was nicht vom jeweiligen Senat zuvor so entschieden worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat auf seiner Homepage jedoch Anfang März deutlich gemacht, dass mit einer Entscheidung zu Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein "demnächst" zu rechnen sein dürfte, wobei die Wortbedeutung von "demnächst" laut Duden bedeutet: "in nächster Zeit, bald, in Kürze" - dabei muss allerdings bedacht werden, dass die Mühlen der Justiz langsam mahlen, was durch den Verfassungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts für dieses noch einmal besonders gilt. Hier ist also "in Kürze" nicht automatisch mit dem allgemeinen Sprachempfinden zu greifen. Nichtsdestotrotz dürfte es nicht mehr allzu lang dauern, bis die Entscheidung öffentlich vorliegen sollte. Da das Bundesverfassungsgericht zwangsläufig zur politischen Neutralität verpflichtet ist, dürfte es nicht unwahrscheinlich gewesen sein, dass mit einer Entscheidung vor der gestrigen Bürgerschaftswahl in Bremen und der Kommunalwahl in Schleswig-Holstein nicht zu rechnen gewesen sein dürfte (das ist weiterhin nur eine Vermutung von mir; wie gesagt, aus Karlsruhe werden wir hierzu nichts erfahren). Denn das hätte dort ggf. die politische Debattenstruktur und damit das Wahlergebnis - kurzzeitig - beeinflusst, sodass das politische Neutralitätsgebot ggf. von dritten hätte in Frage gestellt werden können.

Mit diesem Empfinden wird nicht jeder d'accord gehen, aber ich sage mir, dass wir hier in Niedersachsen mittlerweile im 19. Jahr auf eine rechtskräftige Entscheidung warten, da kommt's (mir) auf ein paar Tage mehr oder weniger auch nicht mehr an. Wichtiger ist mir eine präzise begründete Entscheidung, die darüber hinaus im Rahmen der verfassungsmäßigen Möglichkeiten Sorge dafür trägt, dass sich die politischen Enscheidungsträger im Anschluss ihrer Bindung an mit Gesetzeskraft erlassenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gewahr werden, sofern sie sich dieser bislang auch hinsichtlich der Besoldung ihrer Beamten nicht bewusst gewesen sein sollten.

Ich bin guten Mutes, dass das Bundesverfassungsgericht eine klar begründete Entscheidung veröffentlichen wird, die die drei betroffenen Besoldungsgesetzgeber nicht im Unklaren darüber lässt, was diese Entscheidung für sie bedeutet. Erste klare Hinweise in diese Richtung hat es ja bereits (bedingt indirekt) mit seiner Entscheidung zur Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze vom 24.01.2023 - 2 BvF 2/18 - gegeben. Entsprechend freue ich mich schon recht lange darauf, bald jedes Wort der Entscheidung in Ruhe lesen zu dürfen, und vermute, dass uns das Bundesverfassungsgericht in Teilen auch mit dieser Entscheidung erneut überraschen wird, wie das zumeist in den grundlegenden Entscheidungen seit 2012 der Fall gewesen ist.